Ein Vertrag zur Riester-Rente kann auch in der Elternzeit fortgeführt werden. Doch einige Punkte gilt es zu beachten, wenn man Elternzeit und Elterngeld in Anspruch nimmt.
Ein Baby ist unterwegs – Was tun mit der Riester-Rente in der Elternzeit?
Wenn sich Nachwuchs ankündigt, kommt eine ganze Reihe von Veränderungen auf die zukünftigen Eltern zu. Die Frage nach der Altersvorsorge und nach der Fortführung der Riester-Rente steht dabei nicht immer an erster Stelle. Doch es lohnt sich, kurz über die Folgen von Mutterschaft und Elternzeit nachzudenken – denn die Auswirkungen für die Altersvorsorge und die Riester-Rente sind durchaus positiv.
Die Förderung der Riester-Rente gilt auch in der Elternzeit
In den ersten drei Lebensjahren des Kindes gelten die Betreuungszeiten als Kindererziehungszeiten und werden auf das Rentenkonto angerechnet – mit der Höhe des bisherigen Durchschnittsverdienstes. Kindererziehungszeiten werden in der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtversicherungszeit gewertet und lösen deshalb auch einen Anspruch auf Riester-Förderung aus. Damit bleibt der Anspruch auf die vollständige Riester-Förderung also auch in der Elternzeit erhalten. Wichtig allerdings – man muss das Kind tatsächlich betreuen, die Betreuung muss unter Umständen nachgewiesen werden.
Was passiert, wenn während der Elternzeit ein weiteres Kind kommt?
Kommt während der insgesamt 36 Monate der Elternzeit ein weiteres Kind zur Welt, verlängert sich die Pflichtversicherung der gesetzlichen Rente um die Zeit, die zwischen der Geburt des ersten und des zweiten Kindes nicht genutzt wurde. Kommt also zwei Jahre nach der Geburt des ersten Kindes das zweite, werden die fehlenden 12 Monate nach der Geburt des zweiten Kindes hinzugerechnet, der Anspruch verlängert sich damit auf insgesamt 48 Monate nach dem zweiten Kind. Mit der Verlängerung der Anrechnungszeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird auch der Anspruch auf Riester-Förderung verlängert.
Soviel muss man in den Riester-Vertrag in der Elternzeit einzahlen
An der Regelung zum Mindestbeitrag der Riester-Rente ändert sich auch in der Elternzeit nichts. Wer die volle Riester-Zulage in Anspruch nehmen möchte, muss vier Prozent des Einkommens aus dem Vorjahr inklusive der Zulagen in den Vertrag einzahlen. Da im ersten Jahr der Elternzeit also noch das Vorjahreseinkommen angesetzt wird, ist der Mindestbeitrag relativ hoch und wird allenfalls durch die maximale Einzahlung von 2.100 Euro pro Jahr begrenzt. Bei der Berechnung des Vorjahreseinkommens werden sonstige Einkünfte zum Beispiel aus einer Selbständigkeit oder aus Mieteinnahmen nicht berücksichtigt. Wie bei jedem Riester-Vertrag gilt auch in der Elternzeit – wird der Mindestbeitrag nicht voll eingezahlt, wird die Riester-Zulage anteilig gekürzt.
Was müssen Frauen beachten, die bisher mittelbar Berechtigte waren?
Eine Besonderheit gilt für Frauen, die vor der Elternzeit nicht gearbeitet haben und deshalb nur mittelbar berechtigt waren zur Inanspruchnahme der Riester-Zulagen. Mit der Geburt des Kindes werden sie zu unmittelbar Berechtigten und müssen für einen Anspruch auf die Riester-Zulage mindestens den Sockelbeitrag von 60 Euro pro Jahr in den Vertrag einzahlen.
Welchen Anspruch haben Selbständige in der Elternzeit?
Auch Selbständige können durch den Bezug von Elterngeld einen Anspruch auf die Riester-Zulage begründen, denn durch die Betreuung des Kindes fallen sie unter die gesetzliche Rentenversicherungspflicht. Natürlich ist auch hier der Mindestbeitrag für die Gewährung der Zulagen in voller Höhe zu leisten.