Eine Riester-Rente kann man auch bei Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit fortführen. Diese Tipps erhalten die Riester-Rente, wenn man berufsunfähig oder erwerbsunfähig wird.

Berufsunfähigkeit droht – Was passiert mit der Riester-Rente, wenn man berufsunfähig oder erwerbsunfähig wird?

Eine Riester-Rente muss auch bei Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nicht gekündigt werden.  Die Berufsunfähigkeit steht am Ende einer langen Krankheitsphase. Sie droht, wenn man nach der Zahlung des Krankengeldes durch die Krankenversicherung mit Ablauf des sechsten Monats nach der ersten Krankschreibung der bisherigen Berufstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nachgehen kann. Die Berufsunfähigkeit kann dauerhaft oder für einen bestimmten Zeitraum befristet festgestellt werden. Als erwerbsunfähig gilt dagegen, wer dem Arbeitsmarkt nur noch maximal drei Stunden täglich zur Verfügung steht. In diesem Fall spricht man von voller Erwerbsunfähigkeit. Wer zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeitsfähig ist, ist teilweise erwerbsgemindert. Die Berechtigung zur Riester-Förderung unterscheidet sich nach der Art der Erwerbsunfähigkeit.

Was wird aus der Riester-Berechtigung bei Berufs- und Erwerbsunfähigkeit?

Der Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente berechtigt weiterhin dazu, eine Riester-Zulage zu erhalten. Damit bleibt ein voll Erwerbsgeminderter weiterhin unmittelbar Zulagenberechtigter. Anders sieht es bei der teilweisen Erwerbsminderung aus. Wer eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht und zwischen drei und sechs Stunden am Tag arbeiten kann, wird nur dann unmittelbar zulagenberechtigt, wenn er weiterhin in einem entsprechenden rentenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis steht. Wer als teilweise Erwerbsgeminderter keiner rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgeht, wird zum mittelbar Zulagenberechtigten. In diesem Fall kommt eine Riester-Rente nur in Frage, wenn der Ehepartner diese Berechtigung durch seine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit begründet.

Wie viel muss man in die Riester-Rente bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit einzahlen?

Auch bei Berufs- und Erwerbsunfähigkeit gilt die Regelung, dass unmittelbar Berechtigte vier Prozent des Vorjahreseinkommens in den Vertrag einzahlen müssen, um die Riester-Zulage in voller Höhe zu erhalten. Diese Einzahlung schließt die gewährten Riester-Zulagen bereits ein. Der mindestens zu zahlende Eigenbeitrag bleibt einschließlich der Zulagen auf maximal 2.100 Euro pro Jahr begrenzt. Auch für mittelbar Berechtigte ändert sich an der bekannten Regelung nichts. Sie können ihre Riester-Rente fortführen und zahlen ausschließlich die gewährten staatlichen Zulagen ein. Damit ist eine Riester-Rente für teilweise Erwerbsgeminderte ohne weiteres Einkommen eine Möglichkeit, eine zusätzliche kleine private Altersvorsorge aufzubauen.

Was ist zu tun, wenn man den Mindesteigenbeitrag reduzieren muss?

Eine Rente wegen Erwerbsminderung oder wegen Berufsunfähigkeit fällt sehr viel niedriger aus als das letzte Einkommen. Deshalb kann es aus finanziellen Gründen schwierig werden, den Mindesteigenbeitrag in Höhe von vier Prozent des Vorjahreseinkommens aufzuwenden. Bei der Berechnung dieses Einkommens bleiben Mieteinkünfte oder Nebeneinkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit zwar unberücksichtigt, doch der Mindesteigenbeitrag kann noch immer finanziell nicht tragbar sein. In diesem Fall kann er problemlos gekürzt werden, wodurch sich auch die gewährten Zulagen anteilig reduzieren. Lediglich ein Sockelbeitrag in Höhe von 60 Euro pro Jahr muss aufgewendet werden, um eine anteilige Zahlung der Zulagen zu gewährleisten.
Damit bedeuten Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit nicht, dass eine Riester-Rente nicht fortgeführt oder neu abgeschlossen werden darf. Solange die Voraussetzungen zur unmittelbaren oder mittelbaren Berechtigung gegeben sind und mindestens der Sockelbeitrag eingezahlt wird, bleibt der Anspruch auf die Riester-Zulage erhalten.