Besteuerung der Rürup-Rente
Rüruprente – Steuer und die steuerlichen Vorteile der Rürup-Rente im Überblick
Der große Vorteil der Rürup-Rente ist in erster Linie die steuerliche Behandlung, sowohl in der Anspar- wie auch in der Auszahlungsphase kann man trotz der Besteuerung der Rüruprente sparen. Während der Ansparphase können die Beiträge zur Rürup-Rente als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Diese Sonderausgaben mindern direkt das Einkommen und somit die Steuerlast.
Wie viel bei der Rüruprente Steuer gespart werden kann, richtet sich nach den Einzahlungen. Insgesamt können pro Jahr 20.000 Euro pro Person geltend gemacht werden, Ehepaare können 40.000 Euro ansetzen. Von heute bis ins Jahr 2025 können jedoch nicht die gesamten Beiträge geltend gemacht werden, sondern nur ein bestimmter Prozentsatz. Dieser liegt aktuell im Jahr 2010 bei 70% und steigt pro Jahr um weitere 2% an.
Wer das 60. Lebensjahr vollendet hat, kann eine monatliche Rente aus der Versicherung beantragen. Generell müssen diese Leistungen voll versteuert werden, und zwar mit dem persönlichen Steuersatz. Diese Besteuerung der Rüruprente wird auch nachgelagerte Besteuerung genannt, denn während der Ansparphase muss für die Rüruprente Steuer nicht bezahlt werden. Allerdings bleibt bis ins Jahr 2039 ein gewisser Prozentsatz steuerfrei. Die Höhe des Steuersatzes richtet sich nach dem Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung. Im Jahr 2010 muss für die Auszahlungen der Rüruprente Steuer nur auf einen Bruchteil von 60% bezahlt werden. Der Rest verbleibt steuerfrei. Doch auch hier steigt der steuerpflichtige Anteil jährlich, und zwar um 2% bis 2020, danach nur um 1% jährlich.
Steuerjahr Absetzbar: | 2005 60% | 2006 62% | 2007 64% | 2008 66% | 2009 68% | 2010 70% |
Steuerjahr Absetzbar: | 2011 72% | 2012 74% | 2013 76% | 2014 78% | 2015 80% | 2016 82% |
Steuerjahr Absetzbar: | 2017 84 % | 2018 86 % | 2019 88 % | 2020 90 % | 2021 92 % | 2022 94 % |
Steuerjahr Absetzbar: | 2023 96 % | 2024 98 % | 2025 Voll | 2026 Voll |
Rürup-Rente – Die steuerliche Behandlung während der Rentenphase
Als Gegenpol zu der Steuerfreiheit während der Ansparphase müssen die Erträge aus einer Rürup-Rente bei Eintritt ins Rentenalter versteuert werden. Bis in das Jahr 2040 sind Rentenleistungen allerdings nur begrenzt steuerpflichtig – damit wurde ein Gegenpol zu der erst langsam ansteigenden steuerlichen Absetzbarkeit geschaffen. Wichtig ist zu beachten, dass der Steuerbetrag im Jahr des Rentenbeginns einmalig festgelegt wird und sich dann durch die gesamte Rentenzeit lebenslang festgeschrieben bleibt. Dieses Vorgehen wird auch als “Kohortenprinzip” bezeichnet wobei eine Kohorte immer einen Jahrgang bildet.
Der steuerlich zu berücksichtigende Anteil beträgt für das Jahr 2005, dem Jahr der Einführung dieses Systems, 50%. Ebenso wie die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge während de Sparphase des Vertrages steigt die steuerliche Betrachtung der Erträge jährlich um 2% an. Allerdings nur bis 2020 (80%). Danach verringert sich die Geschwindigkeit und der steuerpflichtige Anteil erhöht sich lediglich noch um 1% pro Jahr. Im Jahre 2040 sind dann die vollen 100% erreicht. Ab diesem Zeitpunkt sind also alle Erträge die aus Verträgen der 1. Schicht, und dazu gehören ja auch die Rürup-Renten, generiert werden, uneingeschränkt steuerpflichtig.
Beginn Rentenphase Zu versteuern: | 2005 50% | 2006 52% | 2007 54% | 2008 56% | 2009 58% | 2010 60% | |
Beginn Rentenphase Zu versteuern: | 2011 62% | 2012 64% | 2013 66% | 2014 68% | 2015 70% | 2016 72% | |
Beginn Rentenphase Zu versteuern: | 2017 74% | 2018 76% | 2019 78% | 2020 80% | 2021 81% | 2022 82% | |
Beginn Rentenphase Zu versteuern: | 2023 83% | 2024 84% | 2025 85% | 2026 86% | 2027 87% | 2028 88% | |
Beginn Rentenphase Zu versteuern: | 2029 89% | 2030 90% | 2031 91% | 2032 92% | 2033 93% | 2034 94% | |
Beginn Rentenphase Zu versteuern: | 2035 95% | 2036 96% | 2037 97% | 2038 98% | 2039 99% | ab 2040 100% |