Abgeltungssteuer Gesetzentwurf: Neue Quellensteuer in der Kritik

Seit im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 der erste Abgeltungssteuer Gesetzentwurf vorlag, reagierten Fachpresse, Informationsmedien und darüber hinaus die Gruppe der privaten Anleger in Deutschland teilweise heftig. Die erneute Einführung einer Quellensteuer, bereits im Jahr 1991 geschehen und kurz darauf wieder zurück gezogen, erregte die Gemüter, aufgrund der steuerlichen Benachteiligung von Anlegern, die Einkünfte aus Kapitalerträgen und privaten Veräußerungen erzielen.

Im Jahre 1991 war es in der Folge einer Quellensteuer in der Größenordnung von 10% zu einer massiven Abwanderung von Kapital ins Ausland gekommen. Der aktuell beschlossene Steuersatz, fixiert im inzwischen verabschiedeten Abgeltungssteuer Gesetzentwurf, liegt mit einer maximalen Gesamtlast von 28% im Spitzenbereich der europäischen Staaten. Die Besteuerung erfolgt dabei pauschal, der individuelle Steuersatz kommt dabei nicht mehr zum Tragen. Wie die deutsche Abgeltungssteuer im europäischen Vergleich abschneidet erfahren sie unter der Abgeltungssteuer Ausland Vergleich Übersicht.

Entsprechende Abgaben werden gemäß Abgeltungssteuer Gesetzentwurf unmittelbar von Geldinstituten, Banken und depotführenden Unternehmen an die Finanzämter abgeführt, wobei ein Freistellungsauftrag den Sparerpauschbetrag mit 750 Euro und die neue Werbungskostenpauschale in Höhe von 51 Euro sichert.

Eine Aufnahme der erzielten Einkünfte in die Einkommenssteuererklärung des Steuerpflichtigen findet nicht mehr statt, während die bisher gültigen Regelungen im Bereich von Halbeinkünfteverfahren und Spekulationsfrist von der neuen Steuerregelung ersetzt werden.

Übergangsregelung

Um Anlegern die Chance zu geben, die persönliche Vermögensstrategie an das neue Steuerrecht anzupassen, sah der Abgeltungssteuer Gesetzentwurf eine Übergangsregelung für das Jahr 2008 vor. Wurden vor dem 01.01.2009 entsprechende Werte angeschafft und vor Verkauf für mindestens ein Jahr gehalten, so erfolgt die Vereinnahmung ohne Abgeltungssteuer.

Diese Regelung gilt bis zum Stichtag letztmalig, im Anschluss daran erfolgt die volle Besteuerung in Bezug auf sämtliche Zinsen, Dividenden, Kurs- und Veräußerungsgewinne.