Abgeltungssteuer NV Bescheinigung – Keine Steuerpflicht

Welcher Zusammenhang, vor dem Hintergrund des neuen Steuerrechts in Deutschland, besteht zwischen Abgeltungssteuer, NV Bescheinigung und Freistellungsauftrag. Während innerhalb des Freistellungsauftrages neben den pauschalierten Werbungskosten vor allem die persönlichen Sparerpauschbeträge gegenüber Bank und Finanzamt geltend gemacht werden, bestätigt die NV Bescheinigung (Nichtveranlagungs-Bescheinigung), dass der Inhaber des Dokumentes aufgrund fehlender oder zu niedriger Einkünfte, aktuell nicht steuerpflichtig ist und insofern auch keine Abgeltungssteuer zu zahlen hat.

Diese Möglichkeit verschafft Geringverdienern und Menschen ohne eigenes Einkommen die Möglichkeit, Einkünfte aus Kapitalerträgen zunächst steuerfrei zu realisieren, vorbehaltlich der späteren Steuererklärung, die dann ergibt, ob die jeweils gültigen Regelsätze unter Einbeziehung der Einkünfte vielleicht doch überschritten wurden.

Diese würde bei dem Steuerpflichtigen andernfalls zu einer pauschalen Belastung von bis zu 28% auf sämtliche Kapitalerträge und privaten Veräußerungsgewinne führen, die durch die NV Bescheinigung vermieden wird. Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 hatte die Bundesregierung auch das neue Steuerrecht verabschiedet, das ab dem 01.01.2009 in Form einer Quellensteuer eingeführt wird.

Aufgrund der Tatsache, dass Abgaben automatisiert direkt durch die Geldinstitute an den Fiskus abgeführt werden, erfolgt die Vorlage der NV Bescheinigung gegenüber der betreuenden oder depotführenden Bank. So kann die Abgeltungssteuer mit NV Bescheinigung wirksam vermieden werden.

Die NV-Bescheinigung kann beim zuständigen Finanzamt beantragt werden, wenn die jährlichen Einkünfte 8.501 Euro bei Einzelpersonen und 17.002 Euro bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren nicht übersteigen. Während es ursprünglich Befürchtungen gab, wonach der Gesetzentwurf zur Abgeltungssteuer die NV Bescheinigung abschaffen würde, haben sich diese nicht bestätigt.

Zwar ersetzte der Gesetzgeber im Rahmen der Steuerreform das Halbeinkünfteverfahren und sie Spekulationsfrist, Freistellungsauftrag und NV-Bescheinigung bleiben dagegen in ihrer ursprünglichen Form erhalten.