Abgeltungssteuer Verlustverrechnung Anpassungen
Die Einführung der Abgeltungssteuer, im Zuge der Unternehmenssteuerreform 2008 bringt neben vielen gesetzlichen Veränderungen auch zahlreiche Anpassungen in Bezug auf die Steuerpraxis und die Abwicklungsmethoden mit sich. In diesem Zusammenhang taucht sehr häufig die folgende Frage auf: Kann auch nach der Einführung der Abgeltungssteuer Verlustrechnung betrieben werden, um dadurch frühere Verluste mit späteren Gewinnen zu verrechnen?
Bislang bestand diese Möglichkeit in großem Umfang. Hier war es sogar möglich, erwirtschaftete Verluste auf das Vorjahr zurücktragen zu lassen, um so die entsprechende Steuerlast zu mildern. Dabei spielte es keine Rolle, aus welchen exakten Quellen Einkünfte und Verluste stammten. Solange es sich um Beträge aus Kapitalgeschäften handelte, waren diese untereinander verrechnungsfähig.
Denkbare Handlungsansätze zur Optimierung der Verrechnung von Kursverlusten
In jedem Fall sollten Verluste, die vor dem 01.01.2009 realisiert wurden, vom Finanzamt dokumentiert werden, um diese mit späteren Gewinnen gegenzurechnen.
Bei risikoreichen Investitionen, z. B. in Wachstumsbranchen oder -ländern, ist abzuwägen, ob ein Fonds einer Direktanlage vorgezogen wird: Einerseits profitiert man von der breiteren, risikominierenden Streuung und andererseits ermöglicht man so auch die Verrechnung von Verlusten mit anderen abgeltungssteuerpflichtigen Erträgen, wenn der gewünschte Anlageerfolg nicht eintritt. Fondsvermittlung24.de bietet über 9.500 Fonds mit 100% Rabatt auf den Ausgabeaufschlag an.
Sehr einfach können Gewinne und Verluste verrechnet werden, wenn alle Wertpapiere in einem Depot liegen. Es empfiehlt sich daher bei verschiedenen Banken geführte Depots zusammenzulegen. Zudem spart man so Depotgebühren und erhält eine bessere Übersicht, da man u. a. nur noch eine Steuerbescheinigung erhält.
Nach Einführung der Abgeltungssteuer ist die Verlustrechnung einem komplizierteren Regelwerk unterworfen. Hauptbestandteil ist hier die Anforderung, dass Gewinne und Verluste nur noch dann miteinander verrechnet werden können, wenn sie aus einer gleichartigen Quelle stammen.
Im Zuge einer Übergangsregelung wird allerdings zwischen Altverlusten und aktuellen Verlusten unterschieden. Wenn die so genannten Altverluste vor 2009 aufgetreten sind, so können diese bis zum Jahr 2013 auch dann zur Verrechnung gebracht werden, wenn es sich bei den dagegen stehenden Erträgen um Einnahmen aus anderen Quellen handelt.
Entscheidend ist hier allerdings die Berücksichtigung des Jahres 2013 als endgültige Frist. Werden Verluste bis dahin nicht in Verrechnung gebracht, verfällt diese Möglichkeit. Neben vielen weiteren, meist negativen, Auswirkungen für private Anleger, gehört auch der Wegfall der Abgeltungssteuer Verlustrechnung in ihrer bisherigen Form zu denjenigen Faktoren, die den Umgang mit Kapitalerträgen ab 2009 kompliziert und vielfach steuerlich ungünstig macht.