Wohn-Riester im Todesfall – Was ist zu tun?

Der Tod der Person, die Wohn-Riester genutzt hat, wirkt sich auch auf die schädliche Verwendung der Wohn-Riester-Förderung aus. Hierbei wird unterschieden, ob der Todesfall vor oder nach Rentenbeginn eingetreten ist und ob bereits ein riestergefördertes Eigenheim erworben wurde.

Todesfall vor Erwerb eines „Wohn-Riester-Eigenheims“

Verstirbt der Wohn-Riester-Nutzer bevor er ein gefördertes Eigenheim erworben hat – zum Beispiel, weil er zunächst einen Riester-Bausparvertrag besparen wollte – gelten dieselben Regelungen, wie für alle anderen Riester-Arten.

Tod des Wohn-Riester-Förderberechtigten vor Rentenbeginn

Verstirbt der Wohn-Riester-Förderberechtigte vor Rentenbeginn, gilt dies als Aufgabe der Selbstnutzung mit der Folge, dass das Guthaben des Wohnförderkontos sofort besteuert wird. Der zu versteuernde Betrag wird der letzten Einkommenssteuererklärung des Verstorbenen hinzugerechnet. Er erhöht somit faktisch das Erbe in Hinblick auf eine evntuell anfallende Erbschaftssteuer. Die Wohn-Riester-Zulagen / Förderung muss nicht zurückgezahlt werden.

Ausnahme bei Tod eines Ehepartners vor Rentenbeginn

Ist der Verstorbene verheiratet, kann das Guthaben des Wohnförderkontos auf den Riester-Vertrag des Ehepartners erfolgen. Eine Besteuerung erfolgt in diesem Fall also nicht sofort, sondern zu den üblichen Bedingungen ab Rentenbeginn. Bedingung ist jedoch, dass der überlebende Ehepartner innerhalb eines Jahres wirtschaftlicher Eigentümer der Wohnung werden und diese auch bewohnen.

Tod des Riester-Förderberechtigten nach Rentenbeginn

Ist der Tod nach Rentenbeginn eingetreten und der Verstorbene hat sich für eine einmalige Besteuerung bei Rentenbeginn entschieden, erfolgt keine Besteuerung des 30%-igen Nachlasses – die Wohnriester Steuer wurde somit bereits zu Lebzeiten vollständig getilgt.

Hat sich der verstorbene Wohn-Riester-Nutzer jedoch für eine ratierliche Besteuerung entschieden, werden die noch nicht versteuerten Beträge in Summe dem Fiskus zugeführt.