Abgeltungssteuer Veräußerungsgewinne

Seit Verabschiedung der Unternehmenssteuerreform 2008 steht es fest: Die Abgeltungssteuer kommt ab dem 01.01.2009 in vollem Umfang auf deutsche Anleger zu und verändert die steuerliche Situation in Bezug auf Kapitalerträge erheblich. Immer wieder taucht in diesem Zusammenhang die Frage auf: Bezieht die Abgeltungssteuer Veräußerungsgewinne mit ein und wenn ja, in welchem Umfang.

Leider ist diese Frage mit ja zu beantworten. Laut Definition im entsprechenden Gesetzestext, gilt die Abgeltungssteuer ab 2009 für Einkünfte aus Kapitalerträgen ebenso, wie für private Veräußerungsgewinne. Die Erhebung der Steuer erfolgt im Rahmen einer Pauschale, deren Basissatz bei 25% liegt.

Hinzu kommen Solidaritätszuschlag sowie, je nach Konfession, auch Kirchensteuer, so dass ein maximaler Steuersatz von 28% den privaten Anleger trifft.

Stets beachten: Persönlicher Steuersatz unter 25%? Was ist zu tun?

Die Abgeltungssteuer auf Veräußerungsgewinne deckt hierbei die komplette Steuerlast bereits vollständig ab, da die Aufnahme in die individuelle Einkommenssteuererklärung des Steuerpflichtigen entfällt. In Ablösung der bisherigen Rechtsformen ersetzt die Abgeltungssteuer hier außerdem das Halbeinkünfteverfahren und die gültigen Spekulationsfristen.

Der persönliche Steuersatz des Anlegers spielt innerhalb der Betrachtung der künftigen Lasten keine Rolle mehr, da die Abgeltungssteuer, auch auf Veräußerungsgewinne bezogen, eine pauschalierte Steuer ist. Jedoch ist zu beachten, dass persönliche Steuersätze unter 25 % stets beim Finanzamt vorgetragen werden sollten, um Steuern zu sparen.

Innerhalb künftiger Freibeträge bleibt der Sparerfreibetrag mit 750 Euro pro Jahr identisch, wobei sich die offizielle Bezeichnung in Sparerpauschbetrag ändert. Eine Änderung erfolgt jedoch in Bezug auf Werbungskosten.

Konnten diese in der Vergangenheit in der Höhe ihres tatsächlichen Aufkommens in Anrechnung gebracht werden, so gilt hier künftig stattdessen eine Pauschale in Höhe von 51 Euro pro Jahr und Person. Für gemeinsam veranlagte Ehepaare ergibt sich so ein Gesamtfreibetrag, bereits unter Einbeziehung der Werbungskostenpauschale, in Höhe von 1602 Euro pro Jahr.