Unterschiedliche Beteiligungsformen am geschlossenen Fonds

Der Unterschied zwischen einem Direktkommanditist und einem Treuhandkommanditist

Es gibt zwei grundsätzlich verschiedene Varianten, was die Form der Beteiligung an einem geschlossenen Fonds angeht. Sie können sich nämlich entweder als Direktkommanditist oder über einen Treuhandkommanditist an dem Fonds beteiligen.

Als Direktkommanditist sind Sie auf direkte Weise an der Gesellschaft bzw. am geschlossenen Fonds beteiligt und werden auch in das Handelsregister eingetragen. Beim Treuhandkommanditisten ist das etwas anders. In diesem Fall beauftragen Sie als Anleger nämlich einen Treuhänder, zwar auf dessen Namen aber auf Ihre Rechnung und Gefahr, eine Kapitaleinzahlung in den geschlossenen Fonds vorzunehmen. Der erhaltene Fondsanteil wird dann auch vom Treuhänder verwahrt.

Sie bleiben hier als Anleger und gleichzeitiger Treugeber anonym und werden nicht im Handelsregister eingetragen, können aber dennoch die dem Gesellschafter vorbehaltenen Rechte wahrnehmen. Die Wahl zwischen Treuhand-und Direktkommanditist gibt es natürlich nur dann, wenn der geschlossene Fonds als GmbH & Co. KG und nicht als GbR firmiert.

Welche Vorteile und Nachteile haben Direktkommanditist und Treuhandkommanditist?

Heute ist es bei den geschlossenen Fonds so, dass Sie als Anleger immer häufiger kein Direktkommanditist werden, sondern über einen Treuhandkommanditist beteiligt sind. Ein Vorteil der Beteiligung über den Treuhandkommanditisten ist die bereits angeführte Anonymität und zudem können Sie mitunter Kosten einsparen, wie zum Beispiel für die Eintragung ins Handelsregister, die als Direktkommanditist anfallen würden. Die fehlende Transparenz für Dritte ist natürlich demgegenüber ein Nachteil der Beteiligung über den Treuhänder, denn auf diese Weise ist nicht ersichtlich, wer wirklich zu den Gesellschaftern des geschlossenen Fonds zählt.

Sie als Anleger muss das allerdings nicht wirklich interessieren, da diese Tatsache für Sie nicht mit Nachteilen verbunden ist. Was die steuerliche Behandlung bei geschlossenen Fonds im Bezug auf Direktkommanditist oder Treuhandkommanditist angeht, so gab es in 2010 eine wichtige Änderung. Bis zur Änderung war es so, dass die Finanzämter die Fondsanteile, die über einen Treuhänder gehalten wurden, nicht dem Betriebsvermögen des Treuegebers zugerechnet haben. Daher konnten die Anleger zum Beispiel auch nicht von den Begünstigungen höherer Freibeträge bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer profitieren. Seit der Änderung erfolgt jedoch eine steuerliche Gleichberechtigung, sodass nun auch Anleger von den Steuervorteilen profitieren können, die über einen Treuhandkommanditist beteiligt sind.