Abgeltungssteuer – First-in-First-out-Methode im Rahmen der Besteuerung von Wertpapiergewinnen

Mit dem FiFo-Verfahren (First in – First out) wird sowohl im Rechnungswesen, als auch in der Warenwirtschaft und in der Informatik ein Verbrauchsfolgeverfahren bezeichnet. Es ist eine Methode bezüglich der Anhäufung von (Verbrauchs-) Gütern, Waren oder auch Kapital, wo diejenigen Güter, bzw. das Kapital, welche(s) zuerst angelegt oder gespeichert wurde(n), auch zuerst wieder entnommen werden müssen.

Seit dem 01.01.2005 gilt bei der Veräußerung von Wertpapieren schon das so genannte First in – First out Verfahren (kurz FiFo). Konkret bedeutet dies, dass bei Wertpapierveräußerungen zu unterstellen ist, dass zuerst angeschaffte Wertpapiere auch zuerst veräußert werden.

Im Hinblick auf die seit 2009 Abgeltungssteuer kommt das Fifo-Prinzip ins Spiel, denn dieses wurde seitens des Bundesfinanzministeriums nun auch für Finanzinnovationen am Markt eingeführt.

Im Zusammenhang mit dem FiFo-Verfahren sind mit dem Begriff Finanzinnovationen übrigens die Geldanlagen gemeint, mit denen die Erträge und Gewinne, welche steuerpflichtig sind, in steuerfreie Kursgewinne umgestaltet werden sollen, wie z. B. Garantiezertifikate, Aktienanleihen oder Floater. Letztere profitieren ebenfalls von der Neuerung in Sachen “Abgeltungssteuer 2009”, denn hier sind so genannte Kursausschläge eher selten und der geminderte Gebührensatz auf die Coupons ist zudem ein positiver “Nebeneffekt”.

First-in-First-Out-Methode in der Praxis beim Fondskauf

Kauft ein Anleger beispielsweise Anteile des selben Fonds in mehreren Tranchen und verkauft er diese zu unterschiedlichen Zeitpunkten, so gelten steuerlich immer die Wertpapiere als zuerst veräußerst, die zuerst angeschafft wurden. Nachrichtlich gilt das First-in-First-Out-Verfahren ab dem Jahr 2006 auch für so genannte Finanzinnovationen für die zuvor das gegensätzliche LiFo (Last in-First out) angewendet wurde.

Seit Einführung der Abgeltungssteuer zum 01.01.2009 kam dem FiFo-Verfahren besondere Bedeutung zu, da zeitgleich die einjährige Haltfrist bei privaten Veräußerungsgeschäften (Fonds- & Aktienverkäufen) entfiehl.

Für vor dem 01.01.2009 angeschaffte Wertpapiere gilt jedoch der so genannte Bestandsschutz. Das bedeutet konkret, dass für die bis Ende 2008 angeschafften Wertpapiere nach wie vor die aktuelle Gesetzeslage zur Anwendung kommt, d.h. Fonds nach Ablauf der einjährigen Haltefrist steuerfrei veräußert werden können.

Unabhängig von der Verwahrungsart der Fonds (ob Girosammeldepot oder Streifbandverwahrung) sollten Zukäufe Fonds, von der sich bereits Anteile vor dem 01.01.2009 im Depot befinden, gesondert deponiert werden, da sich die First-in-First-out-Methode im folgenden Falle durchaus negativ auswirkt.

Befinden sich Fonds aus Käufen vor dem 01.01.2009 und Fondszukäufe nach dem 01.01.2009 in einem Depot, und wird innerhalb der Spekulationsfrist ein Teil der Investmentfonds verkauft, so werden nach der FiFo – Methode grundsätzlich die Fonds zuerst veräußert, die auch zuerst angeschafft wurden. Konkret bedeutet das, das die Fonds, die vor dem 01.01.2009 gekauft wurden nun veräußert werden. Diese genießen zwar Bestandschutz, müssen jedoch voll versteuert werden, da sie innerhalb der für diese noch geltende Spekulationsfrist veräußert wurden. Der für die Altwertpapiere geltende Bestandschutz wäre somit praktisch wertlos.

Abgeltungssteuer: Fifo-Prinzip umgehen durch weitere Depoteröffnung

Es empfiehlt sich auf Grund der neuen Regelungen für Wertpapierkäufe nach 2009, ein weiteres Depot zu eröffnen um abgeltungssteuerpflichtige von abgeltungssteuerfreien Wertpapieren zu trennen. Somit kann bei teilweiser Veräußerung der Fonds in Tranchen der Bestandschutz der Altfonds bewahrt werden.

Das Bundesfinanzministerium hat entschieden, dass anstatt einer Eröffnung eines Neudepots auch die Eröffnung eines Unterdepots zur Trennung von Alt- und Neubestand ausreichend ist. Die Eröffnung eines Unterdepots ist unserer Erachtens die komfortablere Lösung, denn die Übersichtlichkeit bleibt erhalten und auch die Depotgebühren sind für ein Unterdepot geringer als für ein neues Depot.

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