Wohnförderkonto zur Eigenheimrente im Portrait

Da bei Wohnriester nicht wie zum Beispiel bei einem Riester-Fondssparplan im Rentenalter ein Guthaben vorhanden ist, das als Besteuerungsgrundlage herangezogen werden kann, wird bei Förderberechtigten, die die Eigenheimrente für sich genutzt haben, eine Besteuerung anhand eines fiktiven Guthabens in Form des Wohnförderkontos vorgenommen.

Wohnförderkonto: Die Funktionsweise

Für jede Person, die die Wohn-Riester-Förderung für sich genutzt hat, wird ein fiktives Wohnförderkonto von der Zulagenstelle eingerichtet und geführt. Alle in den Wohn-Riester-Vertrag getätigten Einzahlungen sowie die Tilgungsleistungen und Zulagen werden als steuerpflichtiges „Guthaben“ eingebucht und bis zum Rentenbeginn mit 2% jährlich verzinst.

Kommt es zu einer schädlichen Verwendung der Wohn-Riester-Rente oder tritt der Wohn-Riester-Nutzer in die Rentenphase ein, findet eine Besteuerung des auf dem Wohnförderkonto angesammelten Guthabens statt.

Ausnahmeregelung 1: Wohn-Riester & Tod

Ausnahmeregelung 2: Wohn-Riester & Scheidung

Wohnförderkonto: Beispielrechnung

Hier ein Beispiel, das die Funktionsweise des Wohnförderkontos darstellen soll: Ein 40-jähriger Mann kauft ein Haus und zahlt innerhalb von 20 Jahren seinen Riester-Kredit ab. Er schöpft hierbei die maximale Riester-Förderung aus indem er den Kredit mit 2.100 € im Jahr tilgt. Im Alter von 65 geht er in Rente. Bis dahin hat sich auf dem Wohnförderkonto ein Guthaben von 56.335 € angesammelt. Er entscheidet sich die Steuerschuld ratierlich zu begleichen und muss daher bis zum 85. Lebensjahr jährlich 2.817 € versteuern.

Bei einem Steuersatz von 20% entspricht dies rund 50 € im Monat. Alternativ hätte er die Steuerschuld auch in einer Summe begleichen können und hätte dafür 30% Nachlass bekommen. Wie das genau geht erfahren Riester-Sparer unter Eigenheimrente & Steuern.