Die nachgelagerte Besteuerung der Riesterrente

Wenn man sich mit dem Thema Riesterrente beschäftigt, sollte es nicht bei den Vorteilen durch die staatlichen Zulagen bleiben. Wichtig bei der Planung Ihrer privaten Altervorsorge ist vor allem auch die spätere Besteuerung der Riesterrente unter die Lupe zu nehmen.

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Die Leistungen aus der Riesterrente werden nachträglich besteuert, d.h. bei Auszahlung im Alter erfolgt eine Besteuerung der Riesterrente in voller Höhe. Die Rentenzahlungen werden dann dem steuerpflichtigen Einkommen, genauer gesagt den sonstigen Einkünften, zugeordnet. Lediglich die Beiträge zur Sozialversicherung werden nicht aus den Leistungen der Riester-Rente erhoben.

Während der Ansparphase bleibt das wachsende Vermögen aufgrund der staatlichen Subventionierung mit den Zulagen und Steuervergünstigungen steuerfrei. Die Besteuerung der Riesterrente erfolgt allerdings lediglich verschoben, wenn das Vermögen als zusätzliche Altersvorsorge monatlich ausgezahlt wird. Spätestens dann werden auch alle staatlichen Zulagen der Besteuerung unterworfen, denn es wird kein Unterschied zwischen Sparanteilen und Ertragsanteilen gemacht.Im Gegensatz zu Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Zahlungen jedoch nicht nur mit dem persönlichen Ertragsanteil von z.B. 50% versteuert wird, sondern zu 100 %. Auch eine Auszahlung in Form der Teilkapitalisierung zum Rentenbeginn ist wie eine laufende Riesterrente voll zu versteuern.Ob in der Rentenphase tatsächlich Steuerzahlungen anfallen, hängt von dem gesamten zu versteuernden Einkommen ab und von der Höhe der zukünftigen Freibeträge. Denn gemäß der heutigen Situation würden vielen Rentnern trotz der zusätzlichen privaten Rentenleistungen keine Steuerlasten entstehen. Da letztlich sogar der geldwerte Vorteil der Förderung mit Steuern belastet wird, bestehen vermehrt inzwischen Bedenken am Verfassungsrecht, so dass die endgültige Regelung über die Besteuerung der Riesterrente noch abzuwarten ist.

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