KG Beteiligung im Portrait

Per Definition handelt es sich bei einer KG Beteiligung, also einer Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft um die vertragliche Vereinigung von zwei oder mehr Personen zum Betrieb eines Handels-gewerbes unter gemeinschaftlicher Firmierung. Die KG vereinigt dabei die Vorteile von Personenunternehmen und Unternehmensbeteiligungen mit beschränkter Haftung. Bei KG Beteiligungen unterscheidet man Vollhafter, die Komplementäre und Teilhafter, die Kommanditisten. Einen Überblick über aktuelle KG – Beteiligungen erhalten Anleger auf der Seitenübersicht.

Die Kommanditgesellschaft, bzw. eine KG Beteiligung vereinigt die Bedürfnisse von Kapitalgebern und Unternehmern. Häufig mangelt es Unternehmern zum Start Ihrer Unternehmung oder für die Expansion ihres Unternehmens an Eigenkapital. Dieses wird durch fremde Kapitalgeber, d.h. Privatinvestoren oder auch andere Unternehmen oder Banken zur Verfügung gestellt und dem Eigenkapital hinzugefügt. Die Beteiligung über eine KG hat den Vorteil, dass die Haftung für “externe” Kapitalgeber beschränkt ist. Sie haben zudem kein Recht auf Geschäftsführung, die wird mittelbar oder unmittelbar von voll haftenden Komplementären übernommen.

Investoren einer KG Beteiligungen haben ein Kontrollrecht. Sie können den jährlichen Geschäftsabschluss prüfen und ihnen steht ein Widerspruchsrecht zu, das bei Handlungen, die über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit – wie z.B. Grundstückserwerb – zum Tragen kommt.

KG Beteiligung als stiller Gesellschafter

Ergänzend zu den Regelungen über Kommanditgesellschaft sieht das Handelsgesetzbuch (HGB) Regelungen zu Stillen Gesellschaftern vor. Im Unterschied zu einer offenen KG Beteiligung besteht bei einer Stillen Gesellschaft keine gemeinsame Firmierung. Der stille Gesellschafter besitzt keine Rechtsfähigkeit, ist also nicht grundbuch-, prozess- oder deliktfähig.

KG Beteiligungen stiller Gesellschafter sind in zwei unterschiedlichen Formen möglich:

  • Bei einer typischen stillen Gesellschaft ist der Stille Gesellschafter nicht an den stillen Reserven beteiligt, die von der Gesellschaft erwirtschaftet werden.
  • Bei einer atypischen stillen Gesellschaft ist der Investor an den stillen Reserven beteiligt. KG Beteiligungen als stille Gesellschafter werden steuerrechtliche als Mitunternehmer angesehen. Stille Gesellschafter müssen zusätzlich auf ein Widerspruchsrecht verzichten, Ihnen steht aber ein eingeschränktes Kontrollrecht zu.

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