Riester Rente Förderberechtigte: Geförderter Personenkreis der Riester Rente
Die Private Altersvorsorge wird aktiv vom Bundesgesetzgeber in Form der Riester Rente gefördert. Mit der individuellen Förderung der Riester Rente durch Zulagen und Steuerersparnisse möchte der Staat die Bevölkerung zur privaten Altersvorsorge bewegen.
Doch wer gehört zum geförderten Personenkreis der Riester Rente und wer nicht?
Allgemeine Voraussetzung um in den Genuss der Förderung einer Riester Rente zu kommen, ist die unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht in der Bundesrepublik Deutschland.
Im Einzelnen unterstützt der Gesetzgeber bei der Förderung durch die Riester Rente folgende Personengruppen:
- In der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer-/innen
- Auszubildende
- Beamte
- Berufs- und Zeitsoldaten
- Wehr- / Zivildienstleistende
- Mütter und Väter während der dreijährigen gesetzlichen Kindererziehungszeit
- Pflichtversicherte Selbstständige
- Geringfügig Beschäftigte, die auf Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben
- Pflichtversicherte Landwirte
- Bezieherinnen-/ Bezieher von Arbeitslosengeld I,II
- Bezieherinnen-/ Bezieher von Vorruhestandsgeld, Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld
- Bezieherinnen-/ Bezieher von Existenzgründungszuschüssen
Demgegenüber fallen folgend aufgezählte Personen nicht unter die Förderung der Riester Rente. Nicht direkt förderungsberechtigter Personenkreis in Bezugnahme auf die Riester Rente sind demnach:
- Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind
- Freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte
- Geringfügig Beschäftigte, wenn sie die Sozialversicherungsfreiheit in Anspruch genommen haben
- Bezieherinnen-/ Bezieher von Sozialgeld
- Studentinnen-/ Studenten
- Bezieherinnen-/ Bezieher einer Rente wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung
- Bezieherinnen-/ Bezieher einer Vollrente wegen Alters
Was tun, wenn man nicht direkt förderberechtigt ist?
Nicht direkt förderberechtigte Personen können aber indirekt in den Genuss der Riester-Förderung kommen: Ist der Ehepartner direkt förderberechtigt und hat eine Riester-Rente abgeschlossen, kann man einen Riester-Vertrag abschließen, der nur aus Zulagen bedient wird. Man nennt dies einen reinen Zulagenvertrag: Der indirekt Förderberechtigte muss keine eigenen Beiträge entrichten. Der Riester-Vertrag wird einzig und allein aus den Zulagen finanziert. Selbstverständlich gibt es die Möglichkeit freiwillig noch eigene Beiträge einzuzahlen. Man spricht in diesem Fall von einer Riester-Überzahlung, die auch unter steuerlichen Gesichtspunkten interessant ist.
Unabhängig, ob man noch freiwillige Zuzahlungen leisten möchte oder nicht, sollte jeder indirekt Förderberechtigte eine Riester-Rente abschließen, da man quasi zum „Nulltarif“ eine kleine private Altersvorsorge aufbauen kann.
Für welche Riester-Rente Sie sich entscheiden sollten, erfahren Sie hier im Riester-Rente im Vergleich.
Was tun, wenn man gar nicht riester-förderberechtigt ist?
Wenn Sie auch nicht indirekt förderberechtigt sind, aber eine staatliche geförderte Form der Altersvorsorge aufbauen wollen, bietet sich die Rürup-Rente an. Hier gibt es keine Einschränkung hinsichtlich des geförderten Personenkreises.