Die Altersrente für Schwerbehinderte

Als Schwerbehinderter gilt, wer eine Behinderung von mindestens 50 Prozent aufweist. Diese Menschen können unter bestimmten Voraussetzungen eine Altersrente für Schwerbehinderte in Anspruch nehmen. Es handelt sich hier um eine vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die ab dem 63. Lebensjahr in Anspruch genommen werden kann.

Altersrente für Schwerbehinderte beantragen

Um sie beantragen zu können, ist allerdings eine Schwerbehinderung Voraussetzung, wer Schwerbehinderten lediglich gleichgestellt ist, kann diese nicht beantragen. Ebenso wie die „normale“ Altersrente wird auch der Eintrittszeitpunkt für die Altersrente für Schwerbehinderte angehoben. Ab dem Geburtsjahr 1952 erfolgt eine monatliche Abhebung des Renteneintrittsalters, ab dem Geburtsjahr 1959 wird die Anhebung dann in Zweimonats-Schritten vollzogen.

Die Altersrente für Schwerbehinderte ist eine vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Menschen mit einer schweren Behinderung sollen durch die vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorzeitig Altersrente beantragen können. Voraussetzung für den Erhalt der Altersrente für Schwerbehinderte ist allerdings, dass die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt wurde. Um die Vollrente zu erhalten, darf der Hinzuverdienst zudem die Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro nicht überschreiten, andernfalls wird lediglich eine Teilrente ausgezahlt.

Riester Rente für Schwerbehinderte

Gerade gesundheitlich Angeschlagene, die im besonderen Maße auf eine zusätzliche private Altersvorsorge angewiesen sind, konnten bislang keine Riester-Rente abschließen. Hier hat der Gesetzgeber im August 2008 mit dem Eigenheimrentengesetz nachgebessert. Die Betroffenen können damit nun einen staatlich geförderten Riester-Altersvorsorgevertrag abschließen oder gibt ihnen nun die Möglichkeit einen bereits bestehenden Riester-Vertrag fortzuführen.

Wichtig: Die Möglichkeit der Riester-Förderung besteht nur für diejenigen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen. Voraussetzung ist weiter, dass die Betroffenen unmittelbar vor ihrem Rentenbezug zum „Riesterberechtigten“ Personenkreis gehörten – also beispielsweise durch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, über den Bezug von Krankengeld oder Arbeitslosengeld I oder II pflichtversichert waren.

Genau wie alle anderen Riester-Sparer erhalten Erwerbsminderungsrentner die volle staatliche Förderung nur dann, wenn sie selbst den geforderten Mindesteigenbeitrag auf ihren Riester-Vertrag einzahlen. Dies sind vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Einkommens aus dem Vorjahr – abzüglich der staatlichen Zulagen.

Bitte informieren Sie mich unverbindlich


Bitte die Sicherheitsabfrage abschließen, um das Formular abzuschicken.