Progressionsvorbehalt
Der Progressionsvorbehalt ist ein Verfahren, das dazu dient eine zu niedrige Besteuerung von Personen zu verhindern, die nicht steuerpflichtige Einnahmen in gewisser Höhe verzeichnen. Gewissermaßen, auch wenn das im ersten Moment ein wenig widersprüchlich klingen mag, werden diese im Rahmen dieses Prozesses ebenfalls versteuert – allerdings nicht offiziell, sondern rein rechnerisch.
Unter den Progressionsvorbehalt in der Bundesrepublik Deutschland fallen in der Regel das Arbeitslosengeld I und dementsprechende Zuschussleistungen, Eltern- und Mutterschaftsgeld, Kranken- und Verletztengeld, Übergangsgeld, Einkünfte aus Kurzarbeit und Insolvenz, Winterausfallgeld sowie bereits im Ausland versteuerte Einnahmen.
Wie funktioniert nun das Verfahren des Progressionsvorbehaltes?
Aus jedem Einkommen ergibt sich ein durchschnittlicher Steuersatz. Für die Berechnung wird an dieser Stelle jedoch nicht allein das steuerpflichtige Einkommen herangezogen, sondern zusätzlich diejenigen Einnahmen, die gesetzlich nicht versteuert werden müssen, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
In einem konkreten Beispiel, bei dem die steuerpflichtigen Einnahmen 50.000 Euro (Steuersatz 26 Prozent) und die Einnahmen aus Progressionsvorbehalt noch einmal 50.000 Euro betragen, erhöht sich der Steuersatz laut Steuertabelle auf 34 Prozent, da ihm insgesamt 100.000 Euro zugrunde liegen. Angewandt wird dieser Satz jedoch nur auf die tatsächlich zu versteuernden 50.000 Euro. Diese werden jedoch nicht mit dem Steuersatz von 50.000 Euro (26%), sondern mit dem Steuersatz von 100.000 Euro (34%) versteuert.
Genau genommen entfallen also – wie gesagt, rein rechnerisch – auf das steuerfreie Einkommen mit Progressionsvorbehalt 8 Prozent Steuern.
Mit der Einführung der Abgeltungssteuer entfällt übrigens der Progressionsvorbehalt für ausländische Erträge bei offenen Immobilienfonds.
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