Abgeltungssteuer bei Anleihen
In welcher Weise trifft die Abgeltungssteuer Anleihen und andere festverzinsliche Wertpapiere? Diese Frage stellen sich viele Anleger in Deutschland, seit mit der Unternehmenssteuerreform 2008 die Abgeltungssteuer verabschiedet wurde.
Es handelt sich um eine Quellensteuer, deren Abführung an den Fiskus auf Ebene der Banken und depotführenden Institute erfolgt. Entsprechende Einnahmen sind dem Staat gegenüber damit bereits abgegolten und brauchen im Rahmen der Steuererklärung nicht mehr aufgeführt zu werden.
Mit einem Steuersatz in Höhe von 25% trifft die Abgeltungssteuer Anleihen und andere Papiere mit einer großen Belastung. Hinzu kommen dabei noch Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer, so dass insgesamt eine Belastung von 28% erreicht wird.
Alternative Anlageformen seit dem 01.01.2009
Alternativ bietet sich eine Anlage in Rentenfonds und offene Immobilienfonds an: Sie sind in der Laufzeit nicht begrenzt. Bei einem Erwerb vor dem 01.01.2009 können so dauerhaft steuerfreie Kursgewinne erzielt werden, sofern die Fondsanteile mindestens 12 Monate gehalten werden.
Offene Immobilienfonds mit einem hohen Auslandsanteil profitieren zusätzlich davon das sie nicht unter die steuerpflichtigen Erträge fallen.
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Abgeltungssteuer – Weitere Änderungen zum 01.01.2009 im Überblick
Freistellungsaufträge über Sparerpauschbeträge und die, ab 2009, pauschalierten Werbungskosten können und sollten bei der hauptvertretenden Bank gestellt werden, um unnötige Steuerausgaben zu vermeiden. Auf diesem Wege können Einzelpersonen immerhin 801 Euro und gemeinsam veranlagte Ehepaare 1.601 Euro pro Jahr geltend machen und von der Steuerlast in Abzug bringen lassen.
Die Abgeltungssteuer auf Anleihen räumt insofern keine Ausnahme für die Anlageform ein, sondern trifft sie in vollständigem Maße. Anleger haben durch eine Übergangsregelung innerhalb des Jahres 2008 die Möglichkeit, bestehende Papiere, Werte und Anlagen in Hinblick auf die Abgeltungssteuer zu optimieren.
Hierbei sollten kritische Potentiale aus dem Portfolio entfernt werden, um so die steuerliche Lage langfristig zu verbessern. Erfolgt hier zum Beispiel eine Neuanlage bis zum 01.01.2009, die im Anschluss daran für mindestens 12 Monate gehalten wird, so erfolgt die Realisierung der Kursgewinne steuerfrei. Gleiches gilt für Zinsen und Dividenden immer dann, wenn diese nicht ausgeschüttet, sondern stattdessen dem jeweiligen Anteil zugerechnet werden.