Abgeltungssteuer – Depotübertrag im Zeichen der Abgeltungssteuer
Beim Thema Depotübertrag & Abgeltungssteuer, gibt es durch die seit dem 01.01.2009 geltende Abgeltungssteuer in einigen Fällen Änderungen und zusätzlich neue Anforderungen an Banken und Finanzdienstleister. Für Wertpapiere, die vor dem 31.12.2008 gekauft wurden, bleibt in den meisten Fällen alles beim Alten. Bei Wertpapieren, die ab dem 01.01.2009 erworben worden sind, sind bei Depotübertragungen die Änderungen durch die Abgeltungssteuer zu beachten.
Hat ein Privatanleger ab dem 01.01.2009 Wertpapiere aus seinem Depotbestand in das Depot eines personenverschiedenen Anlegers übertragen, behält die depotführende Bank automatisch die zu erhebende Abgeltungssteuer ein. Ausnahmsweise kann bei einer unentgeltlichen Übertragung – beispielsweise bei einer Schenkung von den Eltern an ein Kind – die direkt bei Auftragserteilung angezeigt wird die Steuer entfallen.
Die Bank, bzw. das depotführende Kreditinstitut ist in diesen Fällen verpflichtet, den Übertrag wegen der eventuell anfallenden Schenkungssteuer dem Finanzamt anzuzeigen. Zur Ermittlung und Erfassung der Abgeltungssteuer bei Depotübertrag, müssen seit dem 01.01.2009 die Anschaffungsdaten der Wertpapiere, die ab diesem Zeitpunkt erworben wurden, der empfangenden Bank oder dem empfangenden Kreditinstitut mitgeteilt werden.
Seit dem 01.01.2009 – Die anfallende Abgeltungssteuer auf den Depotübertrag
Bei einem Depotübertrag im Inland hat die übertragende der empfangenden Bank die Daten bezüglich der Anschaffung der jeweiligen Kapitalanlagen mitzuteilen. Ist die übertragende Stelle eine Bank oder ein Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, so kann der zu erbringende Nachweis der Anschaffungsdaten nur durch eine Bescheinigung des ausländischen Instituts geführt werden.
In den restlichen Fällen ist ein Nachweis der Anschaffungsdaten nicht möglich und daher ausgeschlossen. Ein Nachweis durch eigene, private Belege ist unzulässig. Ist der Nachweis der Anschaffungsdaten nicht möglich oder nicht zulässig, bemisst sich die einzubehaltende Steuer auf 30% der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Kapitalanlagen.
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