Abgeltungssteuer & Freibetrag, NV-Bescheinigung und persönliche Steuersätze unter 25%

Dass die Abgeltungssteuer 2009 in Kraft tritt, ist nun definitiv Fakt. Dementsprechend sollte man sich auf so manche Änderungen und Neuerungen bei der Besteuerung von Kapitalerträgen einstellen.

Steuerzahler, deren Einkommenssteuersatz weniger als 25% beträgt, können bei entsprechendem Nachweis die zu viel gezahlten Steuern mit Hilfe ihrer Einkommenssteuererklärung vom Finanzamt zurück erstattet bekommen. Alternativ bietet sich das Eintragen eines Freibetrages im Rahmen einer NV-Bescheinigung an.

Wie veranlasst man, dass man weniger als 25% Abgeltungssteuer zahlt?

Der Steuerzahler muss dafür seine Kapitalerträge beim Finanzamt angeben und daraufhin wird eine Günstigerprüfung vorgenommen. Ebenso verhält es sich, wenn Sie als Steuerzahler im Falle einer Kapitalübertragung (denn dann ist Ihre Bank verpflichtet, im Hinblick auf die jeweils fällige Abgeltungssteuer dem Finanzamt eine entsprechende Meldung zu machen und die 25% einzubehalten) versäumt haben, ihrem Kreditinstitut mitzuteilen, dass es sich um eine Erbschaft bzw. auch um eine Schenkung gehandelt hat. Nämlich auch dann können Sie dieses durch Ihre jährliche Steuererklärung korrigieren.

Näheres zur Abgeltungssteuer im Rahmen von Erbschaften und Schenkungen: Abgeltungssteuer bei Erbschaften

Es genügt völlig, wenn Sie diese Erklärung zusammen mit der Steuerbescheinigung der Bank Ihren Steuerdokumenten beim Fiskus vorlegen. Die einbehaltene Abgeltungssteuer von 25% würde auf Ihre Steuerschuld angerechnet und Ihnen – sofern dies auch tatsächlich gerechtfertigt ist – umgehend erstattet.

Sparerfreibetrag im Rahmen der Abgeltungssteuer bei Kindern nutzen

Wenn es um die Kapitalerträge von Kindern geht, also wenn Eltern Vermögen auf ihre Kinder übertragen, könnte darüber hinaus für den Steuerzahler das Thema Nichtveranlagungsbescheinigung (auch NV-Bescheinigung genannt)  möglicherweise interessant sein. Auch wenn die Sparerfreibeträge überschritten werden, zahlt die Bank den Kindern ihre Kapitalerträge steuerfrei aus. Pro Kind sind üblicherweise bis zu € 8.501,00 steuerfrei, sofern diese keine weiteren steuerpflichtigen Kapitalerträge haben.

Um nun diese Tatsache überhaupt nutzen zu können, müssen die Eltern eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegen. Diese ist auf Antrag beim Finanzamt zu bekommen. Man sollte ebenfalls wissen, dass die NV-Bescheinigung nur dann ausgestellt wird, wenn der Empfänger in Deutschland seinen Wohnsitz hat und keine Einkommenssteuerveranlagung zu erwarten ist.

Noch ein Tipp zur NV-Bescheinigung

Im Gegensatz zum üblichen Freistellungsauftrag, bei welchem die befreiende Wirkung begrenzt ist (bei Singles liegt die Grenze bei € 801,00; bei Paaren bei € 1.602,00 €), werden bei der NV-Bescheinigung alle Kapitalerträge ohne Steuerabzug ausgezahlt. Liegen die Einträge über der Grenze, (€ 8.501,00 bei Singles, bzw. € 17.003,00 bei Paaren) muss eine Einkommenssteuererklärung abgegeben und die NV-Bescheinigung an das Finanzamt zurückgegeben werden.

Was tun wenn Freibetrag bereits ausgeschöpft ist?

Wenn Ihr persönlicher Freibetrag bereits ausgeschöpft ist oder Sie Ihre abgeltungssteuerpflichtigen Einkünfte reduzieren möchten, können Sie folgende Maßnahmen in Erwägung ziehen:

a) Offene Immobilienfonds zeichnen sich durch eine konstante, schwankungsarme Wertentwicklung aus. Die jährliche Renditeerwartung liegt bei 3 bis 6%. Ein Großteil der Rendite erwirtschaften diese Fonds steuerfrei. Es kann daher ratsam sein einen Teil der Ihrer Vermögensanlage in offene Immobilienfonds umzuschichten und so Ihre steuerpflichtigen Einkünfte zu reduzieren.

Mehr Informationen: Abgeltungssteuer & offene Immobilienfonds

b) Statt direkt in steuerpflichtige Zins- bzw. Wertpapiere zu investieren, können Sie indirekt über eine fonds- oder wertpapiergebundene Lebensversicherung in die gewünschten Anlagen investieren. Der Vorteil: Wertzuwächse & Zinszahlungen werden nicht bei Zufluss in die Versicherung besteuert, sondern können zunächst voll “steuerfrei” vereinnahmt werden. Erst wenn Sie (Teil-) Entnahmen tätigen, sind diese zu besteuern. Der Zinseszinseffekt bleibt so voll erhalten. Zudem liegt der zu zahlende Steuersatz oftmals unter dem der Abgeltungssteuer.

Mehr Informationen: Mit Lebensversicherung sparen