Basisrente – Steuer und steuerliche Behandlung der staatlich geförderten Altersvorsorge

Seit zum 31.12.2004 die steuerliche Absetzbarkeit von Altersvorsorgeverträgen grundsätzlich verändert wurde, ist die Basisrente für viele Menschen zu einer überaus attraktiven Form der privaten Altersvorsorge geworden. Diese Attraktivität gründet sich vor allem auf die steuerliche Betrachtung der Beiträge und die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten der Basisrente.

Basisrente Steuer und Steuervorteile nutzen und bares Geld sparen

Grundsätzlich ist es so, dass Ledige maximal 20.000 Euro und Verheiratete maximal 40.000 Euro Beiträge pro Jahr steuerlich gelten machen können. Die Absetzbarkeit der Beiträge ist allerdings gestaffelt: Im Jahr 2005, dem Premierenjahr der Basisrente Steuern, waren maximal 60% der Beiträge steuerlich abzugsfähig. Jedes Jahr steigt dieser Anteil allerdings um 2% an – 2025 werden dann die vollen Beiträge steuermindernd betrachtet werden können.

Als Gegenstück zu dieser Steuerfreiheit in der Ansparphase sind Auszahlungen aus der Basisrente uneingeschränkt steuerpflichtig. In 2005 betrug der steuerpflichtige Anteil der Basisrente Steuer 50%. Dieser Anteil steigt bis 2020 jedes Jahr um 1%, von 2021 dann um 2% jährlich an. Ab 2040 wird dann die komplette Rente aus einer Basisrente der Steuerpflicht unterliegen. Geht ein Mensch in Rente, wird der steuerlich zu betrachtende Teil der Auszahlungen einmalig festgeschrieben und bleibt dann bis zum Tode der versicherten Person unverändert.

Die Zusatzversicherungen der Basisrente – Hinterbliebene absichern und Hinterbliebenenschutz im Focus

Besonders attraktiv ist die Basisrente auch deshalb, weil sich Zusatzversicherungen wie z.B. eine Berufsunfähigkeitsversicherung auch steuerlich absetzen lassen – würde man die Berufsunfähigkeitsversicherung einzeln abschließen, wäre das sehr viel schwieriger. Beiträge zu derartigen Zusatzversicherungen lassen sich allerdings nur dann, zusammen mit dem Gesamtbeitrag für die Basisrente, von der Steuer absetzen, wenn der Beitragsanteil, der auf die Zusatzversicherung entfällt, 50% des Gesamtbeitrages nicht überschreitet. Gerade für Selbständige kann sich dieses vorgehen sehr gut rechnen.

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