Abgeltungssteuer Verlustvortrag: Probates Mittel zur Einsparung von Steuern?
Im Rahmen der neuen Abgeltungssteuer ist der Verlustvortrag als Mittel zur Einsparung von Steuern nur noch in erschwerter Form möglich. Der Gesetzgeber lässt im Zuge der aktuellen Steuerreform eine Verrechnung von Verlusten und Gewinnen nur noch dann zu, wenn diese aus einer gleichartigen Quelle stammen. Somit können zum Beispiel Verluste aus Aktiengeschäften nicht genutzt werden, um Gewinne aus Investmentfonds auszugleichen.
Der spezielle Abgeltungssteuer Verlustvortrag ist nur ein Bestandteil von zahlreichen Nachteilen, die sich für private Anleger, nach Einführung der pauschalen Quellensteuer ergeben. Die Besteuerung erfolgt künftig insofern pauschal, als dass sämtliche Einkünfte aus Kapitalerträgen und privaten Veräußerungsgewinnen mit einem Basissatz von 25% versteuert werden.
Das gleiche Recht gilt neben den reinen Kursgewinnen auch für Zinsen und Dividenden, wenn diese während der Laufzeit einer Geldanlage an den Kunden ausgeschüttet werden. Hinzu kommen dabei noch Solidaritätszuschlag und je nach Konfession auch Kirchensteuer, so dass der Gesamtsteuersatz bei maximalen 28% liegt.
Im gleichen Zuge gelten das bisherige Halbeinkünfteverfahren und die Spekulationsfrist als abgeschafft, mit dem Ergebnis, dass die Gesamtlage des privaten Anlegers sich umfangreich verschlechtern wird, wenn die Abgeltungssteuer am 01.01.2009 vollständig in Kraft tritt.
Soll in Bezug auf Altverluste ein Abgeltungssteuer Verlustvortrag realisiert werden, so kann dies, im Rahmen einer Übergangsregelung, nur noch bis zum Jahr 2013 erfolgen. Der Vorteil hierbei: Bis zu diesem Zeitpunkt werden von den Finanzämtern auch Verrechnungen von Verlusten und Gewinnen aus verschiedenen Quellen akzeptiert.
Weitere Übergangsregelungen zielen darauf ab, dass bei Engagements, die vor dem 01.01.2009 eingegangen werden und deren Werte vor Verkauf mindestens für ein Jahr gehalten werden. In diesem Fall erfolgt die Vereinnahmung nach wie vor steuerfrei.