Abgeltungssteuer und Werbungskosten

Im Zuge der Unternehmenssteuerreform 2008 mit ihrem zentralen Bestandteil, der Abgeltungssteuer, verändert sich die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen und privaten Veräußerungsgewinnen in starkem Umfang. Konnten entsprechende Einnahmen in der Vergangenheit unter Einbeziehung des Halbeinkünfteverfahrens steuergünstig vereinnahmt und bei Einhaltung von Spekulationsfristen teilweise steuerfrei realisiert werden, so erfolgt die Besteuerung seit dem 01.01.2009 pauschal in Form einer Quellensteuer, die unmittelbar von den Banken und Geldinstituten an die Finanzämter abgeführt wird.

In diesem Zusammenhang stehen viele Anleger vor der Frage, inwieweit sich nach Einführung der Abgeltungssteuer Werbungskosten und andere Freibeträge realisieren lassen. Zwar sieht auch die Abgeltungssteuer Werbungskosten vor, allerdings kommt es hier zu einer signifikanten Änderung.

Konnten nämlich bisher Werbungskosten in ihrer tatsächlichen Höhe in Abzug gebracht werden, so sind diese künftig durch eine Jahrespauschale von lediglich 51 Euro standardisiert. Von daher müssen in Bezug auf die Abgeltungssteuer Werbungskosten künftig kritischer betrachtet werden.

Hierzu zählen in Bezug auf Geldanlagen vor allem Gebühren, Anschaffungskosten und andere Ausgaben, im Zusammenhang mit Depot und Fondsverwaltung. Durch die reduzierten Möglichkeiten, diese Kosten geltend zu machen, sollten Anleger entsprechende Engagements insofern immer auch vor dem Hintergrund der jeweiligen Gebühren kritisch prüfen und beurteilen.

Führt bereits die Abgeltungssteuer selber, mit einem maximalen Satz von 28% zu einer drastischen Verschlechterung der steuerlichen Situation privater Anleger, so verstärkt sich dieser Effekt durch die Reduzierung der abzugsfähigen Werbungskosten zusätzlich.

Die Werbungskostenpauschale kann gemeinsam mit dem Sparerpauschbetrag im Rahmen des Freistellungsauftrages bei Banken und Geldinstituten geltend gemacht werden, so dass die entsprechenden Beträge von vornherein nicht an den Fiskus geleitet werden. Der Gesamtfreibetrag beträgt so für Einzelpersonen 801 Euro und für Ehepaare 1602 Euro pro Jahr.