Abgeltungssteuer VL: Vermögenswirksame Leistungen im Zeichen der Abgeltungssteuer

Die Auswirkungen der Abgeltungssteuer von 2009 sind weitreichend und treffen private Anleger in vielen Bereichen. Während zahlreiche Themen die Titelseiten von Fachpresse und Informationsportalen füllen, werden andere Aspekte bislang nicht hinreichend betrachtet. Hierzu zählen vor allem die Auswirkungen der Abgeltungssteuer auf VL, die vermögenswirksamen Leistungen.

Die neue Quellensteuer betrifft vor allem Kapitalerträge und private Veräußerungsgewinne und wirkt sich in diesem Zusammenhang auch darauf aus, dass Empfänger von VL diese vielfach in Fondssparplänen anlegen. Für diese allerdings gilt, dass für den Wertzuwachs künftig Abgeltungssteuer mit einem Satz von bis zu 28% anfällt, die vom Sparer getragen werden müssen.

Die Abgabe wird unmittelbar durch Banken und andere Geldinstitute an den Fiskus abgeführt, entsprechende Einnahmen tauchen somit in den Steuererklärungen der Steuerpflichtigen nicht mehr auf.

Im Rahmen des Zeitplans zur Abgeltungssteuer bezieht sich die Neuregelung auf alle Gewinne, die mit Anteilen erzielt werden, die nach dem 01.01.2009 angeschafft werden. Kritiker kommentieren hier vor allem die Tatsache negativ, dass der Staat hier zunächst 18% Sparzulage gewährt, sich im Nachhinein allerdings 25% der Erträge zurück holt. Bislang waren entsprechende Erträge nach dem Ablauf von sieben Jahren grundsätzlich steuerfrei, was in dieser Form auch absolut gewollt war.

Neben hochvolumigen Anlegern gehören damit also seit 2009 auch Kleinsparer zu den Leidtragenden des neuen Steuerrechtes. Die Abgeltungssteuer auf VL stellt eine besondere Härte dar und zahlreiche Stimmen rechnen bereits jetzt damit, dass die Regierung die Steuerreform an dieser Stelle vielleicht noch abändert.

Geringverdiener mit einem Steuersatz bis zu 25%, sollten in jedem Fall von der Veranlagungsoption Gebrauch machen, die der Gesetzgeber für diese Personengruppe vorsieht. Wird ein entsprechender Antrag gestellt und werden die erzielten Einkünfte im Rahmen der Steuererklärung angegeben, so prüft das Finanzamt, ob nach bisherigem Recht weniger Steuerlast angefallen wäre. Ist dies der Fall, so erhält der Anleger den zu viel gezahlten Betrag im Rahmen der Erstattung zurück.

VL-Sparen ohne Abgeltungssteuer

Wenn Sie Ihren VL-Sparvertrag in einen Altersvorsorgewirksamen Sparvertrag umwandeln, können Sie auch weiterhin abgeltungssteuerfrei Ihre VL anlegen.