Besteuerung der Rürup-Rente

Rüruprente – Steuer und die steuerlichen Vorteile der Rürup-Rente im Überblick

Der große Vorteil der Rürup-Rente ist in erster Linie die steuerliche Behandlung, sowohl in der Anspar- wie auch in der Auszahlungsphase kann man trotz der Besteuerung der Rüruprente sparen. Während der Ansparphase können die Beiträge zur Rürup-Rente als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Diese Sonderausgaben mindern direkt das Einkommen und somit die Steuerlast.

Wie viel bei der Rüruprente Steuer gespart werden kann, richtet sich nach den Einzahlungen. Insgesamt können pro Jahr 20.000 Euro pro Person geltend gemacht werden, Ehepaare können 40.000 Euro ansetzen. Von heute bis ins Jahr 2025 können jedoch nicht die gesamten Beiträge geltend gemacht werden, sondern nur ein bestimmter Prozentsatz. Dieser liegt aktuell im Jahr 2010 bei 70% und steigt pro Jahr um weitere 2% an.

Wer das 60. Lebensjahr vollendet hat, kann eine monatliche Rente aus der Versicherung beantragen. Generell müssen diese Leistungen voll versteuert werden, und zwar mit dem persönlichen Steuersatz. Diese Besteuerung der Rüruprente wird auch nachgelagerte Besteuerung genannt, denn während der Ansparphase muss für die Rüruprente Steuer nicht bezahlt werden. Allerdings bleibt bis ins Jahr 2039 ein gewisser Prozentsatz steuerfrei. Die Höhe des Steuersatzes richtet sich nach dem Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung. Im Jahr 2010 muss für die Auszahlungen der Rüruprente Steuer nur auf einen Bruchteil von 60% bezahlt werden. Der Rest verbleibt steuerfrei. Doch auch hier steigt der steuerpflichtige Anteil jährlich, und zwar um 2% bis 2020, danach nur um 1% jährlich.

Steuerjahr
Absetzbar:
2005
60%
2006
62%
2007
64%
2008
66%
2009
68%
2010
70%
Steuerjahr
Absetzbar:
2011
72%
2012
74%
2013
76%
2014
78%
2015
80%
2016
82%
Steuerjahr
Absetzbar:
2017
84 %
2018
86 %
2019
88 %
2020
90 %
2021
92 %
2022
94 %
Steuerjahr
Absetzbar:
2023
96 %
2024
98 %
2025
Voll
2026
Voll

Rürup-Rente – Die steuerliche Behandlung während der Rentenphase

Als Gegenpol zu der Steuerfreiheit während der Ansparphase müssen die Erträge aus einer Rürup-Rente bei Eintritt ins Rentenalter versteuert werden. Bis in das Jahr 2040 sind Rentenleistungen allerdings nur begrenzt steuerpflichtig – damit wurde ein Gegenpol zu der erst langsam ansteigenden steuerlichen Absetzbarkeit geschaffen. Wichtig ist zu beachten, dass der Steuerbetrag im Jahr des Rentenbeginns einmalig festgelegt wird und sich dann durch die gesamte Rentenzeit lebenslang festgeschrieben bleibt. Dieses Vorgehen wird auch als “Kohortenprinzip” bezeichnet wobei eine Kohorte immer einen Jahrgang bildet.

Der steuerlich zu berücksichtigende Anteil beträgt für das Jahr 2005, dem Jahr der Einführung dieses Systems, 50%. Ebenso wie die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge während de Sparphase des Vertrages steigt die steuerliche Betrachtung der Erträge jährlich um 2% an. Allerdings nur bis 2020 (80%). Danach verringert sich die Geschwindigkeit und der steuerpflichtige Anteil erhöht sich lediglich noch um 1% pro Jahr. Im Jahre 2040 sind dann die vollen 100% erreicht. Ab diesem Zeitpunkt sind also alle Erträge die aus Verträgen der 1. Schicht, und dazu gehören ja auch die Rürup-Renten, generiert werden, uneingeschränkt steuerpflichtig.

Beginn Rentenphase
Zu versteuern:
2005
50%
2006
52%
2007
54%
2008
56%
2009
58%
2010
60%
Beginn Rentenphase
Zu versteuern:
2011
62%
2012
64%
2013
66%
2014
68%
2015
70%
2016
72%
Beginn Rentenphase
Zu versteuern:
2017
74%
2018
76%
2019
78%
2020
80%
2021
81%
2022
82%
Beginn Rentenphase
Zu versteuern:
2023
83%
2024
84%
2025
85%
2026
86%
2027
87%
2028
88%
Beginn Rentenphase
Zu versteuern:
2029
89%
2030
90%
2031
91%
2032
92%
2033
93%
2034
94%
Beginn Rentenphase
Zu versteuern:
2035
95%
2036
96%
2037
97%
2038
98%
2039
99%
ab 2040
100%