Welche Faktoren haben Einfluss auf die Besteuerung geschlossener Fonds?

Allgemeines zur Besteuerung geschlossener Fonds

Seit einigen Jahren haben die Finanzämter die Steuervorteile der geschlossenen Fonds dorthin gehend deutlich reduziert, als dass Verlustzuweisungen aus negativen Einkünften seit einiger Zeit nicht mehr mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden dürfen. Daher sind Leasingfonds, Immobilienfonds oder Medienfonds als ehemalige Steuersparmodelle in dieser Hinsicht nicht mehr geeignet. Dennoch zählt der steuerliche Aspekt im Allgemeinen zu den Vorteilen geschlossener Fonds, da es nach wie vor Steuersparmöglichkeiten gibt. Möglich ist allerdings weiterhin das Vortragen negativer Einkünfte, die dann später mit positiven Einkünften in der gleichen Einkunftsart verrechnet werden können. Da  der Anleger, der Anteile an einem geschlossene Fonds hält als Mit-Unternehmer gilt, zählen die Erträge aus dem Investment in geschlossene Fonds zum größten Teil zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Bei geschlossenen Immobilienfonds werden die Einkünfte hingegen meistens den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet.

Im Gegensatz zu den offenen Fonds wird die Besteuerung geschlossener Fonds demnach nicht auf Basis der Abgeltungssteuer vorgenommen, sondern es handelt sich schlichtweg um eine zu zahlende Einkommensteuer. Die Erträge aus geschlossenen Fonds müssen Sie daher als Anleger in Ihrer Einkommensteuer in der Sparte „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ oder eben „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ angeben, wobei hier ohnehin eine Gegenüberstellung von Ausgaben und Einnahmen erfolgen muss. Die Besteuerung erfolgt dann zu Ihrem persönlichen Steuersatz.

Tonnagesteuer und Doppelbesteuerungsabkommen als Besonderheit der Besteuerung geschlossener Fonds

Bezüglich der Besteuerung gibt es bei den Schiffsfonds eine Besonderheit, welche die geschlossenen Schiffsfonds gleichzeitig zum nahezu noch einzigem existierenden echten Steuersparmodell in der Sparte geschlossene Fonds macht. Vereinfacht und zusammengefasst ist es aufgrund der Tonnagesteuer möglich, dass die anfallende Steuerschuld ausschließlich nach der Größe des Schiffes berechnet wird. Es zählt also nicht der tatsächlich entstandene Ertrag, sondern nur die Schiffs-Größe, die in Tonnen (Frachtvolumen) gemessen wird. Die Tonnagesteuer ist auch keine eigene Steuerart, sondern nur eine Gewinnermittlungsmethode.

Aufgrund dieser Tatsache kann das zu versteuernde Einkommen oftmals stark sinken, denn im Zuge dieser Tonnagesteuer werden fast immer relativ geringe Gewinne kalkuliert. Eine weitere Besonderheit im Bezug auf die Besteuerung von geschlossenen Fonds ist bei ausländischen Fonds zu beachten. Und zwar geht es vornehmlich um das Doppelbesteuerungsabkommen, welches Deutschland mit zahlreichen ausländischen Staaten vereinbart hat. Je nachdem, in welchem Land der ausländische Fonds ansässig ist, kann es aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens sein, dass die erzielten Erträge aus dem geschlossenen Fonds nur im Ausland zu versteuern sind.

Wenn nun die Steuersätze im Ausland geringer als in Deutschland sind, spart der Anleger Steuern. Diese mögliche Ersparnis kann noch ausgeweitet werden, denn in vielen Ländern sind auch die Steuerfreibeträge höher als in Deutschland. Da es sich bei dem Investment in geschlossene Fonds für den Anleger um eine Unternehmensbeteiligung handelt, sind zudem zusätzliche Freibeträge im Rahmen der Schenkungs- und Erbschaftssteuer zu beachten. Rechnet man diese mögliche Steuerersparnis mit ein, erhöht sich dadurch im Einzelfall sogar die Rendite der geschlossenen Fonds.