Basisrente Günstigerprüfung
Die Basisrente Beiträge können Anleger im Rahmen ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben ansetzen. Diese Regelung wurde im Jahr 2005 mit Einführung des Alterseinkünftegesetzes möglich. Allerdings sind derzeit noch nicht alle Basisrente bzw. Rürup-Rente Beiträge steuermindernd, aktuell ist dies lediglich ein Betrag von 66%. Dieser erhöht sich jedoch bis zum Jahr 2025 auf 100%. Neben den Beiträgen zur Rürup-Rente können gleichzeitig auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu berufsständischen Versorgungswerken abgesetzt werden.
Bis zum Jahr 2004 konnten Steuerzahler aber auch verschiedene andere Vorsorgeaufwendungen, zum Beispiel Lebens- und Rentenversicherungen, aber auch Unfallversicherungen ansetzen. Durch die neue Rechtslage werden somit auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung höher angesetzt, wodurch viele Arbeitnehmer, vor allem mit höherem Einkommen, bereits ohne Abschluss einer Basisrente einen Steuervorteil erzielen können.
Im Gegensatz hierzu könnten Arbeitnehmer, die alleinstehend sind und pro Jahr maximal 12.000 Euro Einkommen aufweisen, benachteiligt werden. Gleiches gilt für Selbstständige, die bisher noch keine Basisrente abgeschlossen haben, weil sie zum Beispiel bereits eine langjährige Lebensversicherung besitzen.
Um eine solche Benachteiligung zu vermeiden, gibt es die Basisrente Günstigerprüfung. Sie wird vom Finanzamt bis zum Jahr 2019 durchgeführt. Hierbei wird geprüft, ob für den Steuerpflichtigen die alte oder eher die neue Rechtssprechung vorteilhaft ist. Das jeweils günstigere Recht wird dann angewendet. Ab dem Jahre 2020 entfällt die Basisrente Günstigerprüfung.
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