Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge seit 2009 wirksam
Die neue Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge wurde im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 im Vorjahr von der Bundesregierung beschlossen und durch den Bundesrat bestätigt. Es handelt sich ihrem Charakter nach um eine Quellensteuer, da ihre Veranlagung nicht im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfolgt, sondern stattdessen unmittelbar von Banken und anderen Geldinstituten an den Fiskus abgeführt wird. Ihr Name rührt aus der Tatsache, dass die Steuerverpflichtung gegenüber dem Staat mit dieser Zahlung bereits abgegolten ist.
Die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge bedeutet in der Praxis eine Belastung von bis zu 28% in Bezug auf die gesamten Einnahmen im Rahmen von Geldanlagen und privaten Verkäufen. Das bisher gültige Halbeinkünfteverfahren, innerhalb dessen lediglich die Hälfte an Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen angegeben werden musste und ebenfalls die Spekulationsfrist, die besagte, dass Kursgewinne steuerfrei vereinnahmt werden konnten, wenn zwischen Kauf und Verkauf mindestens 12 Monate lagen, werden durch die neue Steuer abgelöst und gelten ab dem 01.01.2009 nicht mehr.
In der Übergangszeit bestehen vereinzelte Möglichkeiten, der Steuerlast zu entgehen, oder diese zumindest zu reduzieren. Werden Fondsanteile vor dem Stichtag angeschafft, so können diese steuerfrei veräußert werden, wenn die Haltezeit mindestens ein Jahr beträgt.
Anlegern wurde geraten, vor diesem Datum das Portfolio auf langfristige Werte umzustellen, die nach Möglichkeit bis zum Erreichen des Vermögenszieles beibehalten werden sollen. So kann letztmalig die Situation hergestellt werden, dass die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträgenicht wirksam wird.
Insgesamt wird in Fachkreisen davon ausgegangen, dass die neue Steuerregelung das Anlageverhalten in Deutschland weitreichend verändern wird. Während einzelne Stimmen davon ausgehen, dass solche Engagements künftig verstärkt ins Ausland abwandern, suchen andere noch nach Strategien, um die steuerschädliche Wirkung der Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge zu mildern.