Abgeltungssteuer: Sparerfreibetrag wird zum Sparerpauschbetrag
Im Zuge der neuen Abgeltungssteuer wird aus dem Sparerfreibetrag nun der Sparerpauschbetrag. Diese Änderung bezieht sich hierbei nur auf den Namen. Auch nach der Gültigkeit der neuen Steuerregelungen, bleibt der Abgeltungssteuer Freibetrag mit 750 Euro pro Person und Jahr unverändert und kann im Zuge eines Freistellungsauftrages an Bank oder Geldinstitut geltend gemacht werden.
Bleibt im Zuge der Abgeltungssteuer der Sparerfreibetrag in seiner bisherigen Form erhalten, so ändert sich die steuerliche Behandlung allerdings in Bezug auf die Werbungskosten. Konnten bislang solche Ausgaben im Umfang ihrer tatsächlichen Existenz geltend gemacht werden, so tritt nun eine Pauschalierung an die Stelle der dezidierten Erklärung.
Mit 51 Euro pro Person und Jahr ist die neue Werbungskostenpauschale nicht sonderlich hoch angesetzt. So sollten Anleger künftig in der Betrachtung von Anlagen verstärkt auf deren Gebühren achten, um den Abgeltungssteuer Sparerfreibetrag zum einen in voller Höhe ausschöpfen zu können, zum anderen die Rendite bestehender Anlagen nicht durch hohe, nicht abzugsfähige Gebühren zu verschlechtern.
Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren kann der Abgeltungssteuer Sparerfreibetrag verdoppelt werden, so dass, unter Einbeziehung der ebenfalls verdoppelten Werbungskostenpauschale, hier ein Gesamtbetrag von jährlichen 1602 Euro erreicht werden kann.
Der unmittelbare Abzug ist jedoch nur dann möglich, wenn ein entsprechender Freistellungsauftrag erteilt wird. Ist dies nicht der Fall, würde das jeweilige Geldinstitut die pauschale Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge und private Veräußerungsgewinne in der vollen Höhe von bis zu 28% unmittelbar an das zuständige Finanzamt abführen. Zwar sind die Beträge hiermit nicht verloren, da sie immer noch im Rahmen der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden können, allerdings erfolgt dies somit zeitverzögert und damit zum Nachteil des Anlegers.