Abgeltungssteuer: Persönlicher Steuersatz nur noch von geringer Bedeutung

Viele Anleger in Deutschland beschäftigen sich mit der Frage, ob in Bezug auf Einkünfte aus Kapitalerträgen und private Veräußerungen, nach Einführung der Abgeltungssteuer ein persönlicher Steuersatz weiterhin Berücksichtigung findet. Diese Frage ist klar zu verneinen, da es sich bei der Abgeltungssteuer um eine pauschale Quellensteuer handelt, die für alle Steuerpflichtigen mit einem Standardsatz von 25% angesetzt ist, welcher die Positionen Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer noch hinzugeschlagen werden. Was Anleger tun können wenn ihr Steuersatz unter 25% liegt erfahren sie unter den Beitrag Abgeltungssteuer & Freibetrag.

So bleibt in Bezug auf die Abgeltungssteuer ein persönlicher Steuersatz unberücksichtigt solange er nicht unter 25 % liegt. Ebenso wie das Halbeinkünfteverfahren und die Spekulationsfrist ab dem 01.01.2009 keine Gültigkeit mehr haben. Es handelt sich um eine reine Quellensteuer, insofern erfolgt ihre Abführung auf Ebene von Banken und Geldinstituten, die entsprechende Gelder unmittelbar an die Finanzämter leiten.

Eine Aufnahme von Kapitalerträgen und Veräußerungsgewinnen in die persönliche Einkommensteuererklärung findet also künftig nicht mehr statt, alleine hierdurch kann ein persönlicher Steuersatz hier keine Berücksichtigung mehr finden.

Mit der Weiterleitung der Abgaben an den Fiskus ist die Steuerlast für den Steuerpflichtigen abgeholten. Hierher rührt die konkrete Bezeichnung der Abgeltungssteuer, die inzwischen in fast allen europäischen Ländern eingeführt wurde. Trotz dieser Gleichförmigkeit nimmt Deutschland im europäischen Vergleich einen Spitzenplatz in Bezug der Höhe der Steuer ein.

Umgehungsmöglichkeiten für private Anleger bestehen vorrangig in der Konzentration auf Dachfonds und thesaurierende, geschlossene Fonds, da es hier nicht zu einer Ausschüttung von Zinsen und Dividenden kommt. Sie verbleiben stattdessen im Fondsvermögen und werden zu Gunsten des Anlegers neu investiert.

Erst mit Verkauf der Werte realisiert sich der entsprechende Gewinn und damit wird zu diesem Zeitpunkt die Abgeltungssteuer fällig. Wird das Engagement vor dem 01.01.2009 eingegangen und beträgt die Frist zwischen Kauf und Verkauf mehr als 12 Monate, so erfolgt die Vereinnahmung letztmalig steuerfrei. Geschickt die neue Abgeltungssteuer umgehen: Abgeltungssteuer Strategie und Abgeltungssteuer vermeiden