Häufig aufkommende Fragen zur Abgeltungssteuer haben wir in dieser Rubrik zusammengefasst.

Abgeltungssteuer bedeutet, dass alle Kapitalerträge, die nicht in einem Unternehmen anfallen, mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 % besteuert werden. Es darf aber nicht vergessen werden, dass Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer hinzukommen.

Grundlegend beruht das Konzept der Abgeltungssteuer auf einem Steuerabzug an der Quelle. Dies bedeutet, dass inländische Schuldner oder Zahlstellen (z.B. Banken) verpflichtet sind, einen Steuerabzug vorzunehmen und an die Finanzverwaltung abzuführen. Mit dem Steuerabzug ist die Einkommensteuer des Gläubigers zukünftig grundsätzlich abgegolten, d.h. der Steuerpflichtige muss die Kapitaleinkünfte dann nicht mehr in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Das Abzugssystem umfasst auch den Solidaritätszuschlag und den Einbehalt der Kirchensteuer.

Unter die Regelungen der Abgeltungssteuer fallen grundsätzlich alle Einkünfte aus dem Kapitalvermögen, insbesondere Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds oder Termingeschäfte und auch Zertifikatserträge. Weiterhin erfasst die Abgeltungssteuer Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, insbesondere bei Wertpapieren, Investmentanteilen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, nicht jedoch Immobilien.
Teilweise ändert sich etwas:

Sowohl das geltende als auch das zukünftige Recht unterscheidet zwischen Versicherungsverträgen, die vor dem 31. Dezember 2004 („Altverträge“) und solchen, die danach abgeschlossen wurden (“Neuverträge”).

Bei der Erhebung der Steuer ist zu beachten, dass der Steuerabzug von 25 % auch bei Lebensversicherungen vorgenommen wird, die die Voraussetzung der hälftigen Freistellung erfüllen. Der Steuerpflichtige kann diese Freistellung in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen und damit eine Erstattung durch das Finanzamt erreichen. Diese Regelung ist zur Verifikation derartiger steuerpflichtiger Versicherungsleistungen geboten, da ansonsten die Gefahr besteht, dass in diesen Fällen – auf Grund fehlender zusätzlicher Kontrollmöglichkeiten durch die Finanzverwaltung – lediglich eine Besteuerung in Höhe von 12,5 % des Wertzuwachses erfolgt, wenn der Steuerpflichtige die Erträge nicht in seiner Einkommensteuererklärung angibt.

Bei Altverträgen gilt zeitlich unbeschränkt die Ermittlung des steuerpflichtigen Ertrags in Form der außerrechnungs- und rechnungsmäßigen Zinsen und die an bestimmte Voraussetzungen (insbes. Mindestvertragsdauer von zwölf Jahren, mind. fünfjährige laufende Beitragszahlung, 60 % Mindesttodesfallschutz) geknüpfte Steuerbefreiung fort.

Bei Neuverträgen ist als steuerpflichtiger Ertrag der Unterschied zwischen der Versicherungsleistung und der auf sie entrichteten Beiträge zu ermitteln. Erfolgt die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahrs des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.

Allerdings fallen Leistungen aus Neuverträgen, bei denen die Voraussetzungen des hälftigen Unterschiedsbetrags vorliegen, nicht unter den abgeltenden Steuersatz von 25 %. In diesen Fällen erfolgt eine Veranlagung gemeinsam mit den Einkünften aus anderen Einkunftsarten unter Anwendung des progressiven Einkommensteuertarifs. Die Ausnahme ist zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gerechtfertigt, da der Wertzuwachs – bei Anwendung des Abgeltungssteuersatzes – bei diesen Leistungen lediglich in Höhe von höchstens 12,5 % besteuert würde. Damit würde ohne sachlichen Grund eine steuerrechtliche Begünstigung von Lebensversicherungsleistungen gegenüber anderen Anlageprodukten erfolgen.

Nein. Die Bemessungsgrundlage entspricht den Bruttoerträgen, die nur durch den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro, für Verheiratete in Höhe von 1.602 Euro reduziert werden. Damit werden typisierend Werbungskosten berücksichtigt, denn die ganz überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen hat geringere Werbungskosten als 800 Euro. Lediglich bei Steuerpflichtigen mit hohem Einkommen fällt im Durchschnitt ein höherer Werbungskostenbetrag an. Diese profitieren aber bereits von dem proportionalen Abgeltungssteuersatz von 25 %. Ohne die Pauschalierung des Werbungskostenbetrages verpufft der durch die Einführung der Abgeltungssteuer angestrebte Vereinfachungseffekt. Denn dann würde eine Vielzahl der Steuerpflichtigen eine Steuererklärung abgeben und durch das Finanzamt die Steuer auf die Kapitalerträge festsetzen lassen.
Nein. Steuerpflichtige, die auf Grund ihrer geringen Einkünfte einen persönlichen Steuersatz von unter 25 % haben, können zu ihren Gunsten zur Veranlagung ihrer Einkünfte aus Kapitalanlagen optieren, d.h. sie können in der Einkommensteuererklärung ihre Kapitaleinkünfte angeben. Die Kreditinstitute werden ihnen dafür eine Bescheinigung ausstellen. Stellt sich bei der Steuerfestsetzung auf Grund der eingereichten Erklärung heraus, dass die Veranlagung nicht günstiger für den einzelnen ist, werden die Kapitaleinkünfte bei der Steuerfestsetzung von Amts wegen nicht berücksichtigt. Der Steuerpflichtige muss also keine zusätzlichen Anträge stellen.
Für die Einführung eines niedrigeren abgeltenden Steuersatzes für Kapitaleinkünfte gibt es sachtriftige Gründe. So wird mit der Einführung der Abgeltungssteuer die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Finanzplätze verbessert. In Zeiten des freien Kapitalverkehrs und des technischen Fortschritts, welcher einen sekundenschnellen Kapitaltransfer rund um den Globus ermöglicht, werden die steuerlichen Rahmenbedingungen bei der Wahl des Kapitalstandortes oftmals zur entscheidenden Größe. Das Kapital geht zum „besten Wirt“. Die Anonymität der Anleger und ein niedriger Steuersatz für Kapitalerträge sind somit wichtige Schlüssel zum wirtschaftlichen Erfolg eines Finanzplatzes. Dies haben auch viele europäische Staaten erkannt und bereits definitive Abgeltungssteuern auf niedrigem Niveau eingeführt. Durch die Einführung einer anonymen Abgeltungssteuer schließt Deutschland an diese internationale Entwicklung an.
Die einheitliche Behandlung der unterschiedlichen Kapitalanlageformen wird gegenüber dem heutigen Recht ein Höchstmaß an steuerlicher Transparenz bieten. Steuerliche Überlegungen überlagern nicht mehr die Anlagestrategie, wie dies nach dem geltenden Recht infolge der Abgrenzung der Besteuerung von privaten Veräußerungsgewinnen nach § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gegenüber laufenden Kapitalerträgen nach § 20 EStG der Fall ist.

Steuerpflichtige, die die Veranlagungsoption nicht wahrnehmen, müssen sich nicht mehr um die steuerlichen Aspekte ihrer Kapitalanlagen kümmern, sofern sie eine Konto- oder Depotverbindung bei einem inländischem Kreditinstitut unterhalten und auch keine steuerlichen Vergünstigungen, bei denen die Höhe der Kapitaleinkünfte maßgebend ist (z.B. Spenden, außergewöhnliche Belastungen), geltend machen möchten.

Die Erklärungsvordrucke werden, auch für den Steuerpflichtigen, der die Veranlagung wählt, einfacher und verständlicher gestaltet.

Bei natürlichen Personen wird bei den Einkünften des Privatvermögens das Halbeinkünfteverfahren zukünftig nicht mehr angewandt. Zwar werden bei einer bloßen Betrachtung der Ebene der Anteilseigner diese durch den Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens stärker belastet. Jedoch ist eine isolierte Bewertung der Belastung auf der Anteilseigner­ebene ohne Berücksichtigung der Entlastung auf Unternehmensebene nicht sachgerecht. Selbstverständlich profitiert der Anteilseigner auch von den Entlastungen auf Unternehmens­ebene; etwa durch einen Substanzgewinn auf Unternehmensebene mit der Folge entsprechender Kursgewinne. Wirtschaftlich entscheidend ist die Gesamtbelastung auf Unternehmens- und Anteilseignerebene. Diese Gesamtbelastung wird von derzeit ca. 53 % in der Spitze auf künftig ca. 48 % um knapp ein Zehntel gesenkt. Auch bei niedrigeren persönlichen Steuersätzen kommt es zu einer fast durchgehend geringeren steuerlichen Gesamtbelastung.

Im Übrigen gilt: Erhält ein Bürger eine Dividende in Höhe von 1.000 Euro, ist die Steuer hierauf genauso hoch wie bei einem Bürger, der Zinsen in Höhe von 1.000 Euro erhält.

Nein. Die heutigen Freiräume bei den steuerfreien Veräußerungsgewinnen gehören zukünftig der Vergangenheit an. Sie waren für die unübersichtliche Entwicklung hin zu immer neuen und immer komplizierteren steueroptimierten Finanzprodukten verantwortlich. Die generelle Besteuerung von privaten Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen ist kein deutscher Sonderweg. Ein Blick über die Landesgrenzen zeigt, dass die Besteuerung von privaten Veräußerungsgewinnen eher die Regel als die Ausnahme darstellt. In 17 EU-Staaten sind die Veräußerungsgewinne auch außerhalb der Jahresfrist steuerpflichtig.

Die besonders aus Kreisen von Anlegerschützern beschworene Gefahr der massiven Verlagerung von Wertpapierdepots ins Ausland besteht nicht. Es trifft zwar zu, dass der Wegfall der Jahresfrist bei der Veräußerungsgewinnbesteuerung – isoliert betrachtet – zu einer steuerlichen Mehrbelastung führt.

Aber:

Veräußerungsverluste können zukünftig auch außerhalb der Jahresfrist verrechnet werden.

Es ist zu berücksichtigen, dass im Zusammenhang mit der Kapitalanlage in Wertpapieren neben einmaligen Veräußerungsgewinnen auch laufende Zinsen und Dividenden anfallen. Für den Anleger ist daher neben der Frage der steuerlichen Behandlung langfristiger Veräußerungsgewinne ebenso bedeutsam, wie kurzfristige Umschichtungen seines Depots und laufende Erträge künftig behandelt werden. Die moderate einheitliche Abgeltungssteuer von 25 % auf Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne wird dabei für die meisten privaten Kapitalanleger – insgesamt gesehen – gegenüber dem derzeitigen Recht die deutlich attraktivere Alternative darstellen.

Der Aspekt der Vereinfachung darf nicht übersehen werden. Der Kapitalanleger, der seine Depots im Inland unterhält, muss sich im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung nicht mehr um die steuerlichen Folgen seiner Kapitalanlage kümmern. Dies erledigt sein Kreditinstitut für ihn. Demgegenüber muss der Steuerpflichtige bei einer Kapitalanlage im Ausland weiterhin seine Erträge aus Kapitalanlagen ermitteln und gegenüber seinem Finanzamt erklären.

Die pauschale Kritik, dass die Abgeltungssteuer die private Altersvorsorge beeinträchtige, ist unberechtigt. Zwar führt die Einbeziehung der privaten Veräußerungserlöse in die Abgeltungssteuer zu einer höheren Besteuerung bei langfristigen Aktienanlagen und Investmentsparverträgen. Nicht jede langfristige Anlage dient aber der Altersvorsorge. Eine steuerliche Besserstellung ist nur für Anlageformen gerechtfertigt, die ausschließlich der privaten Altersvorsorge dienen. Für die private Altersvorsorge stehen zertifizierte Altersvorsorgeverträge (Riester-Rente) und die Basisrentenverträge (Rürup-Rente) zur Verfügung.

Die Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen und von Basisrentenprodukten werden erst in der Auszahlungsphase nachgelagert besteuert. Während der Ansparphase erfolgt keine Besteuerung von Erträgen und Wertsteigerungen. Auch nach Einführung der Abgeltungssteuer wird bei der Besteuerung der Riester- und Rürup-Verträge der von der Höhe des zu versteuernden Einkommens abhängige persönliche Steuersatz und nicht der Abgeltungssteuersatz angewendet.

Rürup-Produkte können ebenfalls von allen Steuerpflichtigen als private Rentenversicherungen und zukünftig auch als fondsgebundene Basisrentenprodukte abgeschlossen werden.

Zu den Riester-Produkten gehören sämtliche zertifizierten Altersvorsorgeverträge in Form einer Rentenversicherung, eines Fonds- oder eines Banksparplans. Die Regelungen in der Ansparphase gelten für jeden zertifizierten Altersvorsorgevertrag. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anleger im Rahmen der Riester-Rente förderberechtigt ist und ob er die Förderung in Anspruch nehmen wird. D. h., auch ein Selbständiger, der nicht förderberechtigt ist, kann einen entsprechenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag abschließen und von den Regelungen profitieren.

Nein. Zwar wirkt sich bei Kapitalanlagen grundsätzlich auch die Inflation aus. Allerdings wird im geltenden Einkommensteuerrecht nicht zwischen realen und nominalen (inflationsbedingten) Wertänderungen unterschieden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht unter Hinweis auf das Nominalwertprinzip von Verfassungs wegen bestätigt. Der Effekt der Besteuerung nominaler Wertsteigerungen existiert schon im geltenden Recht. Er wirkt sich zukünftig aber auf Grund des proportionalen Tarifs geringer aus als im progressiven Tarif des geltenden Rechts.
Nein. Mit der Einführung der Abgeltungssteuer wird der Kontenabruf nach § 93 der Abgabenordnung in seiner heutigen Form der Vergangenheit angehören. Die Kontenabrufmöglichkeit besteht ab 2009 – außer in den Fällen, in denen private Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne noch nach altem Recht zu besteuern sind – nur noch für die Fälle, in denen ein Bürger

  • beantragt, seine Kapitaleinkünfte seinem niedrigeren persönlichen Einkommensteuersatz zu unterwerfen,
  • steuerliche Vergünstigungen ( z.B. außergewöhnliche Belastungen) in Anspruch nehmen will,
  • Kindergeld beantragt und für die Höhe des Kindergelds die Einkünfte des Kindes von Bedeutung sind,
  • festgesetzte Steuern nicht zahlt,
  • einem steuerlichen Kontenabruf zustimmt
  • oder bestimmte staatliche Leistungen beantragt, für die die Höhe des Einkommens von Bedeutung ist (z.B. BAFöG, Wohngeld).
Grundsätzlich sollen – voraussichtlich ab dem Jahr 2011 – die Kreditinstitute die Kirchensteuer – wie die Einkommensteuer – bereits in der Form des Quellensteuerabzugs erheben. Hierfür ist jedoch eine gesonderte Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern notwendig, bei der die Kreditinstitute unter Wahrung des Datenschutzes der Betroffenen eine Abfrage starten können, ob ihre Kunden einer Konfession angehören, für die Kirchensteuer zu erheben ist.

Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Datenbank ihre Arbeit aufnimmt, bestehen für den Steuerpflichtigen hinsichtlich der Kirchensteuererhebung zwei Alternativen:

  1. Er kann einerseits bei seinem Kreditinstitut seine Konfession angeben. Dann nimmt das Kreditinstitut – ohne dass die Finanzverwaltung hiervon erfährt – die Erhebung der Kirchensteuer für ihn vor.
  2. Er kann in seiner Steuererklärung angeben, in welcher Höhe Kapitalertragsteuer von seinem Kreditinstitut einbehalten wurde. Dann setzt das Finanzamt auf Grund der angegebenen Kapitalertragsteuer die zutreffende Kirchensteuer für ihn fest.
Ja. Allerdings muss der Steuerpflichtige diese, sofern sie nicht von einem inländischen Kreditinstitut für ihn verwaltet werden, selbst in der Veranlagung angeben.
Ja. Wer bisher die entsprechenden Anträge gestellt hat oder die Voraussetzungen hierfür erstmals erfüllt, kann dies auch zukünftig tun.
Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, d.h. Verluste, die nach dem bisher geltenden Steuerregime entstanden sind, kann der Steuerpflichtige für eine Übergangszeit bis zum Jahr 2013 mit Einkünften aus der Veräußerung von Kapitalanlagen – z.B. Gewinnen aus Aktienverkäufen oder Fondsbeteiligungen – verrechnen. Eine Verrechnung mit Zinseinkünften oder Dividendenausschüttungen ist dagegen nicht zulässig. Dies war auch nach dem bisherigen Recht nicht möglich.

Beispiel: A hat beim Börsencrash im Jahr 2001 Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 20.000 Euro erzielt, die er bisher noch nicht verrechnen konnte. Im Jahr 2010 erzielt er Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 20.000 Euro. Hierbei entfallen 10.000 Euro auf Zinseinkünfte und Dividendenausschüttungen (Einkünfte nach § 20 Abs. 1 EStG). Die übrigen Einkünfte von 10.000 Euro stammen aus der Endfälligkeit von Zertifikaten, aus Einlösungsgewinnen bei Finanzinnovationen (z.B. Umtauschanleihen), aus Termingeschäften sowie aus Veräußerungsgewinnen aus Aktien, die er im Jahr 2009 angeschafft hat (Einkünfte nach § 20 Abs. 2 EStG).

A kann lediglich einen Verlust von 10.000 Euro verrechnen, da die Altverluste nicht mit den Gewinnen aus den Zinseinkünften und Dividendenausschüttungen verrechnet werden können. Für A besteht allerdings die Möglichkeit, die Verluste noch in den Jahren 2011 bis 2013 geltend zu machen.

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Steuerpflichtige derartige Altverluste im Jahr ihrer Entstehung in seiner Steuererklärung angegeben hat und sie vom Finanzamt – z.B. durch den Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides – berücksichtigt wurden.

Sinn und Zweck der Einschränkung der Verlustverrechnung ist die Verhinderung von erheblichen Haushaltsrisiken.

Die Erfahrung der Vergangenheit hat gezeigt, dass Kursstürze an den Aktienmärkten zu einem erheblichen Verlustpotential bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Aktien führen. Denn viele Steuerpflichtige veräußerten während des Börsencrashs 2000-2002 ihre Aktien unter Verlust, so dass allein aus Veräußerungsgeschäften, die innerhalb der – bisher geltenden einkommensteuerrechtlichen – Jahresfrist vorgenommen wurden, nach Berechnungen des Statistischen Bundesamtes bis Ende 2002 Verluste in Höhe von bundesweit 11,2 Mrd. Euro festgestellt wurden. Für das gesamte Steueraufkommen hatten diese gravierenden Verluste keine relevante Bedeutung, da Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften lediglich mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften, also z.B. nicht mit Zins- oder Dividendeneinkünften, verrechnet werden konnten.

Würde man zukünftig jedoch eine Verrechnung von Veräußerungsverlusten aus Aktien mit anderen Erträgen aus Kapitaleinkünften, insbesondere Zinsen und Dividenden, zulassen, bestünde die Gefahr, dass bei vergleichbaren Kursstürzen wie in der Vergangenheit innerhalb kürzester Zeit Steuermindereinnahmen in Milliardenhöhe entstehen.

Dem Gesetzgeber muss daher zugestanden werden, die entsprechende abstrakte Gefahr qualifizierter Haushaltsrisiken bei seiner Gesetzgebung und seiner Zukunftsprognose zu berücksichtigen. Anderenfalls könnte der demokratisch verantwortliche Gesetzgeber seiner künftigen Haushaltsverantwortung nicht mehr gerecht werden.

Zutreffend ist, dass die Anwendungsregelung bei Zertifikaten nicht völlig synchron mit derjenigen bei anderen Kapitalanlageformen ist. So können Zertifikate ab dem 1. Juli 2009 nur steuerfrei verkauft werden, wenn sie am 14. März 2007 – dem Kabinettsbeschluss zur Abgeltungssteuer – oder vorher erworben wurden. Dass sich der Gesetzgeber bei Zertifikaten zu einer etwas restriktiveren Anwendungsregelung entschlossen hat, resultiert maßgeblich aus dem bereits kurz nach dem Kabinettsbeschluss erkennbaren Bestreben der Branche, eine “Schlussrallye” mit sehr lang oder unbegrenzt laufenden Zertifikaten zu starten.

Im Gegensatz dazu zeichnet sich der derzeitige Zertifikatemarkt durch eine überwiegende Zahl von Produkten aus, die nur eine sehr begrenzte Laufzeit aufweisen. Durch zu erwartende Veränderungen des Anlegerverhaltens waren nicht hinnehmbare Steuerausfälle zu befürchten. Für die Differenzierung gegenüber anderen Kapitalanlageprodukten spielt auch eine gewisse Rolle, dass mittels Zertifikaten vielfach an sich steuerpflichtige Zinsen und Dividenden in bislang – außerhalb der Jahresfrist – steuerneutrale Veräußerungsgewinne umgestaltet werden. Im Gegensatz dazu unterliegen bei Aktien ausgeschüttete Gewinne und bei Investmentfonds darüber hinaus auch thesaurierte Erträge einer laufenden Besteuerung, ohne signifikant gestaltungsanfällig zu sein.

Viele sehen hier eine Benachteiligung für Anleger, die ihr Geld in Zertifikaten angelegt haben Es sollte aber das in diesem Zusammenhang immer wieder angeführte Argument der Gleich- oder Ungleichbehandlung verschiedener Anlage­formen nicht überstrapaziert werden. Hier ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, die zeigt, dass das regulatorische Umfeld für Zertifikate auch nach der Unternehmenssteuerreform außerordentlich attraktiv ist. Außerdem wird die Bundesregierung weiterhin alles unternehmen, um den Zertifikatemarkt in Deutschland zu fördern.