Abgeltungssteuer: Optionsscheine sind keine Ausnahme

Die neue Abgeltungssteuer betrifft Optionsscheine im gleichen Umfang wie andere Anlageformen und stellt somit im Vergleich zu Aktien und anderen Papieren keine Ausnahme dar. Die Abgeltungssteuer wird seit 2009 auf alle Kapitalerträge und auf private Veräußerungsgewinne fällig, so dass neben Kursgewinnen auch Zinsen und Dividenden betroffen sind.

Die Besteuerung erfolgt unmittelbar an der Quelle der Entstehung von Einkünften und wird mit einem Pauschalsatz von 25%, sowie Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer, unmittelbar von Geldinstituten und Banken an den Fiskus abgeführt. Der Wegfall des bisherigen Halbeinkünfteverfahrens, welches Anlegern bislang erlaubte, lediglich die Hälfte der Einkünfte aus Kapitalerträgen der Steuer zu unterwerfen. Auch die Einhaltung von Spekulationsfristen schützt in Zukunft nicht mehr vor der neuen Quellensteuer.

Anlageform sein können, kann nur bei genauerer Betrachtung der jeweiligen Papiere beantwortet werden. Allerdings steht bereits jetzt fest, dass sämtliche aktienartige Produkte als Verlierer der Steuerreform angesehen werden müssen.

Der Gesetzgeber räumt im Rahmen einer Übergangsfrist bis Ende 2008 gewisse Sonderrechte für Anleger ein. Diese sollen dabei helfen, das Portfolio und die Gesamtstrategie an die neue Rechtslage anzupassen. Während der Übergangszeit, die bis zum 01.01.2009 andauert, gilt, dass Gewinne der bis dahin erworbenen Werte, bei einer Mindesthaltezeit von 12 Monaten, letztmalig steuerfrei vereinnahmt werden können. Dies gilt nicht in Bezug auf Zinsen und Dividenden.

Im gleichen Zusammenhang sollten Anleger beachten, dass ab dem Stichtag die angefallenen Werbungskosten innerhalb der Jahresgewinnberechnung nicht mehr in voller Höhe berücksichtigt werden. An die Stelle dieser Praxis tritt eine neue Werbungskostenpauschale, die lediglich 51 Euro pro Jahr beträgt. Depotgebühren und Anschaffungskosten können also künftig lediglich noch in diesem Rahmen steuermindernd eingesetzt werden.