Abgeltungssteuer und Schiffsbeteiligung
Die geschlossene Schiffsbeteiligung stellt ein spezielles Anlagesegment innerhalb der geschlossenen Beteiligungen dar. Bekannt wurden geschlossene Schiffsbeteiligungen als Form des Schiffsinvestments in Deutschland in der Mitte der siebziger Jahre.
Schiffsbeteiligungen als Form geschlossener Beteiligungen sind in den meisten Fällen in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (KG) strukturiert. Als Handelswährung dient meist der US-Dollar. Bei einer Zeichnung eines Schiffsfonds in Euro ist das Investment trotzdem i.d.R. als Dollarbasiert anzusehen. Durch die Beteiligung als Kommanditist an einer Schiffsbeteiligung, wird der Privatanleger also direkt zum (Mit-) Unternehmer und trägt somit auch das unternehmerische Risiko seiner Beteiligung.
Erfolgsgaranten für das Gute Abschneiden einer Schiffsbeteiligung sind somit der Einkaufspreis eines oder mehrerer Schiffe, die Dauer sowie die Konditionen der meist zu Beginn fest abgeschlossenen Festcharter, die Kosten des laufenden Betriebes sowie die Auslastung und schlussendlich der Verkaufserlös bei Ablauf des Schiffsfonds.
Abgeltungssteuer und Schiffsbeteiligung seit dem 01.01.2009 – Schiffsbeteiligungen & Abgeltungssteuer
Mit einer Vermögensanlage in eine geschlossene Beteiligung über eine Schiffsbeteiligung als Kommanditist unterliegt der Privatanleger den steuerlichen Regelungen einer unternehmerischen Beteiligung. Der Privatanleger ist letztendlich als Unternehmer (Mitunternehmer) einzustufen und erzielt so Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb. Die Einkünfte aus Schiffsbeteiligungen unterliegen demnach dem persönlichen Einkommenssteuersatz des einzelnen Kommanditisten (Privatanlegers) und bewegen sich zwischen den Grenzsteuersätzen von 15-45 %.
Bezüglich der Ausschüttungen bei Schiffsbeteiligungen lässt sich folgendes aufführen: Ausschüttungen durch Optierung zur Tonnagesteuer können durchaus zu attraktiven Verzinsungen nach Steuern führen. Zur endgültigen Stärkung deutscher Reedereien hat die Bundesrepublik durch § 5 a EStG die so genannte Tonnagesteuer eingeführt.
Durch die so genannte Tonnagesteuer kann eine pauschale Gewinnermittlung der im Schiffsverkehr eingesetzten Tonnage (auch: Fracht) vorgenommen werden. Diese Gewinnermittlungsart ist für die (Schiffs-)Gesellschaft dann für zehn Jahre verbindlich.
Die Tonnagesteuer regelt insbesondere für Handelsschiffe, also z.B. für Kühlschiffe und Containerschiffe, die sich im internationalen Verkehr befinden, eine von der Steuer und Handelsbilanz abweichende Gewinnermittlung. Die Tonnagesteuer basiert hierbei auf der Gewinnermittlungsart der Nettoraumzahl (Größe des Schiffes). Die Besteuerung durch die Tonnagesteuer ist somit nicht abhängig vom tatsächlich eingebrachten Ergebnis der Gesellschaft. Dies hat demnach zur Folge, dass ein sehr geringer steuerlicher Gewinn für die Gesellschaft und damit sehr geringe Steuern für die einzelnen Schiffsfonds -Gesellschafter während der Betriebsphase entsteht.
Seit dem 01.01.2009 fallen geschlossene Schiffsbeteiligungen daher nicht unter die 25% Besteuerung der Abgeltungssteuer. Kapitalanleger und Inhaber von Schiffsbeteiligungen sind Mitunternehmer einer unternehmerischen Beteiligung (siehe oben) und erzielen somit in erster Linie Einkünfte aus Gewerbetrieb “Schiffsbeteiligung”. Die Besteuerung fällt für den Kapitalanleger durch das Prinzip der Tonnagebesteuerung äußerst gering aus. Die Ausschüttungen fallen somit weiterhin unter die Tonnagebesteuerung.