Abgeltungssteuer Ausnahmen und Strategien
Die neue Abgeltungssteuer trifft ab dem Jahr 2009 alle Kapitalerträge und privaten Veräußerungsgewinne und belastet diese mit einer pauschalen Quellensteuer in Höhe von maximal 28%, die unmittelbar auf Ebene von Banken und Depots abgeführt wird und die insofern keine Aufnahme in die Einkommenssteuererklärung des Steuerpflichtigen findet.
Vor dem Hintergrund der seit 2009 geltenden Steuerrechtslage fragen derzeit viele Anleger, ob die Abgeltungssteuer Ausnahmen zulässt. Obwohl grundsätzlich keine Abgeltungssteuer Ausnahmen vorgesehen ist, sieht der Gesetzgeber eine Übergangszeit im Jahre 2008 vor, während derer ein gewisser Bestandsschutz besteht.
Erfolgt eine Geldanlage noch vor dem 01.01.2009 und liegen zwischen deren Kauf und Verkauf mindestens 12 Monate, so erfolgt die Vereinnahmung der erzielten Gewinne letztmalig steuerfrei. Diese Abgeltungssteuer Ausnahme im Übergangszeitraum soll Anlegern die Möglichkeit gewähren, das vorhandene Portfolio, unter Einbeziehung der neuen Rechtslage, zu analysieren und vor allem zu optimieren.
Ausnahmen bei der Abgeltungssteuer
Auch nach Einführung der Abgeltungssteuer gibt es Ausnahmen, die steuerlich besser gestellt sind. Für Fondssparer bietet sich ein Riester-Fondssparplan an, denn er unterliegt nicht der Abgeltungssteuer. Auch nicht riesterförderberechtigte Personen können diese Ausnahme nutzen.
Wenn Sie neben der Abgeltungssteuer auch noch Einkommenssteuer sparen möchten, empfiehlt sich eine Rürup-Rente.
Über eine wertpapiergebundene Lebensversicherung können Sie sowohl in Aktien, Fonds als auch Zertifikate abgeltungssteuerfrei investieren. So vermeiden Sie unnötige Abgeltungssteuer-Zahlungen: 7 Abgeltungssteuer-Strategien
In der allgemeinen Abwicklung steht zur Reduzierung der Steuerlast lediglich der Freistellungsauftrag zur Verfügung, der die jeweilige Bank berechtigt, im Rahmen der vorhandenen Freibeträge einen Abzug an den zu zahlenden Steuern vorzunehmen. Hierzu steht zum einen der unverändert gültige Sparerfreibetrag unter seiner neuen Bezeichnung Sparerpauschbetrag zur Verfügung.
In Bezug auf die Werbungskosten ist es dagegen zu einer Verschlechterung der Situation für den Anleger gekommen. Konnten Werbungskosten bislang im Rahmen ihrer wirklichen Höhe steuermindernd eingesetzt werden, so sind diese ab 2009 auf eine Pauschale in Höhe von nur 51 Euro pro Jahr limitiert.
Da bei Geldanlagen, die vor dem 01.01.2009 eingegangen werden, nicht nur ein langfristiger Schutz in Bezug auf Abgeltungssteuer besteht, sondern, vorausgesetzt, es handelt sich um eine Anlage mit thesaurierender Wirkung, auch die Belastung aus laufenden Gewinnen unschädlich hält, sollte die Übergangszeit im Jahre 2008 in jedem Fall genutzt werden, um wenigstens in geringem Ausmaß eine Abgeltungssteuer Ausnahme zu realisieren.