Rürup-Rente Vorsorgeaufwendungen

Die Basisrente, umgangssprachlich auch als “Rürup-Rente” bekannt, ist mittlerweile zu einer der bekanntesten Vertragsarten der privaten Altersvorsorge avanciert. Diese hohe Bekanntheit ist dabei in erster Linie auf die steuerliche Absetzbarkeit der Rürup-Rente Beiträge zurückzuführen. Nach der Überarbeitung des Steuerrechtes zum 01.01.2005 ist es heute nur noch sehr begrenzt möglich, Kapitallebens- und Kapitalrentenversicherungen von der Steuer abzusetzen. Lediglich die Riester-Renten, und eben die Rürup-Renten, können steuerlich sehr lohnend geltend gemacht werden.

Sämtliche Beiträge zu Rürup-Renten können steuerlich als Rürup-Rente Sonderausgaben, genauer gesagt als Vorsorgeaufwendungen, geltend gemacht werden. Die Vorsorgeaufwendungen sind hierbei allerdings begrenzt. Das jährliche Limit liegt bei 20.000 Euro für Ledige und verdoppelt sich bei Verheirateten auf 40.000 Euro jährlich.

Die Rürup-Rente Beiträge dürfen allerdings noch nicht komplett, sondern aktuell nur anteilig, abgezogen werden. In 2005, dem Jahr der Einführung dieser Regelung, waren 60% des gezahlten Beitrages von der Steuer absetzbar. Jedes Jahr erhöht sich die steuerliche Absetzbarkeit um 2%. 2025 sind dann die gesamten, gezahlten Beiträge (Höchstgrenze beachten!) steuerlich absetzbar.

Im Gegenzug zur Steuerbefreiung in der Ansparphase müssen die Erträge aus einer Rürup-Rente allerdings versteuert werden. Hierbei wurden in 2005 50% der Rente steuerlich berücksichtigt. Bis 2020 steigt dieser Prozentsatz jedes Jahr um 2%, ab 2020 dann um 1% an. Ab 2040 werden dann die vollen Renten aus einer Rüruprente der Steuerpflicht unterliegen. Der prozentuale Satz wird dabei einmalig mit Beginn des Rentenalters festgelegt und bleibt bis zum Tod der versicherten Person gleich. Eine Ertragsanteilsbesteuerung, wie es z.B. bei alten Lebens- oder Rentenversicherungen der Fall ist, gibt es bei Rürup-Renten nicht.

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