Die Prospekthaftung bei geschlossenen Fonds regelt wichtige Details bezüglich der Haftung des Fonds bei Fehlern im Verkaufsprospekt.

Gesetzliche Grundlage der Prospekthaftung bei geschlossenen Fonds

Alle Emittenten von Wertpapieren, die verschiedene Produkte am Markt platzieren möchten bzw. ihre Produkte der Öffentlichkeit zugänglich machen, unterliegen der so genannten allgemeinen Prospektpflicht. Dies trifft unter anderem auch auf die geschlossenen Fonds zu. Die Prospektpflicht beinhaltet in der Hauptsache, dass ein Verkaufsprospekt herausgegeben werden muss.

In diesem Verkaufsprospekt müssen alle relevanten Fakten, die den emittierten geschlossenen Fonds betreffen, aufgeführt werden. Dieser Verkaufsprospekt ist rechtlich verbindlich und aufgrund der Verordnung über Wertpapier-Verkaufsprospekte (VerkProspVO) dürfen geschlossenen Fonds seit 2005 in Deutschland überhaupt nur vertrieben werden, wenn die Gesellschaft einen solchen Verkaufsprospekt erstellt hat. Dieser muss zudem von der zuständigen Aufsichtsbehörde BaFin genehmigt werden, denn jeder Fonds muss sich einer BaFin-Prüfung unterziehen.

Die Inhalte des Verkaufsprospektes als Basis für die Prospekthaftung

Die Hauptaufgabe des Verkaufsprospektes besteht darin, den eventuellen Käufer der Fondsanteile über die rechtlichen Beteiligungsverhältnisse und über den Emittenten aufzuklären. Vor allem Informationen zur Gesellschaft, dem Zweck des Fonds und Angaben zur Konzeption des geschlossenen Fonds müssen genannt werden.

Zudem müssen Informationen zu den Risiken der Anlage und den anfallenden Nebenkosten aufgeführt werden. Alle im Verkaufsprospekt gemachten Angaben müssen richtig sein und der Wahrheit entsprechen. Dafür ist der Emittent des Verkaufsprospektes in Form der so genannten Prospekthaftung bei geschlossenen Fonds rechtlich verantwortlich.

Die Prospekthaftung bei geschlossenen Fonds

Die Haftung bei geschlossenen Fonds bezieht sich vom Kern her zunächst darauf, dass im Verkaufsprospekt keine falschen Angaben enthalten sein dürfen. Ob diese Angaben wissentlich oder unwissentlich falsch sind, spielt für die Prospekthaftung keine Rolle. Der Emittent ist für die Richtigkeit der Angaben im Zuge der Prospekthaftung bei geschlossenen Fonds in vollem Umfang verantwortlich und auch haftbar zu machen. Sollte ein Anleger beispielsweise aufgrund einer Falschangabe oder einer fehlenden relevanten Angabe im Verkaufsprospekt einen finanziellen Schaden erleiden, so muss der Emittent des geschlossenen Fonds hier Schadenersatz leisten.

Allerdings muss der Anleger bezüglich der Haftung des geschlossenen Fonds beachten, dass inzwischen eine verkürzte Verjährungsfrist gilt, was das geltend machen etwaiger Schadenersatzansprüche angeht. Aufgrund von Prospektmängeln kann heute nur noch dann ein Anspruch geltend gemacht werden, wenn der Anleger den geschlossenen Fonds spätestens ein halbes Jahr nach Start des Vertriebes gezeichnet hat. Zudem gibt es eine Verjährungsfrist von einem Jahr, die ab der Kenntnis über den Mangel beginnt.