Abgeltungssteuer & Was versteht man unter der so genannten Zinsabschlagssteuer?

Seit dem 01.01.1993 sind Kreditinstitute dazu verpflichtet bei der Auszahlung von Erträgen aus Kapitalforderungen jeder Art – insbesondere Zinsen – gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG ausgenommen der in dieser Vorschrift aufgeführten Ausnahmen einen Zinsabschlag i.H.v. von 30 Prozent einzubehalten und an den Fiskus abzuführen.

Da diese Einkünfte im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert werden, handelt es ich sich bei diesem Zinsabschlag um eine Steuervorauszahlung, die auf die anfallende Einkommensteuer anrechenbar ist. Freigestellt von diesem Einbehalt sind Erträge, die einen Freibetrag – auch Sparerfreibetrag genannt -, dessen Höhe im Laufe der letzten Jahre immer weiter abgeschmolzen wurde, nicht übersteigen.

Nachrichtlich beträgt dieser Freibetrag im Jahre 2007 noch 750 Euro für Ledige. Für Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, verdoppelt sich dieser. Die Verteilung dieses Freibetrags – ob auf ein oder mehrere Konten bzw. Kreditinstitute – kann völlig unabhängig gestaltet werden. Neben der Zinsabschlagsteuer wird auf diese Kapitalerträge zusätzlich noch Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5% sowie Kirchensteuer (8%-9% je nach Bundesland) erhoben.

Abgeltungssteuer – Zinsabschlagssteuer

Eine gänzliche Befreiung von der Zinsabschlagsteuer kann für Personen in Betracht kommen, die nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, da ihre Einkünfte unterhalb des so genannten Grundfreibetrages liegen. Streng hiervon zu unterscheiden ist die Besteuerung von Dividenden gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die bisher dem so genannten Halbeinkünfteverfahren gem. § 3 Nr. 40 d EStG unterliegt.

Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 trat zum 01.01.2009 mit der Einführung der so genannten Abgeltungssteuer 2009 eine weit reichende Änderung bei der Besteuerung von  Kapitalerträgen in Kraft. Die bisherige Zinsabschlagsteuer wird von der neuen Abgeltungssteuer ersetzt. Ab diesem Zeitpunkt werden nämlich sämtliche, auf privater Ebene (nicht betrieblieblich!) erzielte Kapitalerträge, d.h. auch Einnahmen aus Dividenden sowie Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften – ausgenommen Immobilien – mit einem Steuersatz von 25% besteuert.

Nach wie vor wird auch hierauf zusätzlich Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5% und Kirchensteuer erhoben. Der Steuerabzug  erfolgt weiterhin – wie auch schon bei der Zinsabschlagsteuer – direkt an der Quelle, d.h. das Kreditinstitut bleibt verpflichtet die Steuern vom Kapitalertrag einzubehalten und an den Fiskus abzuführen. Die auf diese Erträge entfallende Einkommensteuerschuld gilt mit dieser Vorauszahlung als vollständig abgegolten.

Im Rahmen der Jahressteuererklärung brauchen – entgegen der bisherigen Regelungen – diese Einkünfte aus Kapitalvermögen (Anlagen KAP und AUS) nicht mehr aufgeführt werden. Wie bisher gilt jedoch die Regelung, dass Erträge bis zur Höhe des neu bezeichneten Sparerpauschbetrages (Zusammenlegung des Sparerfreibetrages und des Werbungskostenpauschbetrages) freigestellt werden können, bzw. bestimmte Personen, z.B. Personen deren Einkünfte unterhalb des Grundfreibetrages liegen, an Hand so genannter Nichtveranlagungsbescheinigungen (NV – Bescheinigung des Finanzamts) vom Einbehalt der Abgeltungssteuer 2009 befreit werden.

Grundsätzlich profitieren von dieser Änderung Personen mit einem höheren persönlichen Steuersatz als dem der Abgeltungssteuer, da dieser nur 25% beträgt. Beträgt der persönliche Steuersatz auf Grund geringer Einkünfte weniger als 25% – dies ist ca. bei Gesamteinkünften unter 15.000 Euro der Fall – können jedoch zu dessen Gunsten die Kapitaleinkünfte wie zuvor auf einer gesonderten Anlage zur Einkommensteuer erklärt werden,  sodass der persönliche Steuersatz zur Anwendung kommt.

Lösung zur Reduzierung der Abgeltungssteuerlast

Immer mehr Anleger schichten Anlagen von Zinspapieren in offene Immobilienfonds um. Der Grund: Offene Immobilienfonds erzielen konstante, schwankungsarme Renditen, die teilweise steuerfrei sind.