Abgeltungssteuer für thesaurierende & ausschüttende Fonds
Mit der Einführung der Abgeltungssteuer und den damit verbundenen maßgeblichen Systemänderungen ändert sich auch die Besteuerung der Investmentfonds. Es bedarf demnach einer genauen Analyse ob man einen thesaurierden ausländischen Fonds oder lieber einen inländischen Investmentfonds wählt.
Besteuerung von thesaurierenden & ausschüttenden Investmentfonds der vergangenen Jahre
Bisher galt für die Besteuerung von Investmentfonds – unabhängig von der Fondart – das so genannte Transparenzprinzip, d.h. der Fonds selbst gilt als nicht steuerpflichtiges Sondervermögen, alle Fondserträge werden dafür so besteuert, als ob diese unmittelbar vom Inhaber der Fondanteile bezogen werden.
Außerdem wurde bei inländischen Investmentfonds steuerlich – abgesehen von ganz wenigen Ausnahmen – nicht unterschieden, ob diese Fonds thesaurieren, d.h. die erzielten Gewinne einbehalten und wieder anlegen oder ob diese Fonds die erzielten Gewinne direkt ausschütten.
Die Erträge aus inländischen Investmentfonds hat grundsätzlich der Inhaber der Anteile unmittelbar zu versteuern. D.h., dass z. B. Zinserträge im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen voll versteuert werden müssen und z. B. Dividenden dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen. Bei Aktiengewinnen galt hingegen bisher jedoch die Besonderheit, dass die außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist realisierten Kursgewinne nicht im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäftes auf Inhaberebene versteuert werden mussten, sondern steuerfrei blieben.
Bei der Veräußerung des Fondsanteils war bisher darauf zu achten, dass neben einem etwaigen privaten Veräußerungsgeschäft ggf. auf Grund von Zwischengewinnen auch Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern waren. Auch bei Investmentfonds fällt jedoch für Zins- und Dividendenerträge Kapitalertrags- und Zinsabschlagsteuer an.
Bei ausländischen Investmentfonds galt bei der Besteuerung lange die Unterscheidung zwischen weißen, grauen und schwarzen Fonds. Mit dem Investmentsteuergesetz vom 01.01.2004 fiel diese Unterscheidung jedoch weg, da Fondgesellschaften dazu verpflichtet wurden die Inhaber der Fondanteile in deutscher Sprache über die Besteuerung bei Ausschüttung oder Thesaurierung zu unterrichten. Die Besteuerung ausländischer Fonds folgt seitdem den Grundsätzen der Besteuerung inländischer Fonds, d.h. sämtliche Erträge sind unabhängig davon ob ausgeschüttet oder thesauriert als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Bei Dividenden gilt auch hier das Halbeinkünfteverfahren. Auch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften – z.B. bei Immobilenfonds, Veräußerungen innerhalb der Zehnjahresfrist – sind denkbar.
Besonderheit bei ausländischen thesaurierenden Fonds
Bei ausländischen thesaurierenden Investmentfonds, die in einem inländischen Depot liegen, wird weder von der Depotstelle noch von der Fondsgesellschaft während der Haltedauer die Kapitalertragssteuer einbehalten. Erst bei Veräußerung der Fondsanteile wird die (gesammelte) Steuerschuld einbehalten. Es entsteht so ein Steuerstundungseffekt.
Dennoch sind die Erträge nach wie vor jährlich zu versteuern, d. h. grundsätzlich sollten alle Erträge entsprechend dem Zuflussprinzip (bei thesaurierenden Fonds am Ende des Fondsgeschäftsjahres) in der jeweiligen Steuererklärung angegeben werden. Bei thesaurierenden ausländischen Fonds, die in einem inländischen Depot verwahrt werden, wird nur bei Rückgabe der Fondsanteile Abgeltungssteuer einbehalten und dies unabhängig davon, ob bereits eine Veranlagung aufgrund des jährlichen Ausweises in der Steuererklärung erfolgt ist oder nicht.
Eine in diesem Fall entstehende Doppelbesteuerung kann in der Steuererklärung des Jahres, an dem die Anteile zurückgegeben wurden, korrigiert werden. Wie nun das Finanzamt eine Nichtangabe des jährlichen Zuflusses aus ausländischen thesaurierenden Fonds und einen damit verbundenen Steuerstundungseffekt bewertet, kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden.
Ob ein Fonds ausländisch ist oder nicht, kann man ganz einfach an der ISIN erkennen: Fängt diese nicht mit DE an, handelt es sich um einen ausländischen Fonds. Ob ein Fonds ausschüttend oder thesaurierend ist, erfahren Sie im jeweiligen Fondsportrait in unserem Fondsportal.
Abgeltungssteuer – Investmentfonds und ihre Besteuerung seit dem 01.01.2009
Seit dem 01.09.2009 gelten neue Besteuerungsregeln. Vorweg sei jedoch gesagt, dass alle bis Ende 2008 erworbenen Anteile Bestandsschutz genießen, d. h. die bisherigen Reglungen werden weiterhin angewendet. Eine Ausnahme stellen Fonds dar, die eine Mindestanlage von 100.000 Euro oder mehr haben, für diese Fonds greift die Abgeltungssteuer bereits ab dem 10.11.07. Mit Einführung der Abgeltungssteuer entfällt zeitgleich die Spekulationsfrist für Veräußerungsgewinne, d. h. alle Kursgewinne aus Fondsverkäufen sind abgeltungssteuerpflichtig. Der große Vorteil von Investmentfonds – die Steuerfreiheit bei Veräußerung – ist damit nicht mehr geboten.
Weiterhin wird strikt zwischen thesaurierenden und ausschüttenden Investmentfonds unterschieden. Nach wie vor wird der Ertrag unabhängig davon, ob ausgeschüttet oder thesauriert wird, als Einnahme versteuert. Da bei thesaurierenden Fonds das Zuflussprinzip weiterhin Bestand hat, gilt jedoch zu beachten, dass thesaurierende Fonds dadurch, dass Veräußerungsgewinne automatisch wieder angelegt werden sowie nicht mehr steuerfrei bleiben und weiterhin das Zuflussprinzip angewendet wird von der Abgeltungssteuer doppelt erfasst werden. In der Praxis hat dies jedoch kaum Relevanz: Bei vielen Depotstellen werden auch bei ausschüttenden Fonds die Ausschüttungen automatisch wieder angelegt. Die daraus resultierenden Kursgewinne sind somit auch abgeltungssteuerpflichtig.
Außerdem entfällt mit Einführung der Abgeltungssteuer das so genannte Halbeinkünfteverfahren bei Dividenden (und steuerpflichtigen Kursgewinnen). Das gilt auch bei Fonds, d.h. die Dividendenerträge werden nicht mehr wie bisher nur zu Hälfte, sondern neuerdings gänzlich mit 25% versteuert.
Auch die Einführung des neuen Sparerpauschbetrags wirkt sich aus, da die geleisteten Aufwendungen für Fonds, die bisher in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abziehbar waren, jetzt nicht mehr abzugsfähig sind, sondern mit Ansatz des Pauschbetrages abgegolten werden. Ein weiterhin sehr lukrativer Investmentfonds ist der offene Immobilienfonds, da die derzeitige Spekulationsfrist von zehn Jahren bestehen beleibt, sodass nach Ablauf dieser Frist eine steuerfreie Veräußerung erfolgen kann.
Übersicht zur Besteuerung von Investmentfonds
Wir haben für Sie eine Übersicht erstellt, in der Sie alle relevanten Informationen zu Abgeltungssteuer und dem Investmentsteuerreformgesetz 2018 entnehmen können. Diese finden Sie hier zum Lesen oder Downloaden.
Offene Immobilienfonds durch Abgeltungssteuereinführung begünstigt
Bei offenen Immobilienfonds bleiben weiterhin die erzielten Auslandserträge nach Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland steuerfrei, zudem ist aber neu, dass diese Erträge nicht einmal mehr dem Progressionsvorbehalt unterliegen. D.h. ausländische Mieten oder im Ausland erzielte Veräußerungsgewinne bleiben völlig unbeachtet und sind auch – zumindest auf privater Ebene – im Rahmen der Einkommensteuererklärung nicht mehr zu erfassen.
Wenn Sie sich für einen offenen Immobilienfonds interessieren, lohnt sich also darauf zu achten, dass der Fonds einen möglichst hohen Auslandsanteil hat. Viele davon können Sie über Fondsvermittlung24.de mit 100% Rabatt auf den Ausgabeaufschlag kaufen.
Abgeltungssteuer-Zahlung bei Investmentfonds-Anlage minimieren
Um Ihre Abgeltungssteuerlast nach 2009 zu minimieren, haben sich verschiedene Lösungen etabliert. Lösungen für Fondspläne im Überblick finden Sie unter der Rubrik Abgeltungssteuer & Fondssparplan.