Günstigerprüfung bei der Rürup-Rente
Bereits nach dem alten, bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Steuerrecht konnten Selbstständige und Freiberufler, die nicht zum rentenversicherungspflichtigen Personenkreis zählten, freiwillige Aufwendungen zur Altersvorsorge steuerlich als Sonderausgaben geltend machen. Die Höchstgrenze für die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen lag zuletzt bei 5736 Euro. Da Beiträge zur kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen dabei zu 88% angesetzt wurden, waren im Rahmen dieser Regelung bis zu 5069 Euro abzugsfähig.
Günstigerprüfung bei der Rürup-Rente
Nach einer Neuregelung des Steuerrechts zum 1. Januar 2005 waren solche Vorsorgeaufwendungen nur noch bis zu einem Höchstbetrag von 2400 Euro steuerlich absetzbar. Neu hinzu kam jedoch die Möglichkeit, Beiträge zu einer Rüruprente bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 Euro (für Ledige) steuerlich als Sonderausgaben abzusetzen, anfangs nur zu einem Anteil von 60%, einer jährlichen Staffelung folgend jedoch ansteigend bis zu einer Absetzbarkeit zu 100% im Jahr 2025.
Um den Vertrauensschutz derjenigen sicherzustellen, die bereits vor der Einführung der neuen Regelungen eine freiwillige Altersvorsorge abgeschlossen hatten, und auch diejenigen, die nach der Einführung einen Neuvertrag abschlossen, nicht schlechter zu stellen als mit früheren Regelung, sah die Neuregelung der Steuergesetze zum 1. Januar 2005 vor, dass die Finanzämter bis zum Jahr 2019 automatisch eine Günstigerprüfung vorzunehmen hatten, mit der überprüft werden sollte, ob der Steuerpflichtige nach der neuen oder der alten Regelung besser gestellt war. Die jeweils günstigere Regelung sollte zur Anwendung kommen.
Während für alle rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer regelmäßig die neue Regelung steuerlich günstiger ist, hatte die Günstigerprüfung für viele nicht rentenversicherungspflichtige Selbstständige und Freiberufler den unerwünschten Nebeneffekt, dass sich die Aufwendungen zu einem Rürup-Rente bzw. Basisrente Vertrag steuerlich in keiner Weise niederschlugen, da vor und nach der Änderung des Steuerrechts der Höchstbetrag von 5069 Euro gemäß der alten Regelung zur Anwendung kam.
Dadurch wurde der Anreiz zum Abschluss eines Rürup-Rente Vertrags zur privaten Altersvorsorge für diesen Personenkreis verfehlt. Nachdem das Problem erkannt worden war, beschloss der Gesetzgeber im Rahmen der Steuergesetze 2007 rückwirkend zum 1. Januar 2006 eine Anpassung der Günstigerprüfung.
Nun werden die Rürup-Rente Beiträge zu einem Rürup-Rente Vertrag in der Berechnung zunächst ausgeklammert. Ist der Steuerabzug nach altem Recht für den Steuerpflichtigen günstiger, so werden Beiträge zu einem Rürup-Rente Vertrag gemäß des aktuellen Staffelsatzes auch über den alten Höchstbetrag hinaus berücksichtigt. Die Steuervorteile durch Abschluss eines Rürup-Basisrente Vertrags können nun nicht mehr verpuffen.
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