Altersvermögensgesetz – Das Altersvermögensgesetz (AVmG)

Das 2001 beschlossene Altersvermögensgesetz (AVmG) stellt das deutsche Rentenversicherungssystem auf eine komplett neue Grundlage. Die im Umlageverfahren organisierte gesetzliche Rente (Generationenvertrag) wird seit 1. Januar 2002 durch eine kapitalgedeckte betriebliche oder private Altersvorsorge ergänzt. Diese private Altersvorsorge wird vom Staat gefördert und bildet damit die sogenannte dritte Säule im Drei Säulen Modell. Im Speziellen ist diese Form der staatlichen Förderung unter dem Begriff “Riester-Rente” bekannt geworden.

  • Begrenzung des Beitragssatzes auf 22 % in 2030
  • Absenkung des Rentenniveaus auf einheitlich 67 % des Nettoarbeitsentgeltes des “Eckrentners” (durch Änderung der Definition des Begriffes “Nettoarbeitsentgelt” sind es nach heutiger Grundlage tatsächlich 64 %)
  • Paare, bei denen keiner der Partner älter als 40 Jahre ist, haben nur noch Anspruch auf eine Witwen- und Witwerrente in Höhe von 55 %, dafür gibt es aber eine Ergänzung um eine Kinderkomponente. Die kleine Witwer-/Witwenrente wird nur für 2 Jahre gezahlt. Voraussetzung für den Anspruch ist eine Ehedauer von mindestens einem Jahr. Berücksichtigung von Vermögenseinkommen bei der Einkommensanrechnung
  • Verbesserung von lückenhaften Rentenverläufen jüngerer Versicherter

Das Altersvermögensgesetz (AVmG) beinhaltet im Wesentlichen Regelungen, die den Aufbau eines privaten Vermögens zur Altersversorgung ermöglichen sollen. Auch die Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und die Einführung der Grundsicherung sind Gegenstand des AVmG. Das Altersvermögensgesetz bewirkt vor dem Hintergrund der Reform des Rentensystems Änderungen in vielen Gesetzen u.a. auch im Einkommensteuergesetz. Folgende beispielhaft aufgeführte Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung traten ab 01.01.2002 in Kraft:

Das Altersvermögensgesetz – Änderungen seit dem 01.01.2002

Durch das Altersvermögensgesetz haben sich zum 01.01.2002 insbesondere folgende Änderungen ergeben:

  1. Das umlagefinanzierte System der gesetzlichen Rentenversicherung soll durch freiwillige, staatlich geförderte Beiträge ergänzt werden. Diese Beiträge dienen im Wesentlichen der Schließung der neu entstehenden Versorgungslücke im Alter.
  2. Verträge, die im Rahmen dieses Gesetzes begünstigt werden, benötigen ein Zertifikat durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen. Sie unterliegen den Bestimmungen des Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG); Zertifizierungen konnten ab August 2001 beantragt werden.
  3. Die ersten Zertifizierungen erfolgten zum 01.01.2002. In die Förderung einbezogen werden auch Einzahlungen in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung, hier ergibt sich der Mindeststandard aus dem Betriebsrentengesetz.
  4. Ziel der Zertifizierung ist es, den Finanzämtern die Entscheidung über die Anerkennung der Verträge abzunehmen und dem Bürger bereits bei Vertragsabschluss Sicherheit über die Förderungsfähigkeit zu geben. Bestehende Verträge, die die geforderten Voraussetzungen erfüllen, können nach entsprechender Umstellung einbezogen werden.
  5. Die förderungswürdigen Beiträge steigen alle 2 Jahre von 1 % des rentenversicherungspflichtigen Einkommens (max. Beitragsbemessungsgrenze) im Jahr 2002 bis letztendlich auf 4 % im Jahr 2008.

Die Förderungsmöglichkeiten

Die Förderung besteht aus einer Grundzulage, die von 38 EUR im Jahr 2002 auf 154 EUR im Jahr 2008 steigt, und einer Kinderzulage, die von 46 EUR auf 185 (2008) EUR steigt. Die Zulagen werden in voller Höhe nur dann gezahlt, wenn der Beitrag zusammen mit den gewährten Zulagen mindestens die förderungswürdigen Beiträge erreicht. Der Mindestbeitrag der in Ausnahmefällen (z.B. für kinderreiche, einkommensschwache Familien) zu leisten ist, beträgt ab 01.01.2005 einheitlich jährlich 60 EUR (die bis dahin gültige Staffelung entfällt)

Die Zulage wird auf Antrag vom Finanzamt festgesetzt und direkt auf den Vertrag überwiesen. Im Rahmen des “Günstigervergleiches” wird geprüft, ob der Sonderausgabenabzug für den Steuerpflichtigen günstiger wäre. Der maximale Sonderausgabenabzug steigt von 525 EUR im Jahr 2002 in Zweijahresschritten auf 2.100 EUR im Jahr 2008. Die Rentenversicherungsträger sollen in Zukunft jährlich allen Versicherten ab dem 27. Lebensjahr über den Stand ihrer Rentenanwartschaften Auskunft geben. Die ersten Renteninformationen wurden ab Mai 2002 verschickt.

Geförderte Altersvorsorge mit der Riester Rente

Seit 2002 zählt die Riester-Rente nun zum Angebot der privaten & betrieblichen Altersvorsorge. „Riestern“ ist heute in und stark gefragt. Es gibt drei Formen, wie man die Riester-Förderung nutzen kann: Eine davon ist der Riester-Fondssparplan welcher die höchsten Chancen auf eine hohe private Altersvorsorg in sich vereint. Unsere Empfehlung für eine private Rentenvorsorge mit den höchsten Renditechancen ist die DWS Riester Rente Premium.