Abgeltungssteuer & Inflation: Abgeltungssteuer auch auf inflationsbedingte Wertsteigerungen?

Im Rahmen der sogenannten Abgeltungssteuer werden seit dem 01.01.2009 auf sämtliche Wertzuwächse Steuern erhoben, wie zum Beispiel auf Einkünfte aus Kapitalvermögen (Dividenden und Zinsen), auf sämtliche Erträge aus Investmentfonds oder innovativen Finanzgeschäften, auf Gewinne aus privaten Geschäften (Wertpapiere und/oder Termingeschäften), Stillhalterprämien aus Optionsgeschäften oder auf Gewinne aus der Übertragung von Grund- und/oder Rentenschulden.

Inflation schützt nicht vor Abgeltungssteuer

Dementsprechend fällt die Abgeltungssteuer auch in vollem Umfang bei Wertzuwächsen an, die beispielsweise durch den Inflationsausgleich erzielt werden. Diese stellen aber im eigentlichen Sinne keinen direkten Ertrag dar. Gerade im Zusammenhang mit dem Erhalt von Kapitalanlagen muss man übrigens damit rechnen, dass (die Inflationsrate von 3% vorausgesetzt) eine unverzinste Anlage nur noch 50% ihrer ursprünglichen Kaufkraft besitzt! Im Gegensatz zu Erträgen in Form von Kapitallebensversicherungen usw., bei denen immer nur  Kaufkraftminderungen zu beobachten waren, erzielten Sachwertanlagen stets einen Inflationsausgleich.

Die derzeitige Inflationsrate beträgt übrigens ca. 3 Prozent. Nicht umsonst ist mit dem Begriff “Inflation” nur allzu oft auch “Geldentwertung” gemeint. Um einen reellen Inflationswert zu erhalten, wird zu deren Berechnung der Preisindex im Hinblick auf die Lebenshaltungskosten mit einbezogen. Somit wird  die Inflationsrate berechnet. Laut Statistik betrug die Inflationsrate in Deutschland in den Jahren 1970 bis 2006 rund 3,05%.