Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2726)
zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840).
– nicht amtlicher Text –

Erstes Kapitel

Kapitalanlagegesellschaften

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 1

(1) Kapitalanlagegesellschaften sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, bei ihnen eingelegtes Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger (Anteilinhaber) nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach diesem Gesetz zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Geldmarkt-, Wertpapier-, Beteiligungs-, Investmentfondsanteil-, Grundstücks-, Gemischten Wertpapier- und Grundstücks- oder Altersvorsorge-Sondervermögen anzulegen und über die hieraus sich ergebenden Rechte der Anteilinhaber Urkunden (Anteilscheine) auszustellen.

(2) Spezialfonds im Sinne dieses Gesetzes sind Sondervermögen, deren Anteilscheine auf Grund schriftlicher Vereinbarungen mit der Kapitalanlagegesellschaft jeweils von nicht mehr als zehn Anteilinhabern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden; mehrere Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft, für deren Rechnung die Kapitalanlagegesellschaft Anteile desselben Spezialfonds hält, gelten als ein Anteilinhaber. Die Kapitalanlagegesellschaft hat in der Vereinbarung mit den Anteilinhabern sicherzustellen, daß die Anteilscheine nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft von den Anteilinhabern übertragen werden dürfen.

(3) Kapitalanlagegesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben werden. Sie müssen ihren satzungsgemäßen Sitz und die Hauptverwaltung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.

(4) Die Aktien einer in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betriebenen Kapitalanlagegesellschaft müssen auf Namen lauten. Diese Aktien können nicht durch Blankoindossament übertragen werden; ein Blankoindossament wird auch durch nachträgliche Ausfüllung nicht wirksam. Als rechtmäßiger Inhaber einer solchen Aktie gilt abweichend von Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 des Wechselgesetzes, wer die Aktie in Händen hat, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist, die nicht Blankoindossamente sind, und zwar auch dann, wenn ein Indossament der Reihe ein erst nachträglich ausgefülltes Blankoindossament ist. Artikel 16 Abs. 1 Satz 3 des Wechselgesetzes findet keine Anwendung.

(5) Die Übertragung von Aktien (Geschäftsanteilen) einer Kapitalanlagegesellschaft bedarf der Zustimmung der Gesellschaft. Die Zustimmung erteilt der Vorstand (Geschäftsführer), bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen.

(6) Kapitalanlagegesellschaften dürfen außer den in Absatz 1 genannten Geschäften folgende Geschäfte und Tätigkeiten betreiben:

1. Anteilscheine für andere verwahren und verwalten, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder von einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben worden sind;

2. einzelne in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Gesetzes über das Kreditwesen angelegte Vermögen für andere verwalten, sofern die Kapitalanlagegesellschaft befugt ist, Wertpapier- oder Beteiligungs-Sondervermögen zu verwalten sowie andere bei der Anlage zu beraten;

2a. einzelne in Grundstücken angelegte Vermögen für andere verwalten, sofern die Kapitalanlagegesellschaft befugt ist, Grundstücks-Sondervermögen zu verwalten sowie andere bei der Anlage zu beraten;

3. sonstige mit den in Absatz 1 genannten Geschäften unmittelbar verbundene Nebentätigkeiten;

4. sich an Unternehmen beteiligen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im wesentlichen auf Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Kapitalanlagegesellschaft selbst betreiben darf, und eine Haftung der Kapitalanlagegesellschaft aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist;

5. Altersvorsorgeverträge gemäß § 1 Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes abschließen;

6. Anteilscheine vertreiben, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgegeben worden sind oder die nach dem Auslandinvestment­Gesetz öffentlich vertrieben werden dürfen.

Kapitalanlagegesellschaften, die ihre Absicht, Anteile an einem Wertpapier-Sondervermögen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben, gemäß § 24b Abs. 1 angezeigt haben, dürfen das in Satz 1 Nr. 2, 2a oder 6 genannte Geschäft nicht und das in Satz 1 Nr. 1 oder 5 genannte Geschäft nur insoweit ausüben, als dieses Anteilscheine zum Gegenstand hat, die von der Kapitalanlagegesellschaft, einem Mutter-, Schwester- oder Tochterunternehmen der Kapitalanlagegesellschaft, das selbst eine Kapitalanlagegesellschaft oder eine ausländische Investmentgesellschaft ist, oder von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft, an der eine bedeutende Beteiligung der Kapitalanlagegesellschaft besteht, ausgegeben worden sind. Das Betreiben der Geschäfte nach Satz 1 Nr. 1 bis 2a und Nr. 6 durch Tochterunternehmen steht der Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 24b Abs. 1 Satz 2 nicht entgegen. Die Kapitalanlagegesellschaft darf die in Satz 1 Nr. 2 genannten Geschäfte nicht mehr betreiben, wenn sie nach § 11 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes von der Entschädigungseinrichtung ausgeschlossen worden ist.

§ 2

(1) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bankaufsichtsbehörde) übt die Aufsicht über die Kapitalanlagegesellschaften und Depotbanken nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Gesetzes über das Kreditwesen aus. Die Bankaufsichtsbehörde ist befugt, im Rahmen der Aufsicht alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb einer Kapitalanlagegesellschaft und die Tätigkeit einer Depotbank mit diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen und den Vertragsbedingungen im Einklang zu erhalten.

(2) Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb darf einer Kapitalanlagegesellschaft nur erteilt werden, wenn

a)das eingezahlte Nennkapital mindestens zweieinhalb Millionen Euro beträgt,

b)die Geschäftsleiter der Kapitalanlagegesellschaft zuverlässig sind und die zur Leitung der Kapitalanlagegesellschaft erforderliche fachliche Eignung haben und

c)die Satzung (Gesellschaftsvertrag) der Kapitalanlagegesellschaft vorsieht, daß außer den Geschäften, die zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind, nur die in § 1 Abs. 1 und 6 Satz 1 genannten Geschäfte und Tätigkeiten betrieben werden.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bankaufsichtsbehörde Satzungsänderungen unverzüglich anzuzeigen.

§ 3

Wird die Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben, so ist ein Aufsichtsrat zu bilden. Seine Zusammensetzung sowie seine Rechte und Pflichten bestimmen sich nach § 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2, §§ 95 bis 114, 116, 118 Abs. 2, § 125 Abs. 3, §§ 171, 268 Abs. 2 des Aktiengesetzes.

§ 4

(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen ihrer Persönlichkeit und ihrer Sachkunde nach die Wahrung der Interessen der Anteilinhaber gewährleisten. Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrates ist der Bankaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit die Aufsichtsratsmitglieder als Vertreter der Arbeitnehmer nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes gewählt werden.

§ 5

Mitglieder des Vorstandes (Geschäftsführer) oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft können Gegenstände des Sondervermögens weder von der Gesellschaft kaufen noch an diese verkaufen, sofern die Gesellschaft bei den Geschäften für gemeinsame Rechnung der Anteilinhaber handelt. Dies gilt nicht für den Erwerb und die Rückgabe von Anteilscheinen der Kapitalanlagegesellschaft.

§ 6

(1) Das bei der Kapitalanlagegesellschaft gegen Ausgabe von Anteilscheinen eingelegte Geld und die damit angeschafften Vermögensgegenstände bilden ein Sondervermögen. Die zum Sondervermögen gehörenden Gegenstände können nach Maßgabe der Vertragsbedingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft zu den Anteilinhabern bestimmt, im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft oder im Miteigentum der Anteilinhaber stehen. Das Sondervermögen ist von dem eigenen Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft getrennt zu halten.

(2) Zum Sondervermögen gehört auch alles, was die Kapitalanlagegesellschaft auf Grund eines zum Sondervermögen gehörenden Rechts oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Sondervermögen bezieht, oder was derjenige, dem das Sondervermögen zusteht, als Ersatz für ein zum Sondervermögen gehörendes Recht erwirbt.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf mehrere Sondervermögen bilden. Diese haben sich durch ihre Bezeichnung zu unterscheiden und sind getrennt zu halten.

(4) Vermögensgegenstände, die von der Kapitalanlagegesellschaft gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 oder 2a verwaltet werden, bilden keine Sondervermögen.

§ 7

(1) Die Bezeichnung “Kapitalanlagegesellschaft” oder “Investmentfonds” oder “Investmentgesellschaft” oder eine Bezeichnung, in der diese Begriffe allein oder in Zusammensetzungen mit anderen Worten vorkommen, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszweckes oder zu Werbezwecken nur von Kapitalanlagegesellschaften und von ausländischen Investmentgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften und Vertriebsgesellschaften (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 15 des Auslandinvestment­Gesetzes) geführt werden. Die Bezeichnung “Investmentfonds” darf nach Maßgabe des Satzes 1 auch von sonstigen Vertriebsgesellschaften geführt werden, die Anteile gemäß § 1 Abs. 1 oder Aktien einer Investmentaktiengesellschaft gemäß § 51 Abs. 2 vertreiben oder die ausländische Investmentanteile vertreiben, die nach dem Auslandinvestment­Gesetz im Inland öffentlich vertrieben werden dürfen. § 54 bleibt unberührt.

(2) Die Ausgabe von Anteilscheinen mit Bezeichnungen, die das Wort “Investment” allein oder in Zusammensetzung mit anderen Worten enthalten, ist nur Kapitalanlagegesellschaften und ausländischen Investmentgesellschaften gestattet.

(3) Die Begriffe “Kapitalanlage” oder “Investment” dürfen von nicht in Absatz 1 genannten Unternehmen allein oder in Verbindung mit anderen Worten in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszweckes oder zu Werbezwecken nur verwendet werden, wenn erkennbar ist, dass der Inhalt des Geschäftsbetriebes nicht auf die kollektive Anlage von Geldvermögen in Vermögensgegenstände gerichtet ist, die Kapitalanlagegesellschaften oder ausländische Investmentgesellschaften gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 15 des Auslandinvestment­Gesetzes verwalten dürfen.

(4) Die §§ 42 und 43 des Gesetzes über das Kreditwesen sind entsprechend anzuwenden.

Zweiter Abschnitt 

Besondere Vorschriften für Geldmarkt-Sondervermögen

§ 7 a

(1) Für Kapitalanlagegesellschaften, die das bei ihnen eingelegte Geld in Geldmarktinstrumenten und Bankguthaben (Geldmarkt-Sondervermögen) anlegen, gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt.

(2) Geldmarktinstrumente sind verzinsliche Wertpapiere und Schuldscheindarlehen, die im Zeitpunkt ihres Erwerbs für das Sondervermögen eine restliche Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben oder deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in zwölf Monaten, marktgerecht angepaßt wird.

§ 7 b

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Geldmarkt-Sondervermögen Geldmarktinstrumente erwerben,

deren Aussteller (Schuldner)

a) ein in § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a bis c bezeichneter Darlehensnehmer ist,

b) ein Kreditinstitut ist,

c) ein Unternehmen ist, das Wertpapiere ausgegeben hat, die an einer inländischen oder ausländischen Börse zum amtlicher Markt zugelassen sind,

d) ein Unternehmen ist, dessen Eigenkapital mindestens 5 Millionen Euro beträgt, oder

e) ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes ist und wenn ein anderes Unternehmen desselben Konzerns, das die Anforderungen des Buchstabens b, c oder d erfüllt, für die Verzinsung und Rückzahlung dieser Geldmarktinstrumente die Gewährleistung übernommen hat oder

2. für deren Verzinsung und Rückzahlung einer der in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Aussteller (Schuldner) die Gewährleistung übernommen hat.

Das Geldmarkt-Sondervermögen darf nur in solchen Forderungen aus Schuldscheindarlehen angelegt werden, die nach dem Erwerb für das Sondervermögen mindestens zweimal abgetreten werden können.

(2) Für Geldmarkt-Sondervermögen dürfen Wechsel nicht erworben werden, sofern es sich nicht um Schatzwechsel oder vergleichbare Papiere der in § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten Darlehensnehmer handelt.

§ 7 c

(1) Die §§ 8, 8a Abs. 2 bis 4 sind auf Geldmarkt-Sondervermögen nicht anzuwenden.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Geldmarktinstrumenten, bei denen dasselbe Unternehmen im Sinne des § 7b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d Aussteller (Schuldner) ist oder die Gewährleistung übernommen hat, insgesamt nur bis zu 5 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens anlegen; sie darf in Geldmarktinstrumenten, bei denen dasselbe Unternehmen im Sinne des § 7b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d Aussteller (Schuldner) ist oder die Gewährleistung übernommen hat und dessen Eigenkapital weniger als 25 Millionen Euro beträgt, nur bis zu 1 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens anlegen. In Geldmarktinstrumenten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen insgesamt nur bis zu 15 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens angelegt werden.

§ 7 d

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf das in Geldmarkt-Sondervermögen eingelegte Geld teilweise oder vollständig in Bankguthaben anlegen, die keine längere Laufzeit als zwölf Monate haben. Die Guthaben sind bei der Depotbank oder auf Sperrkonten bei anderen Kreditinstituten zu unterhalten, die Mitglied einer geeigneten inländischen Einrichtung zur Sicherung der Einlagen oder einer entsprechenden Sicherungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind; sie müssen in vollem Umfang durch die Sicherungseinrichtung geschützt sein.

(2) Die Anlage von Mitteln des Sondervermögens in Bankguthaben sowie Verfügungen über zum Sondervermögen gehörende Bankguthaben bedürfen der Zustimmung der Depotbank. Die Depotbank muß zustimmen, wenn die Anlage oder Verfügung mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen vereinbar ist.

(3) In den Vertragsbedingungen ist festzulegen, welcher Anteil des Sondervermögens höchstens in Bankguthaben gehalten werden darf.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat in der Vermögensaufstellung (§ 24a) zu den Beständen der zum Sondervermögen gehörenden Bankguthaben auch die jeweilige Währung, den Schuldner, den Zinssatz und die Fälligkeit anzugeben.

Dritter Abschnitt 

Besondere Vorschriften für Wertpapier-Sondervermögen

§ 8

(1) Das von der Kapitalanlagegesellschaft verwaltete Wertpapier-Sondervermögen darf vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und der §§ 8b, 8d bis 8l nur bestehen aus

1. Wertpapieren, die an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Markt zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen sind, der anerkannt und für das Publikum offen ist und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist (organisierter Markt),

2. Wertpapieren, deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Markt oder deren Einbeziehung in einen organisierten Markt in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

3. Wertpapieren, die ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Markt zugelassen oder dort in einen organisierten Markt einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist,

4. Wertpapieren, deren Zulassung an einer Börse zum amtlichen Markt oder Einbeziehung in einen organisierten Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt,

5. Aktien, die dem Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen,

6. Wertpapieren, die in Ausübung von Bezugsrechten, die zum Sondervermögen gehören, erworben werden,

7. Bezugsrechten, sofern sich die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrühren, im Sondervermögen befinden könnten.

(2) Bis zu 10 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens dürfen insgesamt angelegt werden in

1. Wertpapieren, die nicht zum amtlichen Markt an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, mit Ausnahme der in Absatz 3 aufgeführten Geldmarktpapiere,

1a. Aktien, welche die Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 2 oder 4 erfüllen,

2. Forderungen aus Gelddarlehen, die Teilbeträge eines von einem Dritten gewährten Gesamtdarlehens sind und über die ein Schuldschein ausgestellt ist (Schuldscheindarlehen), sofern diese Forderungen nach dem Erwerb für das Sondervermögen mindestens zweimal abgetreten werden können und das Darlehen gewährt wurde

1. dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Bundesland, den Europäischen Gemeinschaften oder einem Staat, der Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist,

2. einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für die nach Artikel 7 der Richtlinie 89/647/EWG des Rates vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 386 S. 14) die Gewichtung Null bekanntgegeben worden ist,

3. sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

4. Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einer inländischen oder ausländischen Börse zum amtlichen Markt zugelassen sind, oder

5. gegen Übernahme der Gewährleistung für die Verzinsung und Rückzahlung durch eine der in den Buchstaben a bis c bezeichneten Stellen.

(2a) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, daß der Wert der Vermögensgegenstände nach den Absätzen 1 und 2 abzüglich der nach Absatz 3a anstelle von Bankguthaben oder Geldmarktpapieren gehaltenen Anteile und der in Wertpapieren verbrieften Finanzinstrumente 51 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht unterschreitet.

(3) Ein Anteil von bis zu 49 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens darf in Bankguthaben und in Einlagenzertifikaten von Kreditinstituten, unverzinslichen Schatzanweisungen und Schatzwechseln des Bundes, der Sondervermögen des Bundes, der Bundesländer sowie in vergleichbaren Papieren der Europäischen Gemeinschaften oder von anderen Staaten, die Mitglieder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sind, gehalten werden. Die vorgenannten Geldmarktpapiere dürfen im Zeitpunkt ihres Erwerbs für das Sondervermögen eine restliche Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben.

(3a) Abweichend von § 8b Abs. 1 Satz 1 dürfen innerhalb der in Absatz 3 Satz 1 genannten Grenze nach den Vertragsbedingungen anstelle von Bankguthaben oder Geldmarktpapieren gehalten werden

1. Anteile an einem oder mehreren Geldmarkt-Sondervermögen,

2. Anteile an einem oder mehreren nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegten Vermögen, die von einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben wurden, welche einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anteilinhaber unterliegt,

wenn nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung der Kapitalanlagegesellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft das Vermögen ausschließlich in Geldmarktpapieren nach Absatz 3 Satz 1 und 2 und in Bankguthaben bei der Depotbank oder einem anderen Kreditinstitut angelegt werden darf und diese Mitglieder einer Einlagensicherungseinrichtung oder einer entsprechenden ausländischen Sicherungseinrichtung sind, welche die Bankguthaben in vollem Umfang schützt. § 8b Abs. 1 Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn dieses Sondervermögen ein Spezialfonds ist. Die Kapitalanlagegesellschaft hat im Rechenschaftsbericht und im Halbjahresbericht für das Wertpapier-Sondervermögen den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge anzugeben, die dem Wertpapier-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rückgabe von Anteilen im Sinne des Satzes 1 berechnet worden sind, sowie die Vergütung anzugeben, die dem Sondervermögen von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Wertpapier-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Im Verkaufsprospekt ist darauf hinzuweisen, daß dem Wertpapier-Sondervermögen neben der Vergütung zur Verwaltung des Sondervermögens eine Verwaltungsvergütung für die im Wertpapier-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wird. Die Kapitalanlagegesellschaft darf dem Wertpapier-Sondervermögen keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge sowie keine Verwaltungsvergütung für die in Satz 1 genannten Anteile berechnen, wenn das betreffende Vermögen von ihr oder einer anderen Gesellschaft verwaltet wird, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist. Die Sätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn die Kapitalanlagegesellschaft nach § 24b Abs. 2 befugt ist, die Anteile des Wertpapier-Sondervermögens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben.

(4) Für Wertpapier-Sondervermögen dürfen Edelmetalle und Zertifikate über Edelmetalle nicht erworben werden.

§ 8 a

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Wertpapieren und Schuldscheindarlehen desselben Ausstellers (Schuldners) nur bis zu 5 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens anlegen; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Schuldscheindarlehen dieser Aussteller (Schuldner) 40 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt. Bei der Berechnung der in Satz 1 bestimmten Grenzen sind Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen sowie solche Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen mit der Hälfte ihres Wertes anzusetzen, die vom Bund, einem Bundesland, den Europäischen Gemeinschaften, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem anderen Staat, der Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, ausgegeben worden sind. Den Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen stehen Schuldverschreibungen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich, wenn die Kreditinstitute auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Ausstellers vorrangig für die fällig werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Wertpapiere und Schuldscheindarlehen von Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als Wertpapiere desselben Ausstellers (Schuldners).

(1a) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes, der Europäischen Gemeinschaften, eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Staates, der Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, mehr als 20 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens anlegen, wenn dies in den Vertragsbedingungen des Sondervermögens unter Angabe der betreffenden Aussteller vorgesehen ist. Für diese Schuldverschreibungen gilt bei der Berechnung der in Abs. 1 Satz 1 bestimmten Grenzen von 10 und 40 vom Hundert der ermäßigte Ansatz gemäß Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe, daß der diese Grenzen überschreitende Anteil unberücksichtigt bleibt; in diesen Fällen müssen die für Rechnung des Sondervermögens gehaltenen Schuldverschreibungen aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei nicht mehr als 30 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens in einer Emission gehalten werden dürfen.

(2) Schuldverschreibungen desselben Ausstellers dürfen für ein Sondervermögen nur insoweit erworben werden, als deren Gesamtnennbetrag 10 vom Hundert des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen desselben Ausstellers nicht übersteigt. Dies gilt nicht für Schuldverschreibungen, die von einem Staat, einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder den Europäischen Gemeinschaften ausgegeben wurden oder für deren Verzinsung und Rückzahlung eine dieser Stellen die Gewährleistung übernommen hat. Die in Satz 1 bestimmte Grenze braucht beim Erwerb nicht eingehalten zu werden, wenn der Gesamtnennbetrag der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen desselben Ausstellers von der Kapitalanlagegesellschaft nicht ermittelt werden kann. Aktien ohne Stimmrechte desselben Ausstellers dürfen für ein Sondervermögen nur insoweit erworben werden, als ihr Anteil an dem auf die ausgegebenen Aktien ohne Stimmrechte desselben Ausstellers entfallenden Kapital 10 vom Hundert nicht übersteigt.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für alle von ihr verwalteten Wertpapier-Sondervermögen Aktien desselben Ausstellers nur insoweit erwerben, als die Stimmrechte, die der Kapitalanlagegesellschaft aus Aktien desselben Ausstellers zustehen, 10 vom Hundert der gesamten Stimmrechte aus Aktien desselben Ausstellers nicht übersteigen. Hat ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Aktien mit Stimmrechten desselben Ausstellers festgelegt, so ist diese Grenze maßgebend, wenn eine Kapitalanlagegesellschaft für die von ihr verwalteten Sondervermögen solche Aktien eines Ausstellers mit Sitz in diesem Staat erwirbt.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Grenzen gelten nicht für den Erwerb von Geldmarktpapieren gemäß § 8 Abs. 3 und Anteilen gemäß § 8 Abs. 3a. In Einlagenzertifikaten desselben Kreditinstituts dürfen jedoch höchstens 10 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens gehalten werden.

§ 8 b

(1) Für ein Sondervermögen darf die Kapitalanlagegesellschaft Anteile eines anderen Sondervermögens und ausländische Investmentanteile (§ 1 Abs. 1, § 15 des Auslandinvestment-Gesetzes) nicht erwerben. Abweichend von Satz 1 dürfen bis zu 5 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens in Anteilen eines anderen Wertpapier-Sondervermögens oder in ausländischen Investmentanteilen an einem Vermögen aus Wertpapieren angelegt werden, sofern die Anteile dem Publikum ohne eine Begrenzung der Zahl der Anteile angeboten werden und die Anteilinhaber das Recht zur Rückgabe der Anteile haben. Bei einem Erwerb von Anteilen, die nicht zum amtlichen Markt an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, ist die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 bestimmte Grenze zu beachten. Es dürfen nicht mehr als 10 vom Hundert der ausgegebenen Anteile eines anderen Sondervermögens oder Vermögens aus Wertpapieren erworben werden.

(2) Der Erwerb gemäß Absatz 1 von Anteilen eines anderen Wertpapier-Sondervermögens, das von derselben Kapitalanlagegesellschaft oder einer Gesellschaft verwaltet wird, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, ist nur zulässig, wenn das andere Sondervermögen gemäß den Vertragsbedingungen auf die Anlage in einem bestimmten geographischen oder wirtschaftlichen Bereich spezialisiert und der Erwerb der Anteile, sofern es sich nicht um einen Spezialfonds handelt, von der Bankaufsichtsbehörde genehmigt ist. Die Bankaufsichtsbehörde erteilt die Genehmigung nur, wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Absicht zum Erwerb derartiger Anteile angekündigt hat und diese Möglichkeit in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist. Die Kapitalanlagegesellschaft darf keine Gebühren oder Kosten berechnen, soweit Teile des Sondervermögens in Anteilen eines anderen Wertpapier-Sondervermögens angelegt werden.

(3) Absatz 2 ist sinngemäß auf den Erwerb von Anteilen einer ausländischen Investmentgesellschaft anzuwenden, mit der die Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 verbunden ist.

§ 8 c

(1) Die in den §§ 8 und 8a bestimmten Grenzen dürfen überschritten werden, wenn es sich um den Erwerb von Aktien, die dem Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen, oder um den Erwerb von neuen Aktien in Ausübung von Bezugsrechten aus Wertpapieren handelt, die zum Sondervermögen gehören. Werden die in den §§ 8, 8a und 8b bestimmten Grenzen in den Fällen des Satzes 1 oder unbeabsichtigt von der Kapitalanlagegesellschaft überschritten, so hat die Kapitalanlagegesellschaft bei ihren Verkäufen für Rechnung des Sondervermögens unter Wahrung der Interessen der Anteilinhaber als vorrangiges Ziel die Wiedereinhaltung dieser Grenzen anzustreben.

(2) Die in § 8 Abs. 3 Satz 1 bestimmte Grenze darf in dem ersten Monat seit Errichtung eines Sondervermögens unter Beachtung des Grundsatzes der Risikomischung überschritten werden. Die in § 8a Abs. 1 bestimmten Grenzen dürfen in den ersten sechs Monaten seit Errichtung eines Sondervermögens unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung überschritten werden.

(3) Die in § 8a Abs. 1 Satz 1 bestimmten Grenzen dürfen überschritten werden, wenn

1. nach den Vertragsbedingungen die Auswahl der für das Wertpapier­Sondervermögen zu erwerbenden Wertpapiere darauf gerichtet ist, unter Wahrung einer angemessenen Risikomischung einen allgemein und von der Bankaufsichtsbehörde anerkannten Wertpapierindex nachzubilden;

2. die Überschreitung in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und

3. im Verkaufsprospekt dargestellt wird, daß der Grundsatz der Risikomischung für dieses Sondervermögen nur eingeschränkt gilt, welche Wertpapiere Bestandteil des Wertpapierindexes sind und wie hoch der Anteil der jeweiligen Wertpapiere am Wertpapierindex ist; die Angaben über die Zusammensetzung des Wertpapierindexes können unterbleiben, wenn sie für den Schluß oder für die Mitte des jeweiligen Geschäftsjahres im letzten bekanntgemachten Rechenschaftsbericht oder Halbjahresbericht enthalten sind.

Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank und der Spitzenverbände der Kapitalanlagegesellschaften durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die Nachbildung des Wertpapierindexes nach Satz 1 Nr. 1 erlassen, damit bei einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Wertpapier-Sondervermögens die Wertentwicklung des Wertpapier-Sondervermögens während eines bestimmten Zeitraums, der zwölf Monate nicht übersteigen darf, nicht wesentlich von der Entwicklung des Wertpapierindexes abweicht. Die Rechtsverordnung kann insbesondere bestimmen,

1. daß im Wertpapierindex vertretene Wertpapiere, die einen durch diese Rechtsverordnung festgelegten Mindestanteil unterschreiten, nicht für Rechnung des Wertpapier-Sondervermögens erworben werden müssen,

2. inwieweit beim Erwerb der Wertpapiere für das Wertpapier-Sondervermögen von ihrem jeweiligen Anteil am Wertpapierindex abgewichen werden darf und

3. daß im nächsten bekanntzumachenden Rechenschaftsbericht oder Halbjahresbericht der Kapitalanlagegesellschaft zu veröffentlichen ist, wenn sich im Berichtszeitraum im Einzelfall eine wesentliche Abweichung zwischen der Entwicklung des Wertpapierindexes und der Wertentwicklung des Wertpapier-Sondervermögens ergeben hat.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf die Bankaufsichtsbehörde mit der Maßgabe übertragen, daß die Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.

§ 8 d

(1) Die Kapitlanlagegesellschaft darf im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung eines Wertpapier-Sondervermögens für dessen Rechnung unter den Voraussetzungen der §§ 8e bis 8l nur folgende Geschäfte tätigen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben:

1. einem Dritten gegen Entgelt das Recht einräumen, während einer bestimmten Zeit zu einem von vornherein genannten Preis (Basispreis) die Lieferung oder die Abnahme eines Wertpapiers oder die Zahlung eines Differenzbetrags zu verlangen, der sich an der Wertentwicklung eines Wertpapiers bemißt (Wertpapier-Optionsrechte), oder solche Optionsrechte erwerben;

2. Wertpapier-Terminkontrakte, Terminkontrakte auf einen anerkannten Wertpapierindex oder Zinsterminkontrakte (Finanzterminkontrakte) abschließen sowie Optionsrechte zum Erwerb oder zur Veräußerung eines Finanzterminkontraktes oder auf Zahlung eines Differenzbetrags, der sich an der Wertentwicklung eines Finanzterminkontraktes bemißt, einräumen oder erwerben;

3. Optionsrechte auf Zahlung eines Differenzbetrags, der sich an der Wertentwicklung eines anerkannten Wertpapierindexes bemißt (Wertpapierindex-Optionsrechte), einräumen oder erwerben;

4. Devisenterminkontrakte abschließen sowie Optionsrechte zum Erwerb oder zur Veräußerung von Devisen oder eines Devisenterminkontraktes oder auf Zahlung eines Differenzbetrags, der sich an der Wertentwicklung von Devisen oder eines Devisenterminkontraktes bemißt, einräumen oder erwerben;

5. Austausch von Zahlungsverpflichtungen, die

a) auf verschiedene Währungen lauten,

b)auf der Grundlage von verschiedenen Zinssätzen ermittelt werden oder

c)auf verschiedene Währungen lauten und auf der Grundlage von verschiedenen Zinssätzen ermittelt werden,

vereinbaren (Swaps).

(2) Optionsrechte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4, deren Optionsbedingungen das Recht auf Zahlung eines Differenzbetrags einräumen, darf die Kapitalanlagegesellschaft nur einräumen oder erwerben, wenn die Optionsbedingungen vorsehen, daß

1. der Differenzbetrag zu ermitteln ist als ein Bruchteil, das Einfache oder das Mehrfache (Differenzbetragsmultiplikator) der Differenz zwischen dem

a) Wert oder Indexstand des Basiswerts zum Ausübungszeitpunkt und dem Basispreis oder dem als Basispreis vereinbarten Indexstand oder

b) Basispreis oder dem als Basispreis vereinbarten Indexstand und dem Wert oder Indexstand des Basiswerts zum Ausübungszeitpunkt,

2. bei negativem Differenzbetrag eine Zahlung entfällt.

3) Die Kapitalanlagegesellschaft unterrichtet die Depotbank unverzüglich über den Abschluß und die Abwicklung von Geschäften für Rechnung des Wertpapier-Sondervermögens, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben.

§ 8 e

(1) Geschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassene oder in einen anderen organisierten Markt einbezogene Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, darf die Kapitalanlagegesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge tätigen.

(2) Geschäfte nach Absatz 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft mit einem Vertragspartner nur insoweit tätigen, als der Verkehrswert des Finanzinstrumentes nach § 21 Abs. 3 einschließlich des zugunsten des Wertpapier-Sondervermögens bestehenden Saldos aller Ansprüche aus offenen, bereits mit diesem Vertragspartner für Rechnung des Wertpapier-Sondervermögens getätigten Geschäften, die ein Finanzinstrument zum Gegenstand haben, 5 vom Hundert des Wertes des Wertpapier-Sondervermögens nicht überschreitet. Bei Überschreitung der in Satz 1 genannten Grenze darf die Kapitalanlagegesellschaft weitere Geschäfte mit diesem Vertragspartner nur tätigen, wenn diese zu einer Verringerung des Saldos führen. Überschreitet der Saldo aller Ansprüche aus offenen, mit dem Vertragspartner für Rechnung des Wertpapier-Sondervermögens getätigten Geschäften, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, 10 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens zugunsten des Wertpapier-Sondervermögens, so hat die Kapitalanlagegesellschaft unter Wahrung der Interessen der Anteilinhaber unverzüglich diese Grenze wieder einzuhalten. Der zugunsten des Wertpapier-Sondervermögens bestehende Saldo ist bei der Berechnung der Anlagegrenzen nach § 8a Abs. 1 zu berücksichtigen. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Vertragspartner.

§ 8 f

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Wertpapier-Sondervermögens Wertpapier-Terminkontrakte nur veräußern, Wertpapier-Verkaufsoptionsrechte nur erwerben oder einem Dritten Wertpapier-Kaufoptionsrechte nur einräumen, wenn die den Gegenstand dieser Wertpapier-Terminkontrakte oder Optionsrechte bildenden Wertpapiere in Höhe des anzurechnenden Wertes im Sinne des § 8i Abs. 3 Satz 1 zum Zeitpunkt des Abschlusses zum Wertpapier-Sondervermögen gehören oder es sich um ein Gegengeschäft handelt.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Wertpapier-Sondervermögens Wertpapier-Terminkontrakte oder Wertpapier-Kaufoptionsrechte nur erwerben oder einem Dritten Wertpapier-Verkaufsoptionsrechte nur einräumen, wenn die den Gegenstand dieser Wertpapier-Terminkontrakte oder Optionsrechte bildenden Wertpapiere für das Wertpapier-Sondervermögen erworben werden dürfen.

(3) Die für Rechnung des Wertpapier-Sondervermögens abgeschlossenen Wertpapier-Terminkontrakte oder getätigten Wertpapier-Optionsgeschäfte sind bei der Berechnung der Anlagegrenzen nach § 8a Abs. 1 mit den anzurechnenden Werten im Sinne des § 8i Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 dem Aussteller zuzurechnen, dessen Wertpapiere Gegenstand der Wertpapier-Terminkontrakte oder Optionsrechte sind. Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, daß die Summe der dem einzelnen Aussteller zuzurechnenden anzurechnenden Werte für Wertpapier-Terminkontrakte und Optionsrechte nach Absatz 1 sowie die Summe der dem einzelnen Aussteller zuzurechnenden anzurechnenden Werte für Wertpapier-Terminkontrakte und Optionsrechte nach Absatz 2 einschließlich der für Rechnung des Wertpapier-Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und Schuldscheindarlehen dieses Ausstellers jeweils die Anlagegrenzen nach § 8a Abs. 1 nicht überschreitet. Wird ein für Rechnung des Wertpapier-Sondervermögens abgeschlossener Wertpapier-Terminkontrakt oder ein getätigtes Optionsgeschäft durch ein Gegengeschäft glattgestellt, sind der Wertpapier-Terminkontrakt oder das Optionsgeschäft und das jeweilige Gegengeschäft nicht auf die Grenzen in Satz 2 anzurechnen.

§ 8 g

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Wertpapier-Sondervermögens Terminkontrakte auf einen Aktienindex nur veräußern, Verkaufsoptionsrechte auf einen Aktienindex oder auf Terminkontrakte auf einen Aktienindex nur erwerben oder einem Dritten Kaufoptionsrechte auf einen Aktienindex oder auf Terminkontrakte auf einen Aktienindex nur einräumen, wenn den anzurechnenden Werten im Sinne des § 8i Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 im Wertpapier-Sondervermögen zum Zeitpunkt des Abschlusses Aktien mit dem gleichen Kurswert gegenüberstehen, deren Emittenten im selben Staat ihren Sitz haben wie die Emittenten der Aktien, die Bestandteil des Aktienindexes sind, oder es sich um ein Gegengeschäft handelt.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Wertpapier-Sondervermögens Terminkontrakte auf einen Aktienindex und Kaufoptionsrechte auf einen Aktienindex oder auf Terminkontrakte auf einen Aktienindex nur erwerben oder einem Dritten Verkaufsoptionsrechte auf einen Aktienindex oder auf Terminkontrakte auf einen Aktienindex nur einräumen, wenn die Aktien, die Bestandteil des Aktienindexes sind, für das Wertpapier-Sondervermögen erworben werden dürfen.

§ 8 h

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Wertpapier-Sondervermögens Zinsterminkontrakte oder Rentenindex-Terminkontrakte nur veräußern, einem Dritten Kaufoptionsrechte auf Zinsterminkontrakte, Rentenindizes oder Rentenindex-Terminkontrakte nur einräumen und Verkaufsoptionsrechte auf Zinsterminkontrakte, Rentenindizes oder Rentenindex-Terminkontrakte nur erwerben, wenn ihnen im Wertpapier-Sondervermögen zum Zeitpunkt des Abschlusses Vermögensgegenstände mit Zinsrisiken in der entsprechenden Währung in Höhe der anzurechnenden Werte im Sinne des § 8i Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 gegenüberstehen oder es sich um ein Gegengeschäft handelt.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Wertpapier-Sondervermögens Zinsterminkontrakte, Rentenindex-Terminkontrakte und Kaufoptionsrechte auf Zinsterminkontrakte, Rentenindizes oder Rentenindex-Terminkontrakte nur erwerben oder Verkaufsoptionsrechte auf Zinsterminkontrakte, Rentenindizes oder Rentenindex-Terminkontrakte einem Dritten nur einräumen, wenn die Vermögensgegenstände, auf die sich der Zinsterminkontrakt bezieht oder die Bestandteil des Rentenindexes sind, für das Wertpapier-Sondervermögen erworben werden dürfen.

§ 8 i

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, daß die Summe der anzurechnenden Werte der

1. Vermögensanlagen im Sinne des § 8 Abs. 1 und 2 und § 8b, die keine in Wertpapieren verbrieften Finanzinstrumente sind,

2. Geschäfte nach § 8f Abs. 1, § 8g Abs. 1 und § 8h Abs. 1, die nicht der Absicherung dienen, und

3. Geschäfte nach § 8f Abs. 2, § 8g Abs. 2 und § 8h Abs. 2 den Wert des Wertpapier-Sondervermögens nicht übersteigt.

(2) Der anzurechnende Wert ist bei

1. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 der nach § 21 Abs. 2 und 3 maßgebende Wert,

2. Finanzterminkontrakten der Kontraktwert multipliziert mit dem börsentäglich ermittelten Terminpreis.

(3) Der anzurechnende Wert ist bei Optionsrechten der Wert, der sich ergibt, wenn bei

1. Optionsrechten, die keine Optionsrechte im Sinne des § 8d Abs. 2 sind, der nach Absatz 2 ermittelte Wert der Wertpapiere oder Finanzterminkontrakte, die Gegenstand des Optionsrechtes sind,

2. Optionsrechten im Sinne des § 8d Abs. 2 der nach Absatz 2 ermittelte und mit dem Differenzbetragsmultiplikator multiplizierte Wert oder Indexstand des Basiswertes

mit dem vorzeichenlosen Delta multipliziert wird. Das Delta ist das Verhältnis der Veränderung des Wertes der Option zu einer als nur geringfügig angenommenen Veränderung des Wertes des Optionsgegenstandes. Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet, das Delta auf geeignete und anerkannte Weise börsentäglich zu ermitteln, zu dokumentieren und der Depotbank mitzuteilen.

(4) Wird ein für Rechnung des Wertpapier-Sondervermögens gehaltenes Finanzinstrument durch ein Gegengeschäft glattgestellt, sind beide Geschäfte nicht auf die Grenzen in Absatz 1 anzurechnen.

§ 8 j

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf nur zur Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen für Rechnung eines Wertpapier-Sondervermögens Devisenterminkontrakte verkaufen sowie nur Verkaufsoptionsrechte auf Devisen oder Verkaufsoptionsrechte auf Devisenterminkontrakte erwerben, die auf dieselbe Währung lauten. Als Vermögensgegenstände gelten auch künftige Zinsansprüche aus verzinslichen Vermögensgegenständen des Wertpapier-Sondervermögens, die auf den Zeitraum bis zur nächsten Fälligkeit dieser Zinsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach dem Abschluß des Terminkontrakts, entfallen.

(2) Eine indirekte Absicherung über eine dritte Währung ist unter Verwendung von Devisenterminkontrakten nur zulässig, wenn sie zum Zeitpunkt des Abschlusses dem gleichen wirtschaftlichen Ergebnis wie bei einer Direktabsicherung entspricht und gegenüber einer Direktabsicherung keine höheren Kosten entstehen.

(3) Devisenterminkontrakte und Kaufoptionsrechte auf Devisen und Devisenterminkontrakte dürfen bei schwebenden Verpflichtungsgeschäften für Rechnung eines Wertpapier-Sondervermögens nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung des Geschäfts benötigt werden.

(4) Geschäfte, die Finanzinstrumente im Sinne des § 8d Abs. 1 Nr. 4 zum Gegenstand haben und auf die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden ist, dürfen nur zur Glattstellung abgeschlossen werden.

§ 8 k

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft muß während der Laufzeit eines für Rechnung des Wertpapier-Sondervermögens abgeschlossenen Swaps die Vermögensgegenstände, auf deren Grundlage die Zahlungsverpflichtungen für Rechnung des Sondervermögens eingegangen worden sind, im Sondervermögen halten; ein Austausch dieser Vermögensgegenstände durch gleichwertige ist zulässig. Zahlungsverpflichtungen aus Swaps im Sinne des § 8d Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b und c dürfen für Rechnung des Sondervermögens nur auf der Grundlage von Vermögensgegenständen im Sinne des § 8 Abs. 1 und 2 eingegangen werden.

(2) Zahlungsansprüche aus Swaps dürfen für Rechnung des Wertpapier-Sondervermögens nur insoweit begründet werden, als diese mit den in den Vertragsbedingungen festgelegten Anlagegrundsätzen des Sondervermögens vereinbar sind.

§ 8 l

Die Kapitalanlagegesellschaft hat in den Geschäftsunterlagen die in § 8d angegebenen Geschäfte so festzuhalten, daß die Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte jederzeit von der Bankaufsichtsbehörde überprüft werden kann.

§ 8 m

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bankaufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank nach jedem Kalendervierteljahr unverzüglich Unterschreitungen der Grenze nach § 8 Abs. 2a sowie Überschreitungen der Grenzen nach § 8 Abs. 2 und 3, § 8a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, § 8b Abs. 1, § 8e Abs. 2 Satz 1, § 8i Abs. 1, § 9a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 unter Angabe der Vermögensgegenstände, der Dauer der Grenzverletzung und der Gründe anzuzeigen. Dies gilt nicht für die in § 8c Abs. 2 genannten Zeiträume.

(2) Die Wirksamkeit der von der Kapitalanlagegesellschaft abgeschlossenen Rechtsgeschäfte wird durch einen Verstoß gegen die in diesem Gesetz oder in den Vertragsbedingungen festgelegten Anlagegrundsätze nicht berührt.

§ 9

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, im eigenen Namen über die zu einem Sondervermögen gehörenden Gegenstände nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Vertragsbedingungen zu verfügen und alle Rechte aus ihnen auszuüben. Zur Ausübung des Stimmrechts aus den zu einem Sondervermögen gehörenden Aktien bedarf die Kapitalanlagegesellschaft keiner schriftlichen Vollmacht der Anteilinhaber. § 129 Abs. 3 des Aktiengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen.

(3) Gegenstände, die zu einem Sondervermögen gehören, dürfen nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden; eine unter Verstoß gegen diese Vorschrift vorgenommene Verfügung ist gegenüber den Anteilinhabern unwirksam. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn für Rechnung eines Sondervermögens nach Absatz 4 Kredite aufgenommen, einem Dritten Optionsrechte eingeräumt oder Finanzterminkontrakte, Devisenterminkontrakte oder Swaps abgeschlossen werden.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 10 vom Hundert des Sondervermögens aufnehmen, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und die Depotbank der Kreditaufnahme zustimmt. Die Depotbank darf nur zustimmen, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind.

(5) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber keine Wertpapiere verkaufen, wenn die Wertpapiere im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Sondervermögen gehören. Die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts wird durch einen Verstoß gegen Satz 1 nicht berührt.

(6) Forderungen gegen die Gesellschaft und Forderungen, die zu einem Sondervermögen gehören, können nicht gegeneinander aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Rahmenverträge über Geschäfte nach § 8e Abs. 1, § 9a oder § 9e, für die vereinbart ist, dass die auf Grund dieser Geschäfte oder des Rahmenvertrages für Rechnung des Sondervermögens begründeten Ansprüche und Forderungen selbsttätig oder durch Erklärung einer Partei aufgerechnet oder im Falle der Beendigung des Rahmenvertrages wegen Nichterfüllung oder Insolvenz durch eine einheitliche Ausgleichsforderung ersetzt werden.

(7) Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Anteilinhabern und der Kapitalanlagegesellschaft ist das Depotgesetz nicht anzuwenden.

§ 9 a

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens Wertpapiere an einen Dritten (Wertpapier-Darlehensnehmer) gegen ein marktgerechtes Entgelt auf unbestimmte oder bestimmte Zeit mit der Maßgabe übertragen, daß der Wertpapier-Darlehensnehmer der Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Sondervermögens Wertpapiere von gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten hat (Wertpapier-Darlehen), wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist. Wertpapier-Darlehen dürfen einem Wertpapier-Darlehensnehmer nur insoweit gewährt werden, als der Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere zusammen mit dem Kurswert der für Rechnung des Sondervermögens dem Wertpapier-Darlehensnehmer bereits als Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt; Wertpapier-Darlehen an Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als Wertpapier-Darlehen an dasselbe Unternehmen.

(2) Ist für die Rückerstattung des Wertpapier-Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, muß die Kapitalanlagegesellschaft jederzeit zur Kündigung berechtigt sein; die Rückerstattungsfrist für den Wertpapier-Darlehensnehmer darf nicht mehr als fünf Börsentage betragen. Ist für die Rückerstattung des Wertpapier-Darlehens eine Zeit bestimmt, muß die Rückerstattung spätestens nach 30 Tagen fällig sein. Der Kurswert der für eine bestimmte Zeit zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rechnung des Sondervermögens bereits als Wertpapier-Darlehen für eine bestimmte Zeit übertragenen Wertpapiere 15 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen.

§ 9 b

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf Wertpapiere nach § 9a nur übertragen, wenn sie sich vor der Übertragung der Wertpapiere für Rechnung des Sondervermögens ausreichende Sicherheiten durch Geldzahlung oder durch Verpfändung oder Abtretung von Guthaben oder durch Übereignung oder Verpfändung von Wertpapieren nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 und des Absatzes 2 hat gewähren lassen. Die durch Verfügungen nach Satz 1 gewährten Guthaben müssen auf Euro lauten und bei der Depotbank oder mit ihrer Zustimmung auf Sperrkonten bei anderen Kreditinstituten unterhalten werden, die Mitglied einer Einlagensicherungseinrichtung oder einer entsprechenden Sicherungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, soweit die Guthaben durch die Sicherungseinrichtung in vollem Umfange geschützt sind. Die Verfügung über die auf Sperrkonten bei anderen Kreditinstituten unterhaltenen Guthaben bedürfen der Zustimmung der Depotbank. Zu verpfändende Wertpapiere müssen von einem geeigneten Kreditinstitut verwahrt werden. Schuldverschreibungen sind als Sicherheit geeignet, wenn sie zur Sicherung der in Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank genannten Kreditgeschäfte von der Europäischen Zentralbank oder der Deutschen Bundesbank zugelassen sind; Aktien sind geeignet, wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Markt zugelassen sind. Als Sicherheit unzulässig sind Wertpapiere, die vom Wertpapier-Darlehensnehmer oder von einem zu demselben Konzern gehörenden Unternehmen ausgestellt sind, es sei denn, es handelt sich um Pfandbriefe oder Kommunalschuldverschreibungen. Die Depotbank hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Sicherheiten rechtswirksam bestellt und jederzeit vorhanden sind.

(2) Der Kurswert der als Wertpapier-Darlehen zu übertragenden Wertpapiere bildet zusammen mit den zugehörigen Erträgen den zu sichernden Wert (Sicherungswert). Der Umfang der Sicherheitsleistung ist insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Wertpapier-Darlehensnehmers zu bestimmen. Die Sicherheitsleistung darf den Sicherungswert zuzüglich eines marktüblichen Aufschlags nicht unterschreiten. Die Kapitalanlagegesellschaft hat unverzüglich die Leistung weiterer Sicherheiten zu verlangen, wenn sich aufgrund der börsentäglichen Ermittlung des Sicherungswertes und der erhaltenen Sicherheitsleistung oder einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Wertpapier-Darlehensnehmers ergibt, daß die Sicherheiten nicht mehr ausreichen.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bankaufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank unverzüglich die Unterschreitung des Wertes der Sicherheitsleistung unter den Sicherungswert unter Darlegung des Sachverhalts anzuzeigen.

§ 9 c

In dem Darlehensvertrag zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und dem Wertpapier-Darlehensnehmer sind neben den aufgrund der §§ 9a und 9b erforderlichen Regelungen insbesondere festzulegen:

1. die Verpflichtung des Wertpapier-Darlehensnehmers, die Erträge aus den als Wertpapier-Darlehen erhaltenen Wertpapieren bei Fälligkeit an die Depotbank für Rechnung des Sondervermögens zu zahlen;

2. die Verpflichtung des Wertpapier-Darlehensnehmers, als Wertpapier-Darlehen erhaltene Aktien der Kapitalanlagegesellschaft so rechtzeitig zurückzuerstatten, dass diese die verbrieften Rechte ausüben kann; dies gilt nicht für Ansprüche auf Anteile am Gewinn; die Verpflichtung zur Rückerstattung ist entbehrlich, wenn die Kapitalanlagegesellschaft zur Ausübung der Stimmrechte aus den Aktien bevollmächtigt worden ist und die Stimmrechte ausüben kann.

3. die Rechte der Kapitalanlagegesellschaft bei nicht rechtzeitiger Erfüllung der Verpflichtungen des Wertpapier-Darlehensnehmers.

§ 9 d

Die Kapitalanlagegesellschaft kann sich eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem anderen Unternehmen, dessen Unternehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für andere ist und das in den Vertragsbedingungen genannt ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung von Wertpapier-Darlehen bedienen, das von den Anforderungen nach § 9a Abs. 1 Satz 2, §§ 9b und 9c abweicht, wenn durch die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anteilinhaber gewährleistet ist.

§ 9 e

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Wertpapier-Sondervermögens Pensionsgeschäfte im Sinne des § 340b Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs mit Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten abschließen, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist. Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Vertragsbedingungen für das Sondervermögen erworben werden dürfen. Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von zwölf Monaten haben. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 8a Abs. 1 und 1a anzurechnen.

(2) Der von der Kapitalanlagegesellschaft als Pensionsgeber für Rechnung des Sondervermögens empfangene Betrag ist auf die in § 9 Abs. 4 Satz 1 für die Kreditaufnahme geltende Grenze anzurechnen. Die von der Kapitalanlagegesellschaft als Pensionsnehmer gezahlten Beträge sind auf die Grenze in § 8 Abs. 3 Satz 1 anzurechnen.

§ 10

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns das Sondervermögen für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber zu verwalten. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Depotbank und ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber, insbesondere auch bei der Ausübung der mit dem Sondervermögen verbundenen Stimm- und Gläubigerrechte. Die Kapitalanlagegesellschaft soll das Stimmrecht aus Aktien von Gesellschaften, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, im Regelfall selbst ausüben. Das Stimmrecht kann für den Einzelfall durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden; dabei sollen ihm Weisungen für die Ausübung erteilt werden. Ein unabhängiger Stimmrechtsvertreter kann auf Dauer bevollmächtigt werden. Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet, sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und hat dafür zu sorgen, dass unvermeidbare Konflikte unter der gebotenen Wahrung der Interessen der Anteilinhaber gelöst werden. Die Bankaufsichtsbehörde kann Richtlinien erlassen, nach denen sie für den Regelfall beurteilt, ob den Verpflichtungen nach Satz 1 und Satz 6 entsprochen ist.

(1a) Die Kapitalanlagegesellschaft ist hinsichtlich der von ihr verwalteten Sondervermögen kein Tochterunternehmen im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Abs. 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 135 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes. Stimmrechte aus Aktien, die zu einem von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögen gehören, das kein Spezialfonds ist und dessen Vermögensgegenstände im Miteigentum der Anteilinhaber stehen, gelten für die Anwendung des § 21 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 29 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs­ und Übernahmegesetzes als Stimmrechte der Kapitalanlagegesellschaft; stehen die Vermögensgegenstände dieses Sondervermögens im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft, sind auf die Stimmrechte § 22 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und § 30 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs­ und Übernahmegesetzes nicht anzuwenden.

(2) Das Sondervermögen haftet nicht für Verbindlichkeiten der Kapitalanlagegesellschaft; dies gilt auch für Verbindlichkeiten der Kapitalanlagegesellschaft aus Rechtsgeschäften, die sie für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber schließt. Die Kapitalanlagegesellschaft ist nicht berechtigt, im Namen der Anteilinhaber Verbindlichkeiten einzugehen. Von den Vorschriften dieses Absatzes abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft kann sich wegen ihrer Ansprüche auf Vergütung und auf Ersatz von Aufwendungen aus den für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber getätigten Geschäften sowie wegen der von ihr an die Depotbank nach § 12c Abs. 2 Satz 2 zu leistenden Beträge nur aus dem Sondervermögen befriedigen; die Anteilinhaber haften ihr nicht persönlich.

(4) Werden nicht voll eingezahlte Aktien in ein Sondervermögen aufgenommen, so haftet die Kapitalanlagegesellschaft für die Leistung der ausstehenden Einlagen nur mit dem eigenen Vermögen.

§ 11

(1) Kein Anteilinhaber kann die Aufhebung der in Ansehung des Sondervermögens bestehenden Gemeinschaft der Anteilinhaber verlangen; ein solches Recht steht auch nicht einem Pfandgläubiger oder Pfändungsgläubiger oder dem Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Anteilinhabers zu.

(2) Jeder Anteilinhaber kann verlangen, daß ihm gegen Rückgabe des Anteilscheins sein Anteil an dem Sondervermögen aus diesem ausgezahlt wird; die Einzelheiten sind in den Vertragsbedingungen festzulegen. In den Vertragsbedingungen kann vorgesehen werden, daß die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteilscheine aussetzen darf, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber erforderlich erscheinen lassen. Solange die Rücknahme ausgesetzt ist, dürfen keine Anteilscheine ausgegeben werden. Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bankaufsichtsbehörde, der Deutschen Bundesbank und den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen sie Anteile des Sondervermögens vertreibt, die Entscheidung zur Aussetzung der Rücknahme unverzüglich anzuzeigen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Anteilinhaber in geeigneter Weise über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteilscheine zu unterrichten. Die Sätze 4 und 5 sind nicht auf Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) anzuwenden.

(3) Die Bankaufsichtsbehörde kann anordnen, daß die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteilscheine auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anteilinhaber erforderlich ist. Absatz 2 Satz 3, 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden.

§ 12

(1) Mit der Verwahrung von Sondervermögen sowie mit der Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen hat die Kapitalanlagegesellschaft ein anderes Kreditinstitut (Depotbank) zu beauftragen. Die Depotbank muß ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. Als Depotbank kann auch eine Zweigniederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes eines Kreditinstituts im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen beauftragt werden; die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Depotbankaufgaben bei dieser Zweigniederlassung ist durch einen geeigneten Prüfer nach Maßgabe der Absätze 1a und 1b einmal jährlich zu prüfen. Eine Zweigniederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes eines Kreditinstituts im Sinne des § 53 oder 53c des Gesetzes über das Kreditwesen kann als Depotbank beauftragt werden, wenn die Anteile des Wertpapier-Sondervermögens nicht nach § 24b Abs. 2 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden dürfen. Geschäftsleiter, Prokuristen und die zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten der Depotbank dürfen nicht gleichzeitig Angestellte der Kapitalanlagegesellschaft sein; Geschäftsleiter, Prokuristen und die zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten der Kapitalanlagegesellschaft dürfen nicht gleichzeitig Angestellte der Depotbank sein. Die Depotbank muß ein haftendes Eigenkapital von mindestens fünf Millionen Euro haben; dies gilt nicht, wenn die Depotbank eine Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Abs. 3 des Depotgesetzes ist.

(1a) Die Prüfung gemäß Absatz 1 Satz 3 hat sich darauf zu erstrecken, ob die Zweigniederlassung ihre gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten als Depotbank ordnungsgemäß erfüllt. Die Zweigniederlassung hat den Prüfer spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu bestellen, auf das sich die Prüfung erstreckt. Geeignete Prüfer sind Wirtschaftsprüfer, die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes über ausreichende Erfahrung verfügen. Der Prüfer hat den Prüfungsbericht unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bankaufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die Zweigniederlassung hat den Prüfer vor der Erteilung des Prüfungsauftrags der Bankaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Bankaufsichtsbehörde kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszweckes geboten ist; Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung.

(1b) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach Absatz 1 Satz 3 erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bankaufsichtsbehörde erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit als Depotbank zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bankaufsichtsbehörde übertragen.

(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die Depotbank unabhängig von der Kapitalanlagegesellschaft und ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber. Die Depotbank hat jedoch die Weisungen der Kapitalanlagegesellschaft auszuführen, sofern diese nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder die Vertragsbedingungen verstoßen.

(3) Die Auswahl sowie jeder Wechsel der Depotbank bedürfen der Genehmigung der Bankaufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Depotbank zum Einlagen- und Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 5 des Gesetzes über das Kreditwesen) zugelassen und Mitglied einer ausreichenden Einlagensicherungseinrichtung oder einer entsprechenden Sicherungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist. Die Bankaufsichtsbehörde kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden. Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft kann die Auswahl der Depotbank für Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) allgemein genehmigt werden.

(4) Die Bankaufsichtsbehörde kann jederzeit der Kapitalanlagegesellschaft einen Wechsel der Depotbank auferlegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Depotbank ihre gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt oder ihr haftendes Eigenkapital die nach § 12 Abs. 1 Satz 5 vorgeschriebene Mindesthöhe unterschreitet.

§ 12 a

(1) Die zu einem Sondervermögen gehörenden Wertpapiere und Einlagenzertifikate sind von der Depotbank in ein gesperrtes Depot zu legen. Die Depotbank darf die Wertpapiere nur einer Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Abs. 3 des Depotgesetzes oder einem anderen inländischen Verwahrer zur Verwahrung anvertrauen; Wertpapiere, die an ausländischen Börsen zugelassen oder in ausländische organisierte Märkte einbezogen sind, oder sonstige ausländische Wertpapiere kann sie einer ausländischen Bank zur Verwahrung anvertrauen. Der Preis für die Ausgabe von Anteilscheinen ist an die Depotbank zu entrichten und, soweit er gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 dem Sondervermögen zuzuführen ist, von der Depotbank auf einem für das Sondervermögen eingerichteten gesperrten Konto zu verbuchen; dies gilt auch für den Kaufpreis aus dem Verkauf von Wertpapieren und sonstigen Vermögensgegenständen des Sondervermögens, für die anfallenden Erträge, Entgelte für Wertpapier-Darlehen und für den Optionspreis, den ein Dritter für das ihm für Rechnung des Sondervermögens eingeräumte Optionsrecht zahlt.

(2) Aus den gesperrten Konten oder Depots führt die Depotbank auf Weisung der Kapitalanlagegesellschaft die Bezahlung des Kaufpreises beim Erwerb von Wertpapieren oder sonstigen Vermögensgegenständen, die Leistung von Einschüssen beim Abschluß von Finanzterminkontrakten, die Lieferung beim Verkauf von Wertpapieren und sonstigen Vermögensgegenständen, die Lieferung bei der darlehensweisen Übertragung von Wertpapieren, die Zahlung des Rücknahmepreises bei der Rücknahme von Anteilen sowie die Ausschüttung der Gewinnanteile an die Anteilinhaber durch.

(3) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, auf den gesperrten Konten vorhandene Guthaben auf Sperrkonten bei einem anderen von der Kapitalanlagegesellschaft bezeichneten Kreditinstitut zu übertragen, wenn und soweit das Guthaben auf dem bei ihr geführten Sperrkonto den Betrag überschreitet, der durch eine Sicherungseinrichtung (§ 12 Abs. 3 Satz 2) geschützt wird. Die übertragenen Guthaben müssen bei dem anderen Kreditinstitut in vollem Umfang durch eine Sicherungseinrichtung geschützt sein.

(3a) Auf Weisung der Kapitalanlagegesellschaft dürfen Guthaben auf Sperrkonten bei anderen Kreditinstituten unterhalten werden, die Mitglied einer Einlagensicherungseinrichtung oder einer entsprechenden Sicherungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, soweit die Guthaben durch die Sicherungseinrichtung in vollem Umfang geschützt sind. Die Anlage von Mitteln des Sondervermögens in Guthaben bei anderen Kreditinstituten sowie Verfügungen über diese Guthaben bedürfen der Zustimmung der Depotbank. Die Depotbank muß die Zustimmung erteilen, wenn die Anlage oder Verfügung mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen vereinbar ist.

(4) Verfügungen über zum Sondervermögen gehörende Schuldscheindarlehen bedürfen der Zustimmung der Depotbank. Die Depotbank muß einer Verfügung zustimmen, wenn diese mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen vereinbar ist.

(5) Der Erwerb von Wertpapieren und Bezugsrechten für das Sondervermögen darf höchstens zum Tageskurs, die Veräußerung muß mindestens zum Tageskurs erfolgen. Wertpapiere dürfen abweichend von Satz 1 zum vereinbarten Terminpreis oder Basispreis erworben oder veräußert werden, wenn dies zur Erfüllung eines Wertpapier-Terminkontraktes oder in Ausübung des einem Dritten eingeräumten Optionsrechtes geschieht. Wertpapiere, die nicht an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, Schuldscheindarlehen und Geldmarktpapiere dürfen höchstens zu einem Preis erworben werden, der unter Berücksichtigung der Bewertungsregeln nach § 21 Abs. 3 angemessen ist; bei der Veräußerung darf die Gegenleistung den von der Depotbank zuletzt ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich unterschreiten.

§ 12 b

Die Depotbank hat dafür zu sorgen, daß

1. die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilscheinen und die Berechnung des Wertes der Anteile den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen entsprechen,

2. bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt und

3. die Erträge des Sondervermögens gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen verwendet werden.

§ 12 c

(1) Die Depotbank darf der Kapitalanlagegesellschaft aus den zu einem Sondervermögen gehörenden Konten nur die ihr nach den Vertragsbedingungen für die Verwaltung des Sondervermögens zustehende Vergütung und den ihr zustehenden Ersatz von Aufwendungen auszahlen. Die ihr selbst für die Verwahrung des Sondervermögens zustehende Vergütung darf sie nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft entnehmen.

(2) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen

1. Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Kapitalanlagegesellschaft geltend zu machen und

2. im Wege einer Klage nach § 771 der Zivilprozeßordnung Widerspruch zu erheben, wenn in ein Sondervermögen wegen eines Anspruchs vollstreckt wird, für den das Sondervermögen nicht haftet; die Anteilinhaber können nicht selbst Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung erheben.

Die Depotbank kann für diese Tätigkeit von der Kapitalanlagegesellschaft eine angemessene Vergütung und Ersatz der ihr entstehenden Aufwendungen verlangen. Satz 1 Nr. 1 schließt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Kapitalanlagegesellschaft durch die Anteilinhaber nicht aus.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Depotbank geltend zu machen. Dies schließt die Geltendmachung dieser Ansprüche durch die Anteilinhaber nicht aus.

§ 13

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung eines Sondervermögens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und im Rechenschaftsbericht oder Halbjahresbericht zu kündigen. Die Vertragsbedingungen können eine längere Kündigungsfrist vorsehen.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft kann ihre Auflösung nicht für einen früheren als den Zeitpunkt beschließen, in dem ihr Recht zur Verwaltung aller Sondervermögen erlischt.

(3) Das Recht der Kapitalanlagegesellschaft, die Sondervermögen zu verwalten, erlischt ferner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird (§ 26 der Insolvenzuordnung). Die Sondervermögen gehören nicht zur Insolvenzmasse der Kapitalanlagegesellschaft.

(4) Wird die Kapitalanlagegesellschaft aus einem in den Absätzen 2 und 3 nicht genannten Grund aufgelöst oder wird gegen sie ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen, so hat die Depotbank das Recht, hinsichtlich eines bei ihr verwahrten Sondervermögens für die Anteilinhaber deren Vertragsverhältnis mit der Kapitalanlagegesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

§ 14

(1) Erlischt das Recht der Kapitalanlagegesellschaft, ein Sondervermögen zu verwalten, so geht, wenn das Sondervermögen im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft steht, das Sondervermögen, wenn es im Miteigentum der Anteilinhaber steht, das Verfügungsrecht über das Sondervermögen auf die Depotbank über.

(2) Die Depotbank hat das Sondervermögen abzuwickeln und an die Anteilinhaber zu verteilen. Mit Genehmigung der Bankaufsichtsbehörde kann sie von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Kapitalanlagegesellschaft die Verwaltung des Sondervermögens nach Maßgabe der bisherigen Vertragsbedingungen übertragen. Die Bankaufsichtsbehörde kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden. § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Die Übertragung der Verwaltung eines Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft bedarf nicht der Genehmigung der Bankaufsichtsbehörde.

§ 15

(1) Die Vertragsbedingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft zu den Anteilinhabern bestimmt, sind vor Ausgabe der Anteilscheine schriftlich festzulegen.

(2) Die Vertragsbedingungen sowie deren Änderungen, wenn sie die nach Absatz 3 Buchstabe a bis d und Buchstabe f bis n verlangten Angaben betreffen, bedürfen der Genehmigung der Bankaufsichtsbehörde, sofern es sich nicht um einen Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) handelt. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Vertragsbedingungen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und die Interessen der Anteilinhaber ausreichend gewahrt werden. Die Bankaufsichtsbehörde kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden. Die Kapitalanlagegesellschaft darf die Vertragsbedingungen dem Verkaufsprospekt (§ 19) nur beifügen, wenn die Genehmigung nach Satz 1 erteilt worden ist.

(3) Die Bankaufsichtsbehörde darf Vertragsbedingungen nur genehmigen, wenn sie folgende Angaben enthalten:

a) nach welchen Grundsätzen die Auswahl der zu beschaffenden Wertpapiere erfolgt, insbesondere ob Wertpapiere erworben werden sollen, die an ausländischen Börsen zum amtlichen Markt zugelassen oder in ausländische organisierte Märkte einbezogen sind;

b) ob die zum Sondervermögen gehörenden Gegenstände im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft oder im Miteigentum der Anteilinhaber stehen;

c) welcher Anteil des Sondervermögens höchstens in Bankguthaben und Geldmarktpapieren gemäß § 8 Abs. 3 gehalten werden darf;

d) ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Mindestanteil des Sondervermögens in Bankguthaben gehalten wird;

e) nach welcher Methode, in welcher Höhe und auf Grund welcher Berechnung die Vergütungen und Aufwendungserstattungen aus dem Sondervermögen an die Kapitalanlagegesellschaft, die Depotbank und Dritte zu leisten sind;

f) wie hoch der Aufschlag bei der Ausgabe der Anteilscheine ist (§ 21 Abs. 2) oder der Abschlag bei der Rücknahme (§ 21 Abs. 5), welche weiteren Beträge von den Zahlungen des Anteilinhabers zur Deckung von Kosten verwendet und wie diese Kosten berechnet werden;

g) unter welchen Voraussetzungen, zu welchen Bedingungen und bei welchen Stellen die Anteilinhaber die Rücknahme der Anteilscheine von der Kapitalanlagegesellschaft verlangen können;

h) in welcher Weise und zu welchen Stichtagen der Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht über die Entwicklung des Sondervermögens und seine Zusammensetzung erstattet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden;

i) ob Erträge des Sondervermögens auszuschütten oder wieder anzulegen sind und ob auf Erträge entfallende Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteilscheine zur Ausschüttung herangezogen werden können (Ertragsausgleichsverfahren);

j) ob, für welchen Zweck und in welchem Umfang für Rechnung des Sondervermögens Geschäfte getätigt werden dürfen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben;

k) in welcher Weise das Sondervermögen, sofern es nur für eine begrenzte Dauer gebildet wird, abgewickelt und an die Anteilinhaber verteilt wird;

l) welcher Wertpapierindex nachgebildet werden soll, sofern die Auswahl der für das Sondervermögen zu erwerbenden Wertpapiere nach § 8c Abs. 3 erfolgt;

m) ob und unter welchen Voraussetzungen Anteile mit unterschiedlichen Rechten ausgegeben werden und welche Rechte gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 den so gebildeten Anteilklassen zugeordnet werden sowie das Verfahren gemäß § 18 Abs. 2 Satz 4 und 5 für die Errechnung des Wertes der Anteile jeder Anteilklasse.

(3a) Vorgesehene Änderungen der Vertragsbedingungen, die von der Bankaufsichtsbehörde genehmigt sind oder die Angaben nach Absatz 3 Buchstabe e betreffen, sind im Rechenschaftsbericht oder Halbjahresbericht bekanntzumachen. Im Bundesanzeiger ist auf die vorgesehenen Änderungen, ihr Inkrafttreten und die Stelle, an der der Rechenschaftsbericht oder Halbjahresbericht zu erhalten ist, hinzuweisen. Die Änderungen dürfen frühestens drei Monate nach der Bekanntmachung nach Satz 1 in Kraft treten, falls nicht mit Zustimmung der Bankaufsichtsbehörde ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird, im Falle der Änderungen der Angaben nach Absatz 3 Buchstabe e jedoch nicht vor Ablauf von 13 Monaten nach der Bekanntmachung nach Satz 1.

(4) Wertpapier-Sondervermögen dürfen, wenn eine Genehmigung nach Absatz 2 erteilt wurde, nicht in Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) oder andere Sondervermögen umgewandelt werden.

(5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bankaufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank unverzüglich jeweils nach dem 30. Juni und 31. Dezember in der Form einer Sammelaufstellung die im abgelaufenen Halbjahr aufgelegten und geschlossen Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) anzuzeigen. In der Aufstellung sind außer der Bezeichnung der Sondervermögen nebst Wertpapierkennnummern die Zahl der Anleger, die Bezeichnung des anderen Sondervermögens und die Firma der Kapitalanlagegesellschaft, wenn diese für Rechnung des anderen Sondervermögens Anteilscheine des Spezialfonds hält, die Depotbank sowie das Geschäftsjahr anzugeben. Tritt bei einem bereits angezeigten Sondervermögen eine Änderung dieser Angaben ein, so ist dies der Bankaufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamwerden der Änderung anzuzeigen.

§ 15 a

Die Bankaufsichtsbehörde erhebt für die Genehmigung von Vertragsbedingungen gemäß § 15 Abs. 2 eine Gebühr in Höhe von 1 500 Euro. Für die Genehmigung einer Änderung von Vertragsbedingungen gemäß § 15 Abs. 2 wird der halbe Gebührensatz erhoben.

§ 16

Die Ausschüttung von Veräußerungsgewinnen ist nur zulässig, wenn die Vertragsbedingungen sie vorsehen.

§ 17

weggefallen

§ 18

(1) In den Anteilscheinen werden die Ansprüche des Anteilinhabers gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft verbrieft. Die Anteilscheine können auf den Inhaber oder auf Namen lauten. Lauten sie auf Namen, so gelten für sie die §§ 67, 68 des Aktiengesetzes entsprechend. Die Anteilscheine sind von der Kapitalanlagegesellschaft und von der Depotbank zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann durch mechanische Vervielfältigung geschehen.

(2) Anteilscheine können über einen oder mehrere Anteile desselben Sondervermögens ausgestellt werden. Die Anteile an einem Sondervermögen können unter Berücksichtigung der Festlegungen in der Rechtsverordnung nach den Sätzen 5 und 6 verschiedene Rechte hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, des Rücknahmeabschlages, der Währung des Anteilwertes, der Verwaltungsvergütung oder einer Kombination der genannten Gesichtspunkte haben. Die Kosten bei Einführung neuer Anteilklassen für bestehende Sondervermögen müssen zulasten der Anteilpreise der neuen Anteilklasse in Rechnung gestellt werden. Der Wert des Anteils ist für jede Anteilklasse gesondert zu errechnen. Das Nähere zur buchhalterischen Zuordnung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, der Aufwendungen und Erträge sowie zur Ermittlung des Wertes des Anteils jeder Anteilklasse regelt eine Rechtsverordnung, die das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Deutschen Bundesbank und des Spitzenverbandes der Kapitalanlagegesellschaften erlässt und die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung gemäß Satz 5 durch Rechtsverordnung auf die Bankaufsichtsbehörde übertragen. Wenn an einem Sondervermögen keine Anteile mit unterschiedlichen Rechten bestehen, müssen die Anteile sämtliche zu dem Sondervermögen gehörenden Gegenstände umfassen.

(3) Stehen die zum Sondervermögen gehörenden Gegenstände den Anteilinhabern gemeinschaftlich zu, so geht mit der Übertragung der in dem Anteilschein verbrieften Ansprüche auch der Anteil des Veräußerers an den zum Sondervermögen gehörenden Gegenständen auf den Erwerber über. Entsprechendes gilt für sonstige rechtsgeschäftliche Verfügungen sowie für Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. In anderer Weise kann über den Anteil an den zum Sondervermögen gehörenden Gegenständen nicht verfügt werden.

§ 19

(1) Vor Vertragsabschluß ist dem Erwerber eines Anteilscheines ein datierter Verkaufsprospekt der Kapitalanlagegesellschaft kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dem Verkaufsprospekt sind die Vertragsbedingungen, der zuletzt veröffentlichte Rechenschaftsbericht und der anschließende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht ist, beizufügen. Erfolgt der Vertrieb durch einen anderen als die Kapitalanlagegesellschaft, so ist es nicht erforderlich, dem Erwerber vor Vertragsabschluss einen Verkaufsprospekt zur Verfügung zu stellen, wenn der Erwerber vor Vertragsabschluss auf dieses Recht verzichtet hat und er gleichzeitig auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, bei der Kapitalanlagegesellschaft kostenlos einen Verkaufsprospekt anzufordern; der andere hat den Verzicht zu dokumentieren und die Kapitalanlagegesellschaft darüber zu unterrichten. Dem Erwerber ist außerdem eine Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluß auszuhändigen oder eine Kaufabrechnung zu übersenden, die einen Hinweis auf die Höhe des Ausgabeaufschlags und auf die jährlich zu zahlende Vergütung enthalten müssen.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für von ihr verwaltete Sondervermögen einen Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der Verkaufsprospekt muß alle Angaben enthalten, die im Zeitpunkt des Erwerbs für die Beurteilung der Anteilscheine von wesentlicher Bedeutung sind. Er muß mindestens folgende Angaben enthalten:

1. Firma, Rechtsform, Sitz und, wenn sich die Hauptverwaltung nicht am Sitz befindet, Ort der Hauptverwaltung der Kapitalanlagegesellschaft; Zeitpunkt ihrer Gründung; Höhe des gezeichneten und eingezahlten Kapitals; Namen der Mitglieder des Vorstands (der Geschäftsführer) und des Aufsichtsrats unter Angabe der außerhalb der Kapitalanlagegesellschaft ausgeübten Hauptfunktionen, wenn diese für die Kapitalanlagegesellschaft von Bedeutung sind;

2. Firma, Rechtsform, Sitz und, wenn sich die Hauptverwaltung nicht am Sitz befindet, Ort der Hauptverwaltung der Depotbank; Haupttätigkeit der Depotbank;

3. Bezeichnung und Zeitpunkt der Bildung des Sondervermögens; Art und Hauptmerkmale der Anteile, insbesondere Art der durch die Anteilscheine verbrieften Rechte oder Ansprüche; Angaben, ob die Anteilscheine auf den Inhaber oder auf Namen lauten und wie die Anteilscheine gestückelt sind; Angaben darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen Anteile mit unterschiedlichen Rechten ausgegeben werden und eine Erläuterung, welche Rechte gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 den Anteilklassen zugeordnet werden, sowie eine Beschreibung des Verfahrens gemäß § 18 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit Satz 5 für die Errechnung des Wertes der Anteile jeder Anteilklasse;

4. Beschreibung der Anlageziele des Sondervermögens einschließlich der finanziellen Ziele (z. B. Kapital- oder Ertragssteigerung) und der Anlagepolitik (z. B. Spezialisierung auf geographische Gebiete oder Wirtschaftsbereiche) einschließlich etwaiger Beschränkungen bezüglich dieser Anlagepolitik; Zulässigkeit von Kreditaufnahmen für Rechnung des Sondervermögens;

5. Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme der Anteilscheine; Berechnung der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile unter Berücksichtigung der Methode und Häufigkeit der Berechnung dieser Preise und der mit der Ausgabe und der Rücknahme der Anteile verbundenen Kosten; Angaben über Art, Ort und Häufigkeit der Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile; Voraussetzungen, unter denen die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt werden kann; Regeln für die Vermögensbewertung;

6. Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge; Ende des Geschäftsjahres des Sondervermögens; Häufigkeit der Ausschüttung von Erträgen;

7. Kurzangaben über die für die Anteilinhaber bedeutsamen Steuervorschriften einschließlich der Angabe, ob ausgeschüttete Erträge des Sondervermögens einem Quellensteuerabzug unterliegen;

8. die Namen von Beratungsfirmen oder Anlageberatern, wenn ihre Dienste auf Vertragsbasis in Anspruch genommen und die Vergütungen hierfür dem Sondervermögen entnommen werden; Einzelheiten dieser Verträge, die für die Anteilinhaber von Interesse sind und nicht die Vergütungen betreffen; andere Tätigkeiten der Beratungsfirma oder des Anlageberaters von Bedeutung;

9. Angabe der Stellen, bei denen die Rechenschaftsberichte und Halbjahresberichte über das Sondervermögen erhältlich sind;

10. Name des Abschlußprüfers, der mit der Prüfung des Sondervermögens einschließlich des Rechenschaftsberichts beauftragt ist oder beauftragt werden soll;

11. Voraussetzungen für die Auflösung des Sondervermögens unter Angabe von Einzelheiten insbesondere bezüglich der Rechte der Anteilinhaber;

12. die getroffenen Maßnahmen, um die Zahlungen an die Anteilinhaber, die Rücknahme der Anteile sowie die Verbreitung der Berichte und sonstigen Informationen über das Sondervermögen vorzunehmen; falls Anteile in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden, sind Angaben über die in diesem Staat getroffenen Maßnahmen zu machen und in den dort bekanntzumachenden Prospekt aufzunehmen;

13. weitere Sondervermögen, die von der Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden;

14. Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf nach § 23.

(3) die Bankaufsichtsbehörde kann verlangen, daß in den Verkaufsprospekt weitere Angaben aufgenommen werden, wenn sie Grund zu der Annahme hat, daß die Angaben für die Erwerber erforderlich sind.

(4) In dem Verkaufsprospekt sind die Angaben von wesentlicher Bedeutung auf dem neuesten Stand zu halten.

(5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bankaufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank den Verkaufsprospekt und seine Änderungen unverzüglich nach erster Verwendung einzureichen.

(6) Jede Werbung für den Erwerb von Anteilscheinen eines Sondervermögens muß auf den Verkaufsprospekt und die Stellen, wo dieser erhältlich ist, hinweisen. Jede Werbung in Textform für den Erwerb von Anteilscheinen eines Wertpapier-Sondervermögens, nach dessen Vertragsbedingungen die Anlage von mehr als 20 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens in Schuldverschreibungen eines der in § 8a Abs. 1a Satz 1 genannten Aussteller zulässig ist, muß diese Aussteller benennen.

(7) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht auf Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) anzuwenden.

§ 20

(1) Sind in einem Verkaufsprospekt (§ 19) Angaben, die für die Beurteilung der Anteilscheine von wesentlicher Bedeutung sind, unrichtig oder unvollständig, so kann derjenige, der auf Grund des Verkaufsprospekts Anteilscheine gekauft hat, von der Kapitalanlagegesellschaft und von demjenigen, der diese Anteilscheine im eigenen Namen gewerbsmäßig verkauft hat, als Gesamtschuldner Übernahme der Anteilscheine gegen Erstattung des von ihm gezahlten Betrags verlangen. Ist der Käufer in dem Zeitpunkt, in dem er von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts Kenntnis erlangt hat, nicht mehr Inhaber des Anteilscheins, so kann er die Zahlung des Betrages verlangen, um den der von ihm gezahlte Betrag den Rücknahmepreis des Anteils im Zeitpunkt der Veräußerung übersteigt.

(2) Angaben von wesentlicher Bedeutung im Sinne des Absatzes 1 sind auch die nach § 19 Abs. 1 Satz 2 dem Verkaufsprospekt beizufügenden Berichte.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft oder diejenige Stelle, welche die Anteilscheine im eigenen Namen gewerbsmäßig verkauft hat, kann nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen werden, wenn sie nachweist, daß sie die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn der Käufer der Anteilscheine die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekt beim Kauf gekannt hat.

(4) Zur Übernahme nach Absatz 1 ist auch derjenige verpflichtet, der gewerbsmäßig den Verkauf der Anteilscheine vermittelt oder die Anteilscheine im fremden Namen verkauft hat, wenn er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts gekannt hat. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn auch der Käufer der Anteilscheine die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts beim Kauf gekannt hat.

(5) Der Anspruch verjährt in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, in dem der Käufer von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit dem Abschluß des Kaufvertrags.

§ 21

(1) Anteilscheine dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. Der Gegenwert abzüglich des Aufschlags gemäß Absatz 2 Satz 1, welcher der Kapitalanlagegesellschaft für die Abgeltung der Ausgabekosten zusteht, ist unverzüglich dem Sondervermögen zuzuführen. Sacheinlagen sind unzulässig. Sind Anteilscheine in den Verkehr gelangt, ohne daß der Anteilwert dem Sondervermögen zugeflossen ist, so hat die Kapitalanlagegesellschaft aus ihrem eigenen Vermögen den fehlenden Betrag in das Sondervermögen einzulegen.

(2) Der Ausgabepreis für einen Anteilschein muß dem Wert des Anteils am Sondervermögen zuzüglich eines in den Vertragsbedingungen festzusetzenden Aufschlags (§ 15 Abs. 3 Buchstabe f) entsprechen. Der Wert des Anteils ergibt sich aus der Teilung des Wertes des Sondervermögens durch die Zahl der in den Verkehr gelangten Anteile. Der Wert eines Sondervermögens ist auf Grund der jeweiligen Kurswerte der zu ihm gehörenden Wertpapiere, Bezugsrechte und Optionsrechte, zuzüglich des Wertes der außerdem zu ihm gehörenden sonstigen Vermögensgegenstände und abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten, von der Depotbank unter Mitwirkung der Kapitalanlagegesellschaft oder von der Kapitalanlagegesellschaft selbst börsentäglich zu ermitteln; bei Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) kann eine andere als die börsentägliche Ermittlung des Wertes des Sondervermögens vereinbart werden, wenn deren Anteilscheine nicht von einer Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines anderen Sondervermögens gehalten werden; an gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können die Kapitalanlagegesellschaft und die Depotbank von einer Ermittlung des Wertes absehen. Im Falle schwebender Verpflichtungsgeschäfte ist anstelle des von der Kapitalanlagegesellschaft zu liefernden Vermögensgegenstandes die von ihr zu fordernde Gegenleistung unmittelbar nach Abschluß des Geschäftes zu berücksichtigen. Für die Rückerstattungsansprüche aus Wertpapier-Darlehen ist der jeweilige Kurswert der als Darlehen übertragenen Wertpapiere maßgebend.

(3) Für Wertpapiere und Finanzinstrumente, die weder an einer Börse zum Handel zugelassen noch in einen organisierten Markt einbezogen sind, ist der Verkehrswert, der bei sorgfältiger Einschätzung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände angemessen ist, zugrunde zu legen. Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, sowie von Schuldscheindarlehen sind die für vergleichbare Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Aussteller und entsprechender Laufzeit und Verzinsung, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren Veräußerbarkeit, heranzuziehen. Geldmarktpapiere im Sinne von § 8 Abs. 3 sind zu den jeweiligen Marktsätzen zu bewerten.

(4) Für die Ermittlung der Kurswerte der zu einem Sondervermögen gehörenden Wertpapier-Optionsrechte und der Verbindlichkeiten aus Dritten eingeräumten Wertpapier-Optionsrechten, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, sind die jeweils zuletzt festgestellten Kurse maßgebend, zu denen zumindest ein Teil der Kauf- oder Verkaufsaufträge ausgeführt worden ist. Sind nach dem Abschluß von Wertpapier-Optionsgeschäften für Rechnung eines Sondervermögens derartige Kurse noch nicht festgestellt worden, so ist der Anschaffungswert der Optionsrechte zugrunde zu legen. Im Falle des Abschlusses von Finanzterminkontrakten oder Devisenterminkontrakten für Rechnung des Sondervermögens hat die Depotbank die geleisteten Einschüsse unter Einbeziehung der am Börsentag festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste dem Sondervermögen zuzurechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Optionsrechte im Sinne des § 8d Abs. 1 Nr. 2 bis 4 entsprechend, wenn diese Optionsrechte zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind.

(5) Der Rücknahmepreis entspricht dem von der Depotbank oder der Kapitalanlagegesellschaft nach Absatz 2 ermittelten Anteilwert, vorbehaltlich eines Rücknahmeabschlages gemäß § 15 Abs. 3 Buchstabe f.

(6) Gibt die Kapitalanlagegesellschaft oder die Depotbank den Ausgabepreis bekannt, so ist sie verpflichtet, auch den Rücknahmepreis bekanntzugeben; wird der Rücknahmepreis bekanntgegeben, so ist auch der Ausgabepreis bekanntzugeben. Ausgabe- und Rücknahmepreise sind bei jeder Ausgabe oder Rücknahme von Anteilscheinen, mindestens jedoch zweimal im Monat, in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung zu veröffentlichen. Satz 2 ist nicht auf Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) anzuwenden.

§ 22

Wurde die Abnahme von Anteilen für einen mehrjährigen Zeitraum vereinbart, so darf von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen höchstens ein Drittel für die Deckung von Kosten verwendet werden, die restlichen Kosten müssen auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt werden.

§ 23

(1) Ist der Käufer von Anteilscheinen durch mündliche Verhandlungen außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen, der die Anteilscheine verkauft oder den Verkauf vermittelt hat, dazu bestimmt worden, eine auf den Kauf gerichtete Willenserklärung abzugeben, so ist er an diese Erklärung nur gebunden, wenn er sie nicht der Kapitalanlagegesellschaft gegenüber binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich widerruft; dies gilt auch dann, wenn derjenige, der die Anteilscheine verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine ständigen Geschäftsräume hat.

(2) Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn der Verkaufsprospekt dem Käufer ausgehändigt worden ist. Ist streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt der Verkaufsprospekt dem Käufer ausgehändigt wurde, so trifft die Beweislast den Verkäufer.

(3) Das Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, daß

1. der Käufer die Anteilscheine im Rahmen seines Gewerbebetriebes erworben hat oder

2. er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Verkauf der Anteilscheine geführt haben, auf Grund vorhergehender Bestellung (§ 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung) aufgesucht hat.

(4) Ist der Widerruf erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so ist die Kapitalanlagegesellschaft verpflichtet, dem Käufer, gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteilscheine, die bezahlten Kosten und einen Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile (§ 21 Abs. 2 Satz 2 und 3) am Tage nach dem Eingang der Widerrufserklärung entspricht.

(5) Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.

§ 24

(1) Anteilscheine dürfen in Sammelverwahrung im Sinne des Depotgesetzes nur genommen werden, wenn sie auf den Inhaber lauten oder blanko indossiert sind.

(2) Ist ein Anteilschein abhanden gekommen oder vernichtet, so kann die Urkunde, wenn nicht das Gegenteil darin bestimmt ist, im Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt werden. § 799 Abs. 2 und § 800 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten sinngemäß. Sind Gewinnanteilscheine auf den Inhaber ausgegeben, so erlischt mit der Kraftloserklärung des Anteilscheins auch der Anspruch aus den noch nicht fälligen Gewinnanteilscheinen.

(3) Ist ein Anteilschein infolge einer Beschädigung oder einer Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr geeignet, so kann der Berechtigte, wenn der wesentliche Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch mit Sicherheit erkennbar sind, von der Gesellschaft die Erteilung einer neuen Urkunde gegen Aushändigung der alten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.

(4) Neue Gewinnanteile dürfen an den Inhaber des Erneuerungsscheins nicht ausgegeben werden, wenn der Besitzer des Anteilscheins der Ausgabe widerspricht. In diesem Fall sind die Scheine dem Besitzer des Anteilscheins auszuhändigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt.

§ 24 a

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für jedes Sondervermögen für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten und spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Der Rechenschaftsbericht muß einen Bericht über die Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr und alle wesentlichen Angaben enthalten, die es den Anteilinhabern ermöglichen, sich ein Urteil über diese Tätigkeit und die Ergebnisse des Sondervermögens zu bilden. Der Rechenschaftsbericht muß insbesondere folgende Angaben enthalten:

1. Eine Vermögensaufstellung der zum Sondervermögen gehörenden Wertpapiere, Schuldscheindarlehen, Bankguthaben und sonstigen Vermögensgegenstände sowie der Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen, Geschäften, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, Pensionsgeschäften und der sonstigen Verbindlichkeiten; die Vermögensgegenstände sind nach Art, Nennbetrag oder Zahl, Kurs und Kurswert aufzuführen; der Wertpapierbestand ist zu untergliedern im Wertpapiere mit einer Zulassung zum amtlichen Markt an einer Börse, in einen organisierten Markt einbezogene Wertpapiere, Wertpapiere aus Neuemissionen, die an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen werden sollen, sonstige Wertpapiere gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Schuldscheindarlehen, wobei eine weitere Gliederung nach geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik (z. B. nach wirtschaftlichen oder geographischen Bereichen sowie nach Währungen) nach prozentualen Anteilen am Wert des Sondervermögens vorzunehmen ist; für jeden Posten der Vermögensaufstellung ist sein Anteil am Wert des Sondervermögens anzugeben; für jeden Posten der Wertpapiere und Schuldscheindarlehen sind auch die während des Berichtszeitraumes getätigten Käufe und Verkäufe nach Nennbetrag oder Zahl aufzuführen; die während des Berichtszeitraumes abgeschlossenen Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, Pensionsgeschäfte und Wertpapier-Darlehen sind anzugeben, soweit sie nicht mehr in der Vermögensaufstellung erscheinen; Angabe des Nettobestandswertes; Angabe, inwieweit zum Sondervermögen gehörende Wertpapiere Gegenstand von Rechten Dritter sind;

2. die Anzahl der am Berichtsstichtag umlaufenden Anteile und der Wert eines Anteils gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2;

3. eine nach Art der Erträge und Aufwendungen gegliederte Ertrags- und Aufwandsrechnung; sie ist so zu gestalten, daß aus ihr die Erträge aus Anlagen, sonstige Erträge, Aufwendungen für die Verwaltung des Sondervermögens und für die Depotbank sowie sonstige Aufwendungen und Gebühren und der Nettoertrag ersichtlich sind; außerdem eine Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens während des Berichtszeitraums, die auch Angaben über ausgeschüttete und wieder angelegte Erträge, Erhöhungen und Verminderungen des Sondervermögens durch Veräußerungsgeschäfte (realisierte Gewinne und Verluste), Mehr- oder Minderwerte bei den ausgewiesenen Vermögensgegenständen (nicht realisierte Gewinne und Verluste) sowie Angaben über Mittelzuflüsse aus Anteilschein-Verkäufen und Mittelabflüsse durch Anteilschein-Rücknahmen enthalten muß;

4. eine vergleichende Übersicht der letzten drei Geschäftsjahre, wobei zum Ende jeden Geschäftsjahres der Wert des Sondervermögens und der Wert eines Anteils anzugeben sind.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für die Mitte des Geschäftsjahres, sofern sie nicht für diesen Stichtag einen weiteren Rechenschaftsbericht erstattet, einen Halbjahresbericht zu erstatten, der die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 enthalten muß. Außerdem sind die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 aufzunehmen, wenn für das Halbjahr Zwischenausschüttungen erfolgt oder vorgesehen sind. Der Halbjahresbericht ist spätestens zwei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bankaufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank den Rechenschaftsbericht und den Halbjahresbericht unverzüglich nach erster Verwendung einzureichen. Die Berichte sind den Anteilinhabern auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Außerdem müssen die Berichte dem Publikum an den im Prospekt angegebenen Stellen zugänglich sein. Die Kapitalanlagegesellschaft hat ferner auf Anforderung der Bankaufsichtsbehörde ihr und der Deutschen Bundesbank für jedes Sondervermögen Vermögensaufstellungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 1 für die jeweils dazwischen liegenden Vierteljahre unverzüglich nach dem jeweiligen Stichtag einzureichen; die Vermögensaufstellungen sind von der Depotbank zu bestätigen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat die nach den Sätzen 1 und 4 einzureichenden Vermögensaufstellungen auf Anforderung der Bankaufsichtsbehörde ihr und der Deutschen Bundesbank auch auf Datenträgern durch elektronische Datenfernübertragung zu übermitteln. Die Bankaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die ihr und der Deutschen Bundesbank nach den Sätzen 1 und 4 einzureichenden Vermögensaufstellungen um die Wertpapierkennnummern der Wertpapiere ergänzt werden.

(4) Der Rechenschaftsbericht des Sondervermögens ist durch den Abschlußprüfer zu prüfen, der den Jahresabschluß des Geschäftsjahres der Kapitalanlagegesellschaft prüft, in welches das Ende des Geschäftsjahres des Sondervermögens fällt. Die Prüfung hat sich ferner darauf zu erstrecken, ob bei der Verwaltung des Sondervermögens die Vorschriften dieses Gesetzes und die Bestimmungen der Vertragsbedingungen beachtet worden sind. Das Ergebnis der Prüfung hat der Abschlußprüfer in einem besonderen Vermerk festzulegen; der Vermerk ist mit dem vollen Wortlaut im Rechenschaftsbericht wiederzugeben. Der Abschlußprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Sondervermögens unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bankaufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank einzureichen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der Datenübermittlung nach Absatz 3 Satz 4 und 5 sowie über den Inhalt der Prüfungsberichte für Sondervermögen erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bankaufsichtsbehörde erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft bei der Verwaltung von Sondervermögen zu erhalten. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bankaufsichtsbehörde übertragen.

(6) Bei Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) kann der Rechenschaftsbericht auf die Angaben gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 3 beschränkt werden. Halbjahresberichte von Spezialfonds und die Berichte über die Prüfung der Rechenschaftsberichte sind der Bankaufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank nur auf Anforderung einzureichen. Die Prüfung von Spezialfonds gemäß Absatz 4 ist zusätzlich auf die Übereinstimmung der Vertragsbedingungen mit den Vorschriften dieses Gesetzes zu erstrecken.

§ 24 b

(1) Beabsichtigt die Kapitalanlagegesellschaft, Anteile an einem Wertpapier-Sondervermögen, die den Vorschriften der Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl. EG Nr. L 375 S. 3) – Richtlinie 85/611/EWG – entsprechen, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Publikum zu vertreiben, so hat sie dies der Bankaufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank sowie den zuständigen Stellen des anderen Staates anzuzeigen. Zur Vorlage bei den zuständigen Stellen dieses Staates stellt die Bankaufsichtsbehörde auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft bei Nachweis der Voraussetzungen eine Bescheinigung aus, daß die Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf den Vertrieb der Anteile in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erst aufnehmen, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige bei den zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaates zwei Monate verstrichen sind, ohne daß diese Stellen durch begründeten Beschluß festgestellt haben, daß die Art und Weise des vorgesehenen Vertriebs nicht den nach der Richtlinie 85/611/EWG zu beachtenden Bestimmungen entsprechen.

(3) Im Falle des Vertriebs von Anteilen gemäß den Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist die Kapitalanlagegesellschaft verpflichtet,

1. die in dem anderen Staat geltenden Vorschriften zu beachten, welche die nicht durch diese Richtlinie geregelten Bereiche oder Werbemaßnahmen betreffen,

2. unter Beachtung der in dem anderen Staat geltenden Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die Anteilinhaber in diesem Staat in den Genuß der Zahlungen kommen, das Recht zur Rückgabe von Anteilscheinen ausüben können und die von der Kapitalanlagegesellschaft zu liefernden Informationen erhalten, und

3. die nach diesem Gesetz zu veröffentlichenden Unterlagen und Angaben in zumindest einer der Landessprachen des Staates zu veröffentlichen; für Art und Weise der Veröffentlichungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

§ 25

(1) Die Bankaufsichtsbehörde ist auch im Falle des Vertriebs von Anteilen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß den Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG befugt, gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft bei einer Verletzung von Vorschriften oder Vertragsbedingungen des Wertpapier-Sondervermögens die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2) Die Bankaufsichtsbehörde arbeitet bei der Aufsicht über Kapitalanlagegesellschaften, die Anteile an einem Wertpapier-Sondervermögen gemäß den Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertreiben, mit den zuständigen Stellen des anderen Staates eng zusammen und übermittelt diesen Stellen die erforderlichen Auskünfte. Die Vorschriften über die Schweigepflicht in § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über das Kreditwesen gelten nicht für die Weitergabe von Tatsachen an diese Stellen. Soweit die Bankaufsichtsbehörde von den zuständigen Stellen eines anderen Staates Auskünfte erhält, darf die Bankaufsichtsbehörde die mitgeteilten Tatsachen nur für die ihr obliegende Aufsichtstätigkeit sowie im Falle von Rechtsmittelverfahren gegen Aufsichtsmaßnahmen verwenden. Die Verwendung der mitgeteilten Tatsachen im Rahmen von Strafverfahren bleibt hiervon unberührt.

(3) Die Bankaufsichtsbehörde hat jede Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung und jede andere gegen eine Kapitalanlagegesellschaft oder in bezug auf ein Wertpapier-Sondervermögen getroffene schwerwiegende Maßnahme einschließlich einer Anordnung der Aussetzung der Rücknahme von Anteilscheinen unverzüglich den zuständigen Stellen des anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem Anteile an einem Wertpapier-Sondervermögen gemäß den Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG vertrieben werden, mitzuteilen.

Vierter Abschnitt 

Besondere Vorschriften für Beteiligungs-Sondervermögen

§ 25 a

Für Kapitalanlagegesellschaften, die das bei ihnen eingelegte Geld in Wertpapieren und Beteiligungen als stiller Gesellschafter (stille Beteiligungen) im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs (Beteiligungs-Sondervermögen) anlegen, gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt.

§ 25 b

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Beteiligungs-Sondervermögen nur erwerben

1. Wertpapiere und Schuldscheindarlehen;

2. stille Beteiligungen an einem Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes (Beteiligungsunternehmen), wenn

a) Aktien des Beteiligungsunternehmens weder zum amtlichen Markt an einer Börse zugelassen noch in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind und

b) zuvor ein von der Kapitalanlagegesellschaft bestellter Abschlußprüfer im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, der nicht zugleich Abschlußprüfer der Kapitalanlagegesellschaft sein darf, bestätigt, daß für die aus dem Beteiligungs-Sondervermögen zu leistende Einlage eine Gegenleistung vereinbart ist, die zum Zeitpunkt der Leistung angemessen ist; er hat hierzu Jahresabschlüsse des Beteiligungsunternehmens, die zumindest für das letzte Geschäftsjahr entsprechend den für große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs geltenden Vorschriften aufgestellt sind, heranzuziehen, die erwarteten Gewinnanteile und den erwarteten gewinnunabhängigen Mindestzins (erwarteter Ertrag), den erwarteten Rückzahlungsbetrag, die Veräußerbarkeit und das Risiko der stillen Beteiligung sowie die Rendite der umlaufenden börsennotierten Bundeswertpapiere mit annähernd gleicher Restlaufzeit nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 25d Abs. 3 zu berücksichtigen und den erwarteten Ertrag und den erwarteten Rückzahlungsbetrag in der Bestätigung anzugeben; § 319 Abs. 2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs ist auf den Abschlußprüfer entsprechend anzuwenden.

Dem Erwerb einer stillen Beteiligung steht die Verlängerung ihrer Dauer gleich.

(2) Stille Beteiligungen an einem Beteiligungsunternehmen dürfen für ein Beteiligungs-Sondervermögen nur insoweit erworben werden, als zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der bereits in dem Sondervermögen befindlichen stillen Beteiligungen an diesem Unternehmen 5 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt. Stille Beteiligungen an Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als stille Beteiligungen an demselben Unternehmen.

(3) Stille Beteiligungen dürfen für ein Beteiligungs-Sondervermögen nur insoweit erworben werden, als zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der bereits in dem Sondervermögen befindlichen stillen Beteiligungen 30 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt.

(4) Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen dürfen für ein Beteiligungs-Sondervermögen nur insoweit erworben werden, als zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der bereits in dem Sondervermögen befindlichen Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen 30 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt.

(5) § 8a Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 gilt nicht für den Erwerb von stillen Beteiligungen.

(5a) § 15 Abs. 3 Buchstabe k ist nicht anzuwenden.

(6) Die Nichtbeachtung der Vorschriften der Absätze 1 bis 4 berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht.

§ 25 c

(1) Im Gesellschaftsvertrag zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und dem Beteiligungsunternehmen (Beteiligungsvertrag) sind festzulegen

a) die Zeit, für welche die stille Beteiligung eingegangen wird;

b) die Fälligkeit der der Kapitalanlagegesellschaft zustehenden Erträge sowie die Verpflichtung des Beteiligungsunternehmens, diese Erträge und den Rückzahlungsbetrag unverzüglich auf ein gesperrtes Konto bei der Depotbank einzuzahlen;

c) die Voraussetzungen, unter denen die stille Beteiligung an Dritte ohne Zustimmung des Beteiligungsunternehmens abgetreten werden darf und in welchem Umfang das Beteiligungsunternehmen im Falle der Abtretung an einen gewerbesteuerpflichtigen Erwerber diesem die Gewerbesteuer zu erstatten hat;

d) die Zustimmung des Beteiligungsunternehmens, daß im Falle des Erlöschens des Rechts, das Beteiligungs-Sondervermögen zu verwalten, an die Stelle der Kapitalanlagegesellschaft die Depotbank tritt und diese die stille Beteiligung im Falle des § 14 Abs. 2 Satz 2 und 4 auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft übertragen kann;

e) die Verpflichtung des Beteiligungsunternehmens, seine Jahresabschlüsse entsprechend den für große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs geltenden Vorschriften aufzustellen;

f) die Verpflichtung des Beteiligungsunternehmens, dem Abschlußprüfer für seine Tätigkeit nach § 25d Abs. 2 die Rechte nach § 320 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs einzuräumen;

g) Informations-, Kontroll- und Zustimmungsrechte der Kapitalanlagegesellschaft zur Wahrung der Interessen der Anteilinhaber.

Die Depotbank hat zu überwachen, daß Regelungen gemäß den Bestimmungen des Satzes 1 in dem Beteiligungsvertrag festgelegt sind.

(2) Eine Vereinbarung, nach der die Kapitalanlagegesellschaft bei der Auseinandersetzung der stillen Gesellschaft an Veränderungen des Wertes des Vermögens des Beteiligungsunternehmens beteiligt sein soll, ist unwirksam.

§ 25 d

(1) Eine stille Beteiligung muß nach ihrem Erwerb laufend bewertet werden. Bei der Bewertung sind in einem Ertragswertverfahren der erwartete Ertrag, der erwartete Rückzahlungsbetrag, die Veräußerbarkeit und das Risiko der stillen Beteiligung sowie die Rendite der umlaufenden börsennotierten Bundeswertpapiere mit annähernd gleicher Restlaufzeit zu berücksichtigen. Der erwartete Ertrag und der erwartete Rückzahlungsbetrag sind dabei jeweils mit dem Betrag anzusetzen, den der Abschlußprüfer nach Absatz 2 zuletzt festgestellt hat; liegt eine Feststellung nach Absatz 2 noch nicht vor, so sind die in der Bestätigung nach § 25b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b angegebenen Beträge maßgebend.

(2) Ein von der Kapitalanlagegesellschaft bestellter Abschlußprüfer im Sinne des § 25b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b hat nach dem Erwerb der stillen Beteiligung Ertrag und Rückzahlungsbetrag nach Absatz 1 Satz 2 jeweils spätestens neun Monate nach Schluß des Geschäftsjahres des Beteiligungsunternehmens festzustellen und in einen schriftlichen Bericht an die Kapitalanlagegesellschaft aufzunehmen. Zwischen der Bestätigung nach § 25b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und der ersten Feststellung nach Satz 1 dürfen höchstens zwölf Monate liegen. Die Kapitalanlagegesellschaft muß bei Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligungsunternehmens wesentlich geändert haben, den erwarteten Ertrag und den erwarteten Rückzahlungsbetrag unverzüglich vom Abschlußprüfer neu feststellen lassen. Bei den Feststellungen nach den Sätzen 1 und 3 hat der Abschlußprüfer auch die Veräußerbarkeit und das Risiko der stillen Beteiligung zu berücksichtigen.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das für die laufende Bewertung stiller Beteiligungen nach den Absätzen 1 und 2 maßgebende Berechnungsverfahren näher zu regeln und zu bestimmen, daß die Regelungen über die Feststellung der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Faktoren auch für die Berücksichtigung dieser Faktoren nach § 25b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b gelten. Die Verordnung kann bestimmen, welcher Zeitraum der Ertragsschätzung zugrunde zu legen ist. Die Verordnung hat insbesondere zu bestimmen

1. eine pauschalierte Größe, mit der die allgemeinen Unterschiede hinsichtlich der Veräußerbarkeit und des Risikos zwischen stillen Beteiligungen einerseits und börsennotierten Bundeswertpapieren andererseits zu berücksichtigen sind, und

2. wie hinsichtlich Veräußerbarkeit und Risiko der stillen Beteiligung die Besonderheiten der Beteiligung und die jeweilige Marktlage für stille Beteiligungen zu berücksichtigen sind.

§ 25 e

weggefallen

§ 25 f

Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 können zum Beteiligungs-Sondervermögen gehörende Gegenstände nur im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft stehen; stiller Gesellschafter muß die Kapitalanlagegesellschaft sein.

§ 25 g

(1) Die Depotbank hat den Bestand an stillen Beteiligungen laufend zu überwachen und die stillen Beteiligungen nach § 25d Abs. 1 Satz 1 zu bewerten. Bei der Feststellung des Wertes des Beteiligungs-Sondervermögens nach § 21 Abs. 2 Satz 3 sind die noch nicht gezahlten Erträge stiller Beteiligungen für Zeiten vor dem Stichtag der Ermittlung des Wertes des Sondervermögens periodengerecht einzubeziehen. Der jährliche Ertrag ist dabei mit dem Betrag anzusetzen, den der Abschlußprüfer nach § 25d Abs. 2 zuletzt festgestellt hat; liegt eine Feststellung nach § 25d Abs. 2 noch nicht vor, so ist der in der Bestätigung nach § 25b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b angegebene Betrag maßgebend.

(2) Verfügungen über zum Beteiligungs-Sondervermögen gehörende stille Beteiligungen und Änderungen des Beteiligungsvertrages bedürfen der Zustimmung der Depotbank. Die Depotbank muß einer Verfügung oder Vertragsänderung zustimmen, wenn diese mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen (§ 15) vereinbar ist und die Interessen der Anteilinhaber gewahrt werden. Stimmt sie zu, obwohl die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht vorliegen, so berührt dies die Wirksamkeit der Verfügung oder Vertragsänderung nicht.

(3) Die zum Beteiligungs-Sondervermögen gehörenden Geldbeträge sind auf einem für das Sondervermögen eingerichteten gesperrten Konto zu verbuchen. Die Depotbank bezahlt auf Weisung der Kapitalanlagegesellschaft aus dem gesperrten Konto den Kaufpreis beim Erwerb von stillen Beteiligungen für das Sondervermögen und erfüllt daraus sonstige, durch die Verwaltung des Sondervermögens bedingte Verpflichtungen.

(4) Im übrigen bleiben die Vorschriften der §§ 12 bis 12c unberührt.

§ 25 h

Anteilscheine werden in der Reihenfolge ihrer Vorlage zur Rücknahme zu dem am Tage der Auszahlung ermittelten Rücknahmepreis zurückgenommen.

§ 25 i

Stille Beteiligungen, die zu einem Beteiligungs-Sondervermögen gehören, dürfen nur veräußert werden, wenn die Gegenleistung den nach § 25d ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich unterschreitet. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht.

§ 25 j

(1) Die Vertragsbedingungen müssen Angaben darüber enthalten, welche Informations-, Kontroll- und Zustimmungsrechte die Kapitalanlagegesellschaft in allen Beteiligungsverträgen vereinbaren wird.

(2) Der Rechenschaftsbericht hat eine Darstellung der Entwicklung des Bestands der stillen Beteiligungen zu enthalten und insbesondere Abgänge durch Auflösung oder durch Veräußerung stiller Beteiligungen jeweils gesondert anzugeben.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat in den Vermögensaufstellungen (24a) den Bestand der zum Beteiligungs-Sondervermögen gehörenden stillen Beteiligungen aufzuführen und über jedes Beteiligungsunternehmen mindestens folgende Angaben zu machen:

1. Firma, Rechtsform, Sitz und Gründungsjahr;

2. Gegenstand des Unternehmens;

3. Höhe des Eigenkapitals;

4. Höhe der stillen Beteiligung und des ermittelten Wertes;

5. Erwerbszeitpunkt und Laufzeit der stillen Beteiligung;

6. die Höhe der Erträge des letzten Geschäftsjahres aus der stillen Beteiligung.

In den Vermögensaufstellungen kann die Angabe der Firma und des Sitzes des Beteiligungsunternehmens unterbleiben und der Wert aller stillen Beteiligungen in einem Gesamtbetrag angegeben werden.

Fünfter Abschnitt 

Besondere Vorschriften für Investmentfondsanteil-Sondervermögen

§ 25 k

Für Kapitalanlagegesellschaften, die das bei ihnen eingelegte Geld in Anteilen von Sondervermögen einer oder mehrerer Kapitalanlagegesellschaften oder in ausländischen Investmentanteilen anlegen (Investmentfondsanteil-Sondervermögen), gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt.

§ 25 l

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Investmentfondsanteil-Sondervermögen nur erwerben

1. Anteile an Geldmarkt-, Wertpapier-, Beteiligungs-, Grundstücks-, Gemischten Wertpapier- und Grundstücks- sowie Altersvorsorge-Sondervermögen, die keine Spezialfonds sind;

2. ausländische Investmentanteile, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz im Inland öffentlich vertrieben werden dürfen und bei denen die Anteilinhaber das Recht zur Rückgabe der Anteile haben.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf Anteile an Sondervermögen und an ausländischen Investmentvermögen, die mehr als 5 vom Hundert des Wertes ihres Vermögens in Anteilen an anderen Sondervermögen oder ausländischen Investmentvermögen anlegen dürfen, nur erwerben, wenn diese Anteile nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung der Kapitalanlagegesellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft anstelle von Bankguthaben gehalten werden dürfen.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Anteilen an einem Sondervermögen oder an einem ausländischen Investmentvermögen nicht mehr als 20 vom Hundert des Wertes des Investmentfondsanteil-Sondervermögens anlegen. Für ein Investmentfondsanteil-Sondervermögen dürfen nicht mehr als 10 vom Hundert der ausgegebenen Anteile eines anderen Sondervermögens oder ausländischen Investmentvermögens erworben werden.

(4) § 8 Abs. 1, 2 und 4 und §§ 8a, 8b und 15 Abs. 3 Buchstabe k sind auf Investmentfondsanteil-Sondervermögen nicht anzuwenden.

(5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat im Rechenschaftsbericht und im Halbjahresbericht für das Investmentfondsanteil-Sondervermögen den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge anzugeben, die dem Investmentfondsanteil-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rückgabe von Anteilen an anderen Sondervermögen oder an ausländischen Investmentvermögen berechnet worden sind, sowie die Vergütung anzugeben, die dem Sondervermögen von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Investmentfondsanteil-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Im Verkaufsprospekt ist darauf hinzuweisen, daß dem Investmentfondsanteil-Sondervermögen neben der Vergütung zur Verwaltung des Sondervermögens eine Verwaltungsvergütung für die im Investmentfondsanteil-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wird. Die Kapitalanlagegesellschaft darf dem Investmentfondsanteil-Sondervermögen keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge sowie keine Verwaltungsvergütung für die in Satz 1 genannten Anteile berechnen, wenn das betreffende Vermögen von ihr oder einer anderen Gesellschaft verwaltet wird, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist.

(6) Die Wirksamkeit der von der Kapitalanlagegesellschaft abgeschlossenen Rechtsgeschäfte wird durch einen Verstoß gegen die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht berührt.

§ 25 m

(1) In den Vertragsbedingungen sind anzugeben

1. die Grundsätze, nach denen die zu erwerbenden Anteile ausgewählt werden;

2. die Arten der Sondervermögen und der von ausländischen Investmentgesellschaften verwalteten Vermögen, deren Anteile für das Investmentfondsanteil-Sondervermögen erworben werden dürfen, sowie der Anteil des Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jeweiligen Art gehalten werden darf;

3. der Umfang, in dem für das Investmentfondsanteil-Sondervermögen ausländische Investmentanteile erworben werden dürfen, und die Staaten, in denen ausländische Investmentgesellschaften als Aussteller solcher Investmentanteile ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung haben;

4. das in § 25l Abs. 5 Satz 1 geregelte Vergütungsverfahren.

(2) Der Verkaufsprospekt muß unbeschadet der Anforderungen nach § 19 Abs. 2 folgende Angaben enthalten:

1. Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Sondervermögen und der ausländischen Investmentvermögen, deren Anteile für das Investmentfondsanteil-Sondervermögen erworben werden dürfen, einschließlich der maßgeblichen Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen;

2. Art der möglichen Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen, die mittelbar oder unmittelbar von den Anteilinhabern des Investmentfondsanteil-Sondervermögens zu tragen sind, sowie eine Beschreibung des in den Vertragsbedingungen geregelten Vergütungsverfahrens.

Sechster Abschnitt 

Besondere Vorschriften für Grundstücks-Sondervermögen

§ 26

Für Kapitalanlagegesellschaften (§ 1), die das bei ihnen eingelegte Geld in Grundstücken anlegen, gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts dieses Gesetzes sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt.

§ 27

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 für ein Grundstücks-Sondervermögen nur folgende Gegenstände erwerben:

1. Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischtgenutzte Grundstücke;

2. Grundstücke im Zustand der Bebauung, wenn die genehmigte Bauplanung den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen entspricht und nach den Umständen mit einem Abschluß der Bebauung in angemessener Zeit zu rechnen ist und wenn die Aufwendungen für die Grundstücke insgesamt 20 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht überschreiten;

3. unbebaute Grundstücke, die für eine alsbaldige eigene Bebauung nach Maßgabe der Nummer 1 bestimmt und geeignet sind, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der bereits in dem Sondervermögen befindlichen unbebauten Grundstücke 20 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt;

4. Erbbaurechte unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3.

(2) Wenn die Vertragsbedingungen dies vorsehen und die Gegenstände einen dauernden Ertrag erwarten lassen, dürfen für ein Grundstücks­Sondervermögen vorbehaltlich der Absätze 3 bis 6 auch andere Grundstücke und andere Erbbaurechte sowie Rechte in Form des Wohnungseigentums, Teileigentums, Wohnungserbbaurechts und Teilerbbaurechts erworben werden. Die Grundstücke und Rechte nach Satz 1 dürfen nur erworben werden, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der bereits in dem Sondervermögen befindlichen Grundstücke und Rechte gleicher Art 15 vom Hundert des Wertes des Grundstücks-Sondervermögens nicht überschreitet.

(3) Außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums belegene Gegenstände der in den Absätzen 1 und 2 genannten Art dürfen für ein Grundstücks­Sondervermögen nur dann erworben werden, wenn

1. die Vertragsbedingungen dies vorsehen;

2. eine angemessene regionale Streuung der Gegenstände gewährleistet ist;

3. in den Vertragsbedingungen diese Staaten und der jeweilige Anteil des Sondervermögens, der in diesen Staaten höchstens angelegt werden darf, angegeben wird;

4. in diesen Staaten die freie Übertragbarkeit der Gegenstände gemäß den Absätzen 1 und 2 gewährleistet und der Kapitalverkehr nicht beschränkt ist;

5. die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Depotbank gewährleistet ist.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass die für Rechnung eines Grundstücks­Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstände nur insoweit einem Währungsrisiko unterliegen, als der Wert der einem solchen Risiko unterliegenden Vermögensgegenstände 30 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt.

(5) Ein Vermögensgegenstand nach den Absätzen 1 und 2 darf nur erworben werden, wenn der Sachverständigenausschuß (§ 32) ihn zuvor bewertet hat und die aus dem Sondervermögen zu erbringende Gegenleistung den ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich übersteigt. Entsprechendes gilt für Vereinbarungen über die Bemessung des Erbbauzinses und seine etwaige spätere Änderung.

(6) Für ein Grundstücks-Sondervermögen dürfen auch Gegenstände erworben werden, die zur Bewirtschaftung der Gegenstände des Grundstücks-Sondervermögens erforderlich sind. Ein Vermögensgegenstand nach den Absätzen 1 und 2 oder nach § 27a darf für ein Sondervermögen nicht erworben werden, wenn er bereits im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft steht. Er darf ferner nicht erworben werden von einem Mutter­, Schwester­ oder Tochterunternehmen der Kapitalanlagegesellschaft, das selbst eine Kapitalanlagegesellschaft oder eine ausländische Investmentgesellschaft ist, oder von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft oder ausländischen Investmentgesellschaft, an der eine bedeutende Beteiligung der Kapitalanlagegesellschaft besteht. Das Erwerbsverbot gilt nicht, wenn ein solcher Vermögensgegenstand von einem Spezialfonds gemäß § 1 Abs. 2 oder von einem der in den Sätzen 1 und 2 genannten Unternehmen in einen Spezialfonds übertragen werden soll.

(7) Ein Grundstück im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 oder des Absatzes 2 Satz 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft nur unter den in den Vertragsbedingungen näher festgelegten Bedingungen mit einem Erbbaurecht belasten. Der Sachverständigenausschuß (§ 32) muß vor der Bestellung des Erbbaurechts die Beachtung der Voraussetzungen in Satz 1 und die Angemessenheit des Erbbauzinses bestätigen und innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung den Wert des Grundstücks neu feststellen. Ein Erbbaurecht darf nicht bestellt werden, wenn der Wert des Grundstücks, an dem das Erbbaurecht bestellt werden soll, zusammen mit dem Wert der Grundstücke, an denen bereits Erbbaurechte bestellt worden sind, 10 vom Hundert des Wertes des Grundstücks-Sondervermögens übersteigt. Die Verlängerung eines Erbbaurechts gilt als Neubestellung, wobei für die Berechnung der in Satz 1 genannten Höchstlaufzeit des Erbbaurechts der Zeitpunkt maßgebend ist, zu dem das Erbbaurecht erstmals bestellt worden ist.

(8) Die Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht.

(9) § 15 Abs. 3 Buchstabe k ist nicht anzuwenden.

(10) Bei der Berechnung des Wertes des Sondervermögens gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 7 Satz 3 sind die aufgenommenen Darlehen nicht zu berücksichtigen.

§ 27 a

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung des Grundstücks-Sondervermögens Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 nur erwerben und halten, wenn die Vertragsbedingungen dies vorsehen und die Beteiligung einen dauernden Ertrag erwarten läßt. Grundstücks-Gesellschaften im Sinne dieser Vorschrift sind Gesellschaften,

1. deren Unternehmensgegenstand im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung auf Tätigkeiten beschränkt ist, welche die Kapitalanlagegesellschaft für das Grundstücks-Sondervermögen ausüben darf, und

2. die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne des § 27 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie Abs. 7 erwerben dürfen, die nach den Vertragsbedingungen unmittelbar für das Grundstücks-Sondervermögen erworben werden dürfen.

(2) Vor dem Erwerb der Beteiligung an einer Grundstücks-Gesellschaft ist ihr Wert durch einen Abschlußprüfer im Sinne des § 319 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs zu ermitteln. Dabei ist von dem letzten mit dem Bestätigungsvermerk eines Abschlußprüfers versehenen Jahresabschluß der Grundstücks-Gesellschaft oder, wenn dieser mehr als drei Monate vor dem Bewertungsstichtag liegt, von den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der Grundstücks-Gesellschaft auszugehen, die in einer vom Abschlußprüfer geprüften aktuellen Vermögensaufstellung nachgewiesen sind. Für die Bewertung gilt § 27c Abs. 2.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung des Grundstücks-Sondervermögens eine Beteiligung an einer Grundstücks-Gesellschaft nur erwerben und halten, wenn sie bei der Grundstücks-Gesellschaft die für eine Änderung der Satzung erforderliche Stimmen- und Kapitalmehrheit hat und durch die Rechtsform der Grundstücks-Gesellschaft eine über die geleistete Einlage hinausgehende Nachschußpflicht ausgeschlossen ist. Abweichend von Satz 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft unter Beachtung der Grenze des Absatzes 6 Satz 2 für Rechnung des Grundstücks­Sondervermögens Beteiligungen an einer Grundstücks­Gesellschaft auch dann erwerben und halten, wenn sie nicht die für eine Änderung der Satzung erforderliche Stimmen­ und Kapitalmehrheit hat.

(4) Die Einlagen der Gesellschafter einer Grundstücks-Gesellschaft, an der die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Grundstücks-Sondervermögens beteiligt ist, müssen voll eingezahlt sein.

(5) Die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der Grundstücks-Gesellschaft muß sicherstellen, daß

1. von der Grundstücks-Gesellschaft nicht mehr als drei Gegenstände im Sinne des § 27 Abs. 1 und 2 Satz 1 gehalten werden dürfen,

2. diese Gegenstände im Staat des Sitzes der Grundstücks-Gesellschaft belegen sein müssen und

3. die Grundstücks-Gesellschaft ein Grundstück nur erwerben darf, wenn sein Wert zusammen mit dem Wert der bereits von der Grundstücks-Gesellschaft gehaltenen Grundstücke 15 vom Hundert des Wertes des Grundstücks-Sondervermögens, für dessen Rechnung eine Beteiligung an der Grundstücks-Gesellschaft gehalten wird, nicht übersteigt.

§ 28 Abs. 2 gilt entsprechend. Entsprechen der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Grundstücks-Gesellschaft nicht den Vorschriften des Satzes 1 oder des Absatzes 1 Satz 2, darf die Kapitalanlagegesellschaft die Beteiligung an der Grundstücks-Gesellschaft nur erwerben, wenn eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung unverzüglich nach dem Erwerb der Beteiligung sichergestellt ist.

(6) Der Wert aller Gegenstände und Rechte im Sinne des § 27 Abs. 1 und 2 Satz 1, die zum Vermögen der Grundstücks-Gesellschaften gehören, an denen die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Grundstücks-Sondervermögens beteiligt ist, darf 49 vom Hundert des Wertes des Grundstücks-Sondervermögens nicht übersteigen. Unbeschadet der Anlagegrenze nach Satz 1 darf der Wert der vorgenannten Gegenstände, die zum Vermögen von Grundstücks-Gesellschaften gehören, an denen die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Grundstücks­Sondervermögens nicht mit einer Kapitalmehrheit beteiligt ist, 20 vom Hundert des Wertes des Grundstücks­Sondervermögens nicht überschreiten. Bei der Berechnung des Wertes des Sondervermögens nach den Sätzen 1 und 2 sind die aufgenommenen Darlehen nicht abzuziehen. Nicht anzurechnen auf die Grenzen gemäß der Sätze 2 und 3 ist die von einer Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines einzelnen Grundstücks­Sondervermögens gehaltene Kapitalbeteiligung von weniger als 50 vom Hundert des Wertes der Grundstücks­Gesellschaft, wenn die Beteiligung der Kapitalanlagegesellschaft infolge zusätzlicher Kapitalbeteiligungen, die nicht für Rechnung von Spezialfonds gehalten werden, die Anforderungen des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt.

(7) Die von der Grundstücks­Gesellschaft gehaltenen Gegenstände im Sinne des § 27 Abs. 1 und 2 Satz 1 sind bei dem Grundstücks­Sondervermögen bei der Anwendung der in § 27 Abs. 1 bis 4 genannten Anlagebeschränkungen und der Berechnung der dort genannten Grenzen zu berücksichtigen.

§ 27 b

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf einer Grundstücks-Gesellschaft für Rechnung des Grundstücks-Sondervermögens ein Darlehen nur gewähren, wenn sie an der Grundstücks-Gesellschaft für Rechnung des Grundstücks-Sondervermögens beteiligt ist, die Darlehensbedingungen marktgerecht sind, das Darlehen ausreichend besichert ist und bei einer Veräußerung der Beteiligung die Rückzahlung des Darlehens innerhalb von sechs Monaten nach der Veräußerung vereinbart ist. Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, daß die Summe der für Rechnung des Grundstücks-Sondervermögens einer Grundstücks-Gesellschaft insgesamt gewährten Darlehen 50 vom Hundert des Wertes der von der Grundstücks-Gesellschaft gehaltenen Grundstücke nicht übersteigt. Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, daß die Summe der für Rechnung des Grundstücks-Sondervermögens den Grundstücks-Gesellschaften insgesamt gewährten Darlehen 10 vom Hundert des Wertes des Grundstücks-Sondervermögens nicht übersteigt.

(2) Einer Darlehensgewährung nach Absatz 1 steht gleich, wenn ein Dritter im Auftrag der Kapitalanlagegesellschaft der Grundstücks-Gesellschaft ein Darlehen im eigenen Namen für Rechnung des Grundstücks-Sondervermögens gewährt.

§ 27 c

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft muß die Grundstücks-Gesellschaft, an der sie beteiligt ist, vertraglich verpflichten, monatlich Vermögensaufstellungen bei der Kapitalanlagegesellschaft und der Depotbank einzureichen und diese einmal jährlich anhand des von einem Abschlußprüfer mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschlusses der Grundstücks-Gesellschaft prüfen zu lassen. Die Vermögensaufstellungen sind bei den Bewertungen zur laufenden Preisermittlung zugrunde zu legen.

(2) Die im Jahresabschluß oder der Vermögensaufstellung der Grundstücks-Gesellschaft ausgewiesenen Grundstücke sind mit dem Wert anzusetzen, der von dem Sachverständigenausschuß des Grundstücks-Sondervermögens (§ 32) festgestellt wurde. Der Sachverständigenausschuß bewertet die Grundstücke vor Erwerb der Beteiligung an der Grundstücks-Gesellschaft und danach mindestens einmal jährlich sowie neu zu erwerbende Grundstücke vor ihrem Erwerb. Die sonstigen Vermögensgegenstände der Grundstücks-Gesellschaft sind unter Beachtung der in § 21 Abs. 2 bis 4 enthaltenen Grundsätze mit den Verkehrswerten zu bewerten. Die aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten sind nach § 21 Abs. 2 von diesen Werten abzuziehen.

(3) Der sich ergebende Wert der Grundstücks-Gesellschaft ist entsprechend der Höhe der Beteiligung unter Berücksichtigung sonstiger wertbeeinflussender Faktoren in das Sondervermögen einzustellen.

§ 27 d

Die Kapitalanlagegesellschaft hat mit der Grundstücks-Gesellschaft zu vereinbaren, daß die der Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Grundstücks-Sondervermögens zustehenden Zahlungen, der Liquidationserlös und sonstige der Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Grundstücks-Sondervermögens zustehende Beträge unverzüglich auf ein Konto nach § 31 Abs. 6 bei der Depotbank einzuzahlen sind. Die Depotbank hat zu überwachen, daß diese Vereinbarung getroffen wird.

§ 27 e

Die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts wird durch einen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 27a bis 27d nicht berührt.

§ 28

(1) Ein Grundstück darf zur Zeit des Erwerbs 15 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen. Der Gesamtwert aller Grundstücke, deren einzelner Wert mehr als 10 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens beträgt, darf 50 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht überschreiten. Bei der Berechnung des Wertes des Sondervermögens gemäß Satz 1 und 2 werden aufgenommene Darlehen nicht abgezogen.

(2) Als Grundstück im Sinne des Absatzes 1 ist auch eine aus mehreren Grundstücken bestehende wirtschaftliche Einheit anzusehen.

§ 29

Die Begrenzungen in § 27 Abs. 1 Nr. 3, § 27a Abs. 6, §§ 28 und 35 Abs. 2 Satz 1 sind für das Grundstücks-Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft erst dann anzuwenden, wenn seit dem Zeitpunkt der Bildung dieses Sondervermögens eine Frist von vier Jahren verstrichen ist. Für den in Satz 1 genannten Zeitraum kann die Aufsichtsbehörde von den weiteren Begrenzungen in § 27 und in § 27a, mit Ausnahme derjenigen in § 27 Abs. 5, eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

§ 30

Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 können zum Grundstücks-Sondervermögen gehörende Gegenstände nur im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft stehen.

§ 31

(1) Mit der laufenden Überwachung des Bestands an Grundstücken, der Verwahrung der zum Sondervermögen gehörenden Geldbeträge und Wertpapiere und mit der Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen hat die Kapitalanlagegesellschaft ein anderes Kreditinstitut (Depotbank) zu beauftragen.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf nur mit Zustimmung der Depotbank über zum Grundstücks-Sondervermögen gehörende Gegenstände nach § 27 Abs. 1 und 2 verfügen. Eine Verfügung ohne die Zustimmung der Depotbank ist gegenüber den Anteilinhabern unwirksam. Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

(3) Die Depotbank muß einer Verfügung zustimmen, die mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen vereinbar ist. Stimmt sie zu, obwohl dies nicht der Fall ist, berührt dies die Wirksamkeit der Verfügung nicht.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat dafür zu sorgen, daß die Verfügungsbeschränkung nach Absatz 2 Satz 1 in das Grundbuch eingetragen wird. Die Depotbank hat die Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen. Ist bei ausländischen Grundstücken die Eintragung der Verfügungsbeschränkung in ein Grundbuch oder ein vergleichbares Register nicht möglich, so ist die Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung in anderer geeigneter Form sicherzustellen.

(5) Die Bestellung der Depotbank kann gegenüber dem Grundbuchamt durch eine Bescheinigung der Bankaufsichtsbehörde nachgewiesen werden, aus der sich ergibt, daß die Bankaufsichtsbehörde die Auswahl dieses Kreditinstituts als Depotbank genehmigt hat und von ihrem Recht nicht Gebrauch gemacht hat, der Kapitalanlagegesellschaft einen Wechsel der Depotbank aufzuerlegen.

(6) Die zum Sondervermögen gehörenden Geldbeträge sind auf einem oder mehreren für Rechnung des Sondervermögens eingerichteten gesperrten Konten zu verbuchen. Die Konten sind von der Depotbank zu führen. § 12a Abs. 3a gilt entsprechend.

(7) Aus den gesperrten Konten führt die Depotbank auf Weisung der Kapitalanlagegesellschaft die Bezahlung des Kaufpreises beim Erwerb von Gegenständen für das Sondervermögen, die Zahlung des Rücknahmepreises bei der Rücknahme von Anteilen und die Ausschüttung der Gewinnanteile an die Anteilinhaber sowie die Begleichung sonstiger, durch die Verwaltung des Sondervermögens bedingter Verpflichtungen durch. Aus den gesperrten Depots stellt die Depotbank der Kapitalanlagegesellschaft auf deren Weisung Wertpapiere zur Beschaffung von Barmitteln oder zu sonstigen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung liegenden Zwecken zur Verfügung.

(8) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, Ansprüche der Anteilinhaber gegen den Erwerber eines Gegenstandes des Sondervermögens im eigenen Namen geltend zu machen.

(9) Im übrigen bleiben die Vorschriften der §§ 12 bis 12c unberührt.

§ 31 a

(1) Die Depotbank hat den Bestand der Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften laufend zu überwachen. Sie hat ferner zu überwachen, daß beim Erwerb einer Beteiligung die Vorschriften des § 27a Abs. 1 bis 6 beachtet werden.

(2) Verfügungen über Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften oder zum Vermögen dieser Gesellschaften gehörende Gegenstände im Sinne des § 27 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung bedürfen der Zustimmung der Depotbank. Durch Vereinbarung zwischen Kapitalanlagegesellschaft und Grundstücks-Gesellschaft sind die Befugnisse der Depotbank nach Satz 1 sicherzustellen. Die Depotbank muß einer Verfügung oder Änderung nach Satz 1 zustimmen, wenn dies mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen (§ 15) vereinbar ist und die Interessen der Anteilinhaber gewahrt werden. Stimmt die Depotbank zu, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen, so berührt dies die Wirksamkeit der Verfügung oder Änderung nicht.

§ 32

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Sachverständigenausschuß zu bestellen, der in den durch dieses Gesetz oder die Vertragsbedingungen bestimmten Fällen für die Bewertung von Vermögensgegenständen zuständig ist. Die Kapitalanlagegesellschaft kann auch mehrere Sachverständigenausschüsse nach Satz 1 bestellen.

(2) Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses müssen unabhängige, zuverlässige und fachlich geeignete Persönlichkeiten mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Grundstücken sein. Ein Sachverständiger darf für die Kapitalanlagegesellschaft in einem ihrer Sachverständigenausschüsse nur bis zum Ablauf des fünften auf seine erstmalige Bestellung folgenden Kalenderjahres tätig sein. Dieser Zeitraum verlängert sich anschließend um jeweils ein weiteres Jahr, wenn

1. die Einnahmen des Sachverständigen aus seiner Tätigkeit als Mitglied des Sachverständigenausschusses oder aus anderen Tätigkeiten für die Kapitalanlagegesellschaft in dem Jahr, das dem letzten Jahr des jeweils gesetzlich erlaubten Tätigkeitszeitraums vorausgeht, 20 vom Hundert seiner Gesamteinnahmen nicht überschritten haben;

2. der Sachverständige gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft im letzten Jahr des gesetzlich erlaubten Tätigkeitszeitraums eine entsprechende Erklärung im Sinne der Nummer 1 abgibt.

(3) Die Bestellung ist der Bankaufsichtsbehörde anzuzeigen; das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 ist hierbei darzulegen. Wenn diese Voraussetzungen fehlen oder wegfallen, kann die Bankaufsichtsbehörde verlangen, daß ein anderer Sachverständiger bestellt wird.

§ 33

(1) Die Vertragsbedingungen müssen vorsehen, daß Erträge des Sondervermögens insoweit nicht ausgeschüttet werden dürfen, als sie für künftige Instandsetzungen von Gegenständen des Sondervermögens erforderlich sind.

(2) Die Vertragsbedingungen müssen im Rahmen der Bestimmungen darüber, in welchem Umfang Erträge des Sondervermögens auszuschütten sind, angeben, ob und in welchem Umfang Erträge zum Ausgleich von Wertminderungen der Gegenstände des Sondervermögens einbehalten werden.

§ 34

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat in den Vermögensaufstellungen (§ 24a) den Bestand der zum Sondervermögen gehörenden Grundstücke und sonstigen Vermögensgegenstände unter Angabe von Grundstücksgröße, Art und Lage, Bau- und Erwerbsjahr, Gebäudenutzfläche, Verkehrswert und sonstiger wesentlicher Merkmale aufzuführen. Der Verkehrswert kann in den Vermögensaufstellungen nach § 24a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 für Gruppen gleichartiger oder zusammengehöriger Grundstücke in einem Betrag angegeben werden. Die Gegenstände des Grundstücksvermögens sind mit dem Wert anzusetzen, der von dem Sachverständigenausschuß festgestellt wird. Für die Vermögensaufstellungen nach § 24a Abs. 3 Satz 4 können die für die Vermögensaufstellungen nach § 24a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 vorgenommenen Bewertungen zugrunde gelegt werden, wenn sie nicht älter als ein Jahr sind.

(2) Bei einer Beteiligung nach § 27a Abs. 1 hat die Kapitalanlagegesellschaft in den Vermögensaufstellungen die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 für die Grundstücke und sonstigen Vermögensgegenstände der Grundstücks-Gesellschaft aufzuführen und besonders zu kennzeichnen. Zusätzlich sind anzugeben:

1. Firma, Rechtsform und Sitz der Grundstücks-Gesellschaft,

2. das Gesellschaftskapital,

3. die Höhe der Beteiligung und der Zeitpunkt ihres Erwerbs durch die Kapitalanlagegesellschaft und

4. Zahl und Beträge der durch die Kapitalanlagegesellschaft oder Dritte nach § 27b gewährten Darlehen.

Als Verkehrswert der Beteiligung ist der nach § 27c Abs. 2 ermittelte Wert anzusetzen.

(3) Unter Berücksichtigung der Bewertungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 27c Abs. 2 sind der Wert des Anteils am Sondervermögen sowie der Ausgabe­ und Rücknahmepreis eines Anteilscheins nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 börsentäglich zu ermitteln. An gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres kann von der Ermittlung abgesehen werden.

§ 35

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat von jedem Grundstücks­Sondervermögen jederzeit einen Betrag, der mindestens 5 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens entspricht, in Guthaben mit täglicher Verfügbarkeit bei der Depotbank oder in Anteilen an Geldmarkt­Sondervermögen im Sinne von Satz 3 Nr. 2 zu unterhalten. Dies gilt nicht für Spezialfonds (§ 1 Abs. 2). Beträge, die über den nach Satz 1 zu haltenden Mindestbetrag hinausgehen, dürfen gehalten werden in

1. Wertpapieren, die zur Sicherung der in Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank genannten Kreditgeschäfte von der Europäischen Zentralbank oder der Deutschen Bundesbank zugelassen sind oder deren Zulassung nach den Emissionsbedingungen beantragt wird, sofern die Zulassung innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

2. Anteilen an einem oder mehreren nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegten Geldmarkt­ oder Wertpapier­Sondervermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder von einer ausländischen Investmentgesellschaft, die zum Schutz der Anteilinhaber einer wirksamen öffentlichen Aufsicht unterliegt, ausgegeben wurden, wenn nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung der Kapitalanlagegesellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft das Vermögen nur in Wertpapieren nach Satz 1, in Geldmarktpapieren nach § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie in Bankguthaben bei der Depotbank oder einem anderen Kreditinstitut angelegt werden darf und diese Mitglied einer geeigneten inländischen oder ausländischen Einlagensicherungseinrichtung sind, welche die Bankguthaben in vollem Umfang schützt; § 8b Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn dieses Sondervermögen ein Spezialfonds ist,

3. an einer Börse in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Handel zugelassenen Aktien oder festverzinslichen Wertpapieren, soweit diese einen Betrag von 5 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht überschreiten.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass Beträge, die über den nach Absatz 1 Satz 1 zu haltenden Mindestbetrag hinausgehen, zusammen mit dem Mindestbetrag nur bis zu insgesamt 49 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens in den in Absatz 1 Satz 3 und § 8 Abs. 3 genannten Werten gehalten werden.

(3) Bei der Berechnung der Anlagegrenze nach Absatz 2 sind folgende gebundene Mittel des Grundstücks-Sondervermögens abzuziehen:

1. die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung benötigten Mittel;

2. die für die nächste Ausschüttung vorgesehenen Mittel;

3. die zur Erfüllung von Verbindlichkeiten aus rechtswirksam geschlossenen Grundstückskaufverträgen, aus Darlehensverträgen, die für die bevorstehenden Anlagen in bestimmten Grundstücken und für bestimmte Baumaßnahmen erforderlich werden, sowie aus Bauverträgen erforderlichen Mittel, sofern die Verbindlichkeiten in den folgenden zwei Jahren fällig werden.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Grundstücks-Sondervermögens Wertpapier-Darlehen nur auf unbestimmte Zeit gewähren.

§ 36

Verlangt der Anteilinhaber, daß ihm gegen Rückgabe des Anteilscheins sein Anteil am Sondervermögen ausgezahlt wird, so kann die Kapitalanlagegesellschaft die Rückzahlung bis zum Ablauf einer in den Vertragsbedingungen festzusetzenden Frist verweigern, wenn die Bankguthaben und der Erlös nach § 35 gehaltener Wertpapiere zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung nicht ausreichen oder nicht sogleich zur Verfügung stehen. Reichen nach Ablauf dieser Frist die nach § 35 angelegten Mittel nicht aus, so sind Gegenstände des Sondervermögens zu veräußern. Bis zur Veräußerung dieser Gegenstände zu angemessenen Bedingungen, längstens jedoch ein Jahr nach Vorlage des Anteilscheins zur Rücknahme, kann die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme verweigern. Die Jahresfrist kann durch die Vertragsbedingungen auf zwei Jahre verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist darf die Kapitalanlagegesellschaft Gegenstände des Sondervermögens beleihen, wenn das erforderlich ist, um Mittel zur Rücknahme der Anteilscheine zu beschaffen. Sie ist verpflichtet, diese Belastungen durch Veräußerung von Gegenständen des Sondervermögens oder in sonstiger Weise abzulösen, sobald dies zu angemessenen Bedingungen möglich ist. Belastungen und ihre Ablösung sind der Bankaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 37

(1) Die Veräußerung von Gegenständen nach § 27 Abs. 1 und 2 und Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften nach § 27a Abs. 1, die zu einem Sondervermögen gehören, ist vorbehaltlich des § 36 nur zulässig, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und die Gegenleistung den vom Sachverständigenausschuß ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich unterschreitet.

(2) Von der Bewertung durch den Sachverständigenausschuß kann abgesehen werden, wenn Teile des Grundstücksvermögens auf behördliches Verlangen zu öffentlichen Zwecken veräußert, im Umlegungsverfahren oder um es abzuwenden gegen andere Grundstücke getauscht oder wenn zum Zwecke der Abrundung eigenen Grundbesitzes Grundstücke hinzuerworben werden und die hierfür zu entrichtende Gegenleistung die für eine gleich große Fläche des eigenen Grundstücks erbrachte Gegenleistung nicht oder nur unwesentlich überschreitet.

(3) Die Belastung von Gegenständen nach § 27 Abs. 1 und 2, die zu einem Sondervermögen gehören, sowie die Abtretung und Belastung von Forderungen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf Gegenstände nach § 27 Abs. 1 und 2 beziehen, sind vorbehaltlich des § 27 Abs. 6 Satz 2 und des § 36 zulässig, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen und mit einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist und wenn die Depotbank den vorgenannten Maßnahmen zustimmt, weil sie die Bedingungen, unter denen die Maßnahmen erfolgen sollen, für marktüblich erachtet. Diese Belastung darf insgesamt 50 vom Hundert des Verkehrswertes der im Sondervermögen befindlichen Grundstücke nicht überschreiten.

(3a) Verfügungen über zum Vermögen der Grundstücks-Gesellschaften gehörende Vermögensgegenstände gelten für die Prüfung ihrer Zulässigkeit als solche im Sinne der Absätze 1 und 3.

(4) Die Wirksamkeit einer Verfügung wird durch einen Verstoß gegen die Vorschriften der Absätze 1 und 3 nicht berührt.

Siebter Abschnitt 

Besondere Vorschriften für Gemischte Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen

§ 37 a

Für Kapitalanlagegesellschaften, die das bei ihnen eingelegte Geld in Wertpapieren und Grundstücken (Gemischte Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen) anlegen, gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

§ 37 b

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Gemischtes Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen erwerben

1. Wertpapiere und Schuldscheindarlehen,

2. Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Grundstücke im Zustand der Bebauung, unbebaute Grundstücke, Erbbaurechte sowie Rechte in der Form des Wohnungseigentums, Teileigentums, Wohnungserbbaurechts und Teilerbbaurechts (Grundstücke) sowie Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften, sofern beim Erwerb von Grundstücken die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 bis 3 und beim Erwerb von Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften die Voraussetzungen des § 27a erfüllt sind.

(2) Die Vertragsbedingungen müssen Angaben darüber enthalten, welche der in Absatz 1 genannten Vermögensgegenstände für das Gemischte Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen erworben werden dürfen.

(3) Für ein Gemischtes Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen darf die Kapitalanlagegesellschaft Grundstücke und Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften nur insoweit erwerben, als zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der bereits in dem Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen befindlichen Grundstücke und Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften 30 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt. Ein Grundstück darf zur Zeit seines Erwerbs den Wert von 15 vom Hundert des Wertes des Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögens nicht übersteigen.

(4) Abweichend von § 8b Abs. 1 Satz 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft bis zu 30 vom Hundert des Wertes des Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögens nach Maßgabe der Vertragsbedingungen in Anteilen an Grundstücks-Sondervermögen anlegen, wenn der Erwerb von Grundstücken für Rechnung des Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögens nach den Vertragsbedingungen nicht zulässig ist. In den Vertragsbedingungen sind die Grundsätze anzugeben, nach denen die für Rechnung des Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögens zu erwerbenden Anteile an Grundstücks-Sondervermögen ausgewählt werden, und die wesentlichen Merkmale der Grundstücks-Sondervermögen zu beschreiben, deren Anteile für das Gemischte Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen erworben werden dürfen. § 8b Abs. 1 Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn dieses Sondervermögen ein Spezialfonds ist.

(5) Die Vertragsbedingungen müssen vorsehen, daß mindestens 10 vom Hundert des Wertes des Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögens in

1. Grundstücken oder Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften angelegt werden, wenn nach den Vertragsbedingungen der Erwerb solcher Vermögensgegenstände für Rechnung des Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögens zulässig ist, oder

2. Anteilen an Grundstücks-Sondervermögen angelegt werden, wenn nach den Vertragsbedingungen der Erwerb von Grundstücken oder Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften für Rechnung des Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögens nicht zulässig ist.

Diese Mindestanlagegrenze ist für ein Gemischtes Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen erst dann anzuwenden, wenn seit dem Zeitpunkt der Bildung des Sondervermögens im Falle des Satzes 1 Nr. 1 vier Jahre und im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ein Jahr verstrichen sind.

(6) Eine aus mehreren Grundstücken bestehende wirtschaftliche Einheit ist als ein Grundstück anzusehen.

§ 37 c

Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 können zum Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen gehörende Gegenstände nur im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft stehen.

§ 37 d

Darf die Kapitalanlagegesellschaft nach den Vertragsbedingungen für Rechnung des Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögens Grundstücke oder Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften erwerben, sind insoweit § 27 Abs. 3, 4 und 6, §§ 27b bis 27d, 31 Abs. 5 und 8, §§ 31a bis 33, 34 Abs. 1 und 2 sowie § 37 Abs. 3a anzuwenden.

§ 37 e

Darf die Kapitalanlagegesellschaft nach den Vertragsbedingungen für Rechnung des Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögens Grundstücke oder Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften erwerben, bestimmen sich die Befugnisse und Verpflichtungen der Depotbank im Hinblick auf diese Vermögensgegenstände nach Maßgabe des § 27d Satz 2, § 31 Abs. 1 bis 8 sowie der §§ 31a und 37 Abs. 3. Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auch die Kapitalanlagegesellschaft verpflichten, gelten diese Verpflichtungen ebenfalls.

§ 37 f

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf Grundstücke, die zu einem Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen gehören, nur veräußern, wenn die Gegenleistung den vom Sachverständigenausschuß ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich unterschreitet. § 37 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Belastung von Grundstücken, die zu einem Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen gehören, ist zulässig, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen und mit einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist und wenn die Depotbank der Belastung zustimmt, weil sie die Bedingungen, unter denen die Belastung erfolgen soll, für marktüblich erachtet. Die Belastung darf insgesamt 50 vom Hundert des Verkehrswertes der im Sondervermögen befindlichen Grundstücke nicht überschreiten. Kredite, die nach Satz 1 für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber aufgenommen werden, sind auf die in § 9 Abs. 4 Satz 1 bestimmte Grenze für die kurzfristige Kreditaufnahme nicht anzurechnen.

§ 37 g

(1) § 15 Abs. 3 Buchstabe k ist nicht anzuwenden.

(2) Die §§ 25h und 25l Abs. 5 gelten entsprechend.

(3) Die Nichtbeachtung von Vorschriften dieses Abschnitts berührt die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts oder einer Verfügung nicht, soweit in diesem Abschnitt ausdrücklich nichts anderes bestimmt ist.

Achter Abschnitt 

Besondere Vorschriften für Altersvorsorge-Sondervermögen

§ 37 h

(1) Für Kapitalanlagegesellschaften, die das bei ihnen eingelegte Geld in Wertpapieren, Grundstücken und stillen Beteiligungen mit dem Ziel des langfristigen Vorsorgesparens (Altersvorsorge-Sondervermögen) anlegen, gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Erträge des Altersvorsorge-Sondervermögens dürfen nicht ausgeschüttet werden.

§ 37 i

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Altersvorsorge-Sondervermögen erwerben

1. Wertpapiere und Schuldscheindarlehen,

2. Grundstücke im Sinne des § 37b Abs. 1 Nr. 2 sowie Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften, sofern beim Erwerb von Grundstücken die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 bis 3 und beim Erwerb von Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften die Voraussetzungen des § 27a erfüllt sind,

3. stille Beteiligungen, sofern die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt sind; § 25b Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden.

(2) Die Vertragsbedingungen müssen Angaben enthalten, ob und in welcher Höhe für das Altersvorsorge-Sondervermögen Grundstücke, Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften und stille Beteiligungen erworben werden dürfen.

(3) § 37b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Abweichend von § 8b Abs. 1 Satz 1 dürfen bis zu 30 vom Hundert des Wertes des Altersvorsorge-Sondervermögens nach Maßgabe der Vertragsbedingungen in Anteilen an Grundstücks-Sondervermögen angelegt werden; § 25l Abs. 5 sowie § 37b Abs. 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Die in Satz 1 bestimmte Grenze für die Anlage des Altersvorsorge-Sondervermögens in Anteilen an Grundstücks-Sondervermögen vermindert sich um den Wert der für Rechnung des Altersvorsorge-Sondervermögens gehaltenen Grundstücke und Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften.

(5) Stille Beteiligungen dürfen für ein Altersvorsorge-Sondervermögen nur insoweit erworben werden, als ihr Wert zur Zeit des Erwerbs zusammen mit dem Wert der bereits im Sondervermögen befindlichen stillen Beteiligungen 10 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt.

(6) Der Anteil der für Rechnung des Altersvorsorge-Sondervermögens gehaltenen Aktien und stillen Beteiligungen darf 75 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen.

(7) Der Anteil der für Rechnung des Altersvorsorge-Sondervermögens gehaltenen Aktien, Grundstücke, Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften und Anteilen an Grundstücks-Sondervermögen muß mindestens 51 vom Hundert des Wertes des Altersvorsorge-Sondervermögens betragen.

(8) Der Anteil der für Rechnung des Altersvorsorge-Sondervermögens gehaltenen Bankguthaben, Geldmarktpapiere, Anteile an Geldmarkt-Sondervermögen und ausländischen Investmentanteile darf höchstens 49 vom Hundert des Wertes des Altersvorsorge-Sondervermögens betragen; die Anteile an Geldmarkt-Sondervermögen und die ausländischen Investmentanteile müssen den Anforderungen des § 8 Abs. 3a genügen.

(9) Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, dürfen nur zur Absicherung von im Altersvorsorge-Sondervermögen gehaltenen Vermögensgegenständen gegen einen Wertverlust getätigt werden. Der Abschluß von Gegengeschäften ist zulässig.

(10) Die für Rechnung eines Altersvorsorge-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstände dürfen nur insoweit einem Währungsrisiko unterliegen, als der Wert der einem solchen Risiko unterliegenden Vermögensgegenstände 30 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt.

§ 37 j

Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 können zum Altersvorsorge-Sondervermögen gehörende Gegenstände nur im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft stehen.

§ 37 k

(1) Ist der Kapitalanlagegesellschaft nach den Vertragsbedingungen gestattet, für Rechnung des Altersvorsorge-Sondervermögens Grundstücke oder Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften zu erwerben, ist insoweit § 37d anzuwenden. Ist ihr der Erwerb stiller Beteiligungen gestattet, sind insoweit § 25b Abs. 2 und 5 und §§ 25c, 25d, 25i und 25j anzuwenden.

(2) § 25h ist anzuwenden.

(3) § 15 Abs. 3 Buchstabe k ist nicht anzuwenden.

§ 37 l

Ist der Kapitalanlagegesellschaft nach den Vertragsbedingungen gestattet, für Rechnung des Altersvorsorge-Sondervermögens Grundstücke oder Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften zu erwerben, gilt für die Befugnisse und Verpflichtungen der Depotbank § 37e entsprechend. Ist ihr der Erwerb stiller Beteiligungen gestattet, bestimmen sich die Befugnisse und Verpflichtungen der Depotbank im Hinblick auf diese Vermögensgegenstände nach § 25g. Soweit die in Satz 1 und 2 genannten Vorschriften auch die Kapitalanlagegesellschaft verpflichten, gelten diese Verpflichtungen ebenfalls.

§ 37 m

(1) In den Vertragsbedingungen hat die Kapitalanlagegesellschaft dem Erwerber eines Anteilscheins (Anteilschein-Sparer) den Abschluß eines Vertrags mit einer Laufzeit von mindestens 18 Jahren oder mit einer Laufzeit bis mindestens zur Vollendung des 60. Lebensjahres des Anteilschein-Sparers anzubieten, durch den sich der Erwerber eines Anteilscheins verpflichtet, während der Vertragslaufzeit in regelmäßigem Abstand Geld bei der Kapitalanlagegesellschaft zum Bezug weiterer Anteilscheine einzulegen (Altersvorsorge-Sparplan). Im Vordruck des Antrags auf Vertragsabschluß und im Verkaufsprospekt ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß sich die Kapitalanlagegesellschaft im Altersvorsorge-Sparplan nicht zur Auszahlung eines bestimmten Geldbetrags verpflichten kann und daß dies auch für den Fall der Arbeitslosigkeit, der völligen Erwerbsunfähigkeit oder des Todes des Anteilschein-Sparers gilt. Satz 2 gilt nicht im Falle des Angebots zum Abschluss eines Altersvorsorgevertrags gemäß § 1 Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat dem Anteilschein-Sparer in dem Altersvorsorge-Sparplan das Recht einzuräumen, den Umtausch der erworbenen Anteilscheine an dem Altersvorsorge-Sondervermögen gegen Anteilscheine eines anderen von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögens nach Wahl des Anteilschein-Sparers ohne Berechnung eines Ausgabeaufschlags oder sonstiger Umtauschkosten zu verlangen. Die Kapitalanlagegesellschaft kann den kostenlosen Umtausch verweigern, wenn im Zeitpunkt des Umtauschverlangens noch nicht drei Viertel der vereinbarten Vertragslaufzeit abgelaufen sind.

(3) Der Anteilschein-Sparer kann den Altersvorsorge-Sparplan unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats, wenn der Anteilschein-Sparer nach Vertragsabschluß arbeitslos oder völlig erwerbsunfähig geworden ist.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft kann den Altersvorsorge-Sparplan nur aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund für eine Kündigung gilt nicht, wenn der Anteilschein-Sparer auf Grund einer nach Vertragsabschluß eingetretenen Arbeitslosigkeit oder Erwerbsunfähigkeit seine Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht oder nur unvollständig erfüllt.

(5) In den Vertragsbedingungen hat die Kapitalanlagegesellschaft dem Anteilschein-Sparer den Abschluß eines Vertrags anzubieten, in dem sich die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Altersvorsorge-Sondervermögens verpflichtet, nach Beendigung des Altersvorsorge-Sparplans dem Anteilschein-Sparer gegen Rückgabe von Anteilscheinen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 regelmäßig einen bestimmten Geldbetrag auszuzahlen.

Neunter Abschnitt

Steuerrechtliche Vorschriften

1. Titel

Geldmarkt-Sondervermögen

§ 37 n

Für Geldmarkt-Sondervermögen gelten die §§ 38 bis 42 entsprechend.

§ 37 o

§ 37n ist wie folgt anzuwenden:

1. § 38 ist erstmals auf Einnahmen anzuwenden, die dem Geldmarkt-Sondervermögen nach dem 31. Juli 1994 zufließen.

2. Die §§ 38b bis 42 sind erstmals

a) auf Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Geldmarkt-Sondervermögen und Zwischengewinne anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1994 zufließen,

b) auf die nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Einnahmen des Geldmarkt-Sondervermögens anzuwenden, die in dem Geschäftsjahr als zugeflossen gelten, das nach dem 31. Juli 1994 endet.

3. Für die Anwendung der §§ 37n und 38 bis 42 gilt § 43 Abs. 11 bis 14 entsprechend.

2. Titel

Wertpapier-Sondervermögen

§ 38

(1) Das Wertpapier-Sondervermögen (§ 8) gilt als Zweckvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes. Das Wertpapier-Sondervermögen ist von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit.

(2) Die von Kapitalerträgen des Wertpapier-Sondervermögens einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer wird auf Antrag an die Depotbank erstattet, soweit nicht nach § 44a des Einkommensteuergesetzes vom Steuerabzug Abstand zu nehmen ist; dies gilt auch für den als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer einbehaltenen und abgeführten Solidaritätszuschlag. Für die Erstattung ist bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes das Bundesamt für Finanzen und bei den übrigen Kapitalerträgen das Finanzamt zuständig, an das die Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist. Im übrigen sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über die Abstandnahme vom Steuerabzug und über die Erstattung von Kapitalertragsteuer bei unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Anteilseignern sinngemäß anzuwenden. An die Stelle der in § 44b Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Nichtveranlagungs-Bescheinigung tritt eine Bescheinigung des für das Wertpapier-Sondervermögen zuständigen Finanzamts, in der bestätigt wird, dass ein Zweckvermögen im Sinne des Absatzes 1 vorliegt.

§ 38 a

(weggefallen)

§ 38 b

(1) Von dem Teil der Einnahmen eines Wertpapier-Sondervermögens, der zur Ausschüttung auf Anteilscheine an dem Sondervermögen verwendet wird, wird eine Kapitalertragsteuer von dem ausgeschütteten Betrag erhoben, soweit darin enthalten sind

1. Erträge des Sondervermögens, bei denen nach § 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 44a des Einkommensteuergesetzes vom Steuerabzug Abstand zu nehmen ist, sowie der hierauf entfallende Teil des Ausgabepreises für ausgegebene Anteilscheine,

2. Erträge des Sondervermögens im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, bei denen die Kapitalertragsteuer nach § 38 Abs. 2 erstattet wird, sowie der hierauf entfallende Teil des Ausgabepreises für ausgegebene Anteilscheine,

3. ausländische Erträge des Sondervermögens im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes,

4. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes und die hierauf entfallenden Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteilscheine.

Die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. In der nach § 45a des Einkommensteuergesetzes zu erteilenden Bescheinigung ist der zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigende Teil der Ausschüttung gesondert anzugeben.

(2) Für den Teil der nicht zur Ausschüttung oder Kostendeckung verwendeten Einnahmen und Gewinne des Sondervermögens gilt Absatz 1 entsprechend. Die darauf zu erhebende Kapitalertragsteuer ist von dem ausgeschütteten Betrag einzubehalten.

(3) Werden die Einnahmen und Gewinne des Sondervermögens nicht zur Ausschüttung oder Kostendeckung verwendet, hat die Kapitalanlagegesellschaft den Steuerabzug vorzunehmen. § 44a des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. Die Kapitalertragsteuer ist innerhalb eines Monats nach der Entstehung zu entrichten. Die Kapitalanlagegesellschaft hat bis zu diesem Zeitpunkt eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und darin die Steuer zu berechnen.

(4) Die Kapitalertragsteuer wird auch von Zwischengewinnen (§ 39 Abs. 2) erhoben. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Von den Ausschüttungen und den nicht zur Ausschüttung oder Kostendeckung verwendeten Einnahmen eines Wertpapier-Sondervermögens wird ein Steuerabzug vom Kapitalertrag in Höhe von 20 vom Hundert vorgenommen, soweit darin enthalten sind

1. Erträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, die nicht nach § 40 Abs. 1 steuerfrei sind,

2. der auf Erträge im Sinne der Nummer 1 entfallende Teil des Ausgabepreises für ausgegebene Anteilscheine.

Die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.

§ 39

(1) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen sowie die von einem Wertpapier-Sondervermögen nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Einnahmen im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, wenn sie nicht Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen oder Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes sind; § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes sind, außer in den Fällen des § 40 Abs. 2, nicht anzuwenden. Die nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Einnahmen und Gewinne gelten außer in den Fällen des § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt worden sind, als zugeflossen.

(2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gehört auch der Zwischengewinn. Zwischengewinn ist das Entgelt für die dem Anteilscheininhaber noch nicht zugeflossenen oder als zugeflossenen geltenden

1. Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 mit Ausnahme der Nummer 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes, für die angewachsenen Ansprüche des Wertpapier-Sondervermögens auf derartige Einnahmen sowie für die Gewinne des Wertpapier-Sondervermögens aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes; die Ansprüche sind auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und des § 21 Abs. 2 und 3 zu bewerten;

2. Zwischengewinne des Wertpapier-Sondervermögens;

3. Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens aus Anteilscheinen an inländischen Sondervermögen, soweit darin Erträge im Sinne des § 38b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 enthalten sind;

4. Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens aus ausländischen Investmentanteilen außer steuerfreien Veräußerungsgewinnen im Sinne des § 17 Abs. 2 des Auslandinvestment-Gesetzes;

5. zum Zeitpunkt der Rückgabe oder Veräußerung des Anteilscheins oder der Abtretung der Ansprüche aus dem Anteilschein veröffentlichten Zwischengewinne von inländischen und ausländischen Investmentvermögen, an denen das Wertpapier-Sondervermögen Anteile hält.

Der Zwischengewinn gilt als in den Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Anteilscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen oder aus der Abtretung der in den Anteilscheinen verbrieften Ansprüche enthalten.

§ 39 a

(weggefallen)

§ 39 b

(1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 38b Abs. 3, die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen oder einem von der Körperschaftsteuer befreiten Gläubiger als zugeflossen gelten, wird auf Antrag die einbehaltene Kapitalertragsteuer unter den Voraussetzungen des § 44b Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und in dem dort bestimmten Umfang von der Kapitalanlagegesellschaft erstattet. Im übrigen sind die für die Anrechnung und die Erstattung der Kapitalertragsteuer geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft erstattet die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Antrag auch in Fällen, in denen die Kapitalerträge im Sinne des § 38b Abs. 3 einem Gläubiger ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland als zugeflossen gelten. Sie hat sich zuvor Gewißheit über die Person des Gläubigers der Kapitalerträge zu verschaffen; § 154 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. Wird der Antrag in Vertretung des Gläubigers der Kapitalerträge durch ein Kreditinstitut gestellt, das die Anteilscheine im Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen in einem auf den Namen des Gläubigers der Kapitalerträge lautenden Wertpapierdepot verwahrt, hat die Kapitalanlagegesellschaft sich von dem Kreditinstitut versichern zu lassen, daß der Gläubiger der Kapitalerträge nach den Depotunterlagen weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

(3) Für die Anrechnung der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer nach § 36 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes oder deren Erstattung nach § 50d des Einkommensteuergesetzes gelten die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend.

§ 40

(1) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen sind insoweit steuerfrei, als sie Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften enthalten, es sei denn, dass es sich um Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes handelt, oder dass die Ausschüttungen Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen sind; § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes sind anzuwenden. Enthalten die Ausschüttungen Erträge aus der Veräußerung von Bezugsrechten auf Freianteile an Kapitalgesellschaften, so kommt die Steuerfreiheit insoweit nicht in Betracht, als die Erträge Kapitalerträge im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes sind.

(2) Auf ausgeschüttete und nicht zur Ausschüttung oder Kostendeckung verwendete inländische und ausländische Einnahmen des Wertpapier­Sondervermögens im Sinne des § 38b Abs. 5 sind § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 1 und § 37 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.

(3) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen sind bei der Veranlagung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer insoweit außer Betracht zu lassen, als sie aus einem ausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten, für die die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die Ausübung des Besteuerungsrechts verzichtet hat. Die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer wird jedoch nach dem Satz erhoben, der für die Bemessungsgrundlage vor Anwendung des Satzes 1 (Gesamteinkommen) in Betracht kommt, wenn in dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ein entsprechender Progressionsvorbehalt vorgesehen ist.

(4) Sind in den Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen aus einem ausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten, die in diesem Staat zu einer nach § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder § 26 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer anrechenbaren Steuer herangezogen werden, so ist bei unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilscheininhabern die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer auf den Teil der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer anzurechnen, der auf diese ausländischen, um die anteilige ausländische Steuer erhöhten Einkünfte entfällt. Dieser Teil ist in der Weise zu ermitteln, dass die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens – einschließlich der ausländischen Einkünfte – nach den §§ 32a, 32b, 34 und 34b des Einkommensteuergesetzes ergebende Einkommensteuer oder nach § 23 des Körperschaftsteuergesetzes ergebende Körperschaftsteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird. Der Höchstbetrag der anrechenbaren ausländischen Steuern ist für die Ausschüttungen aus jedem einzelnen Wertpapier-Sondervermögen zusammengefasst zu berechnen. § 34c Abs. 2, 3, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Den in den Ausschüttungen enthaltenen Beträgen im Sinne der Absätze 1 bis 4 stehen die hierauf entfallenden Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteilscheine gleich.

§ 40 a

(1) Auf die Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Anteilscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen, die zu einem Betriebsvermögen gehören, sind § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden, soweit sie dort genannte, dem Anteilscheininhaber noch nicht zugeflossene oder als zugeflossen geltende Einnahmen enthalten oder auf Beteiligungen des Wertpapier-Sondervermögens an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gehören. Auf Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen stehen, sind § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden, soweit die Gewinnminderungen auf Beteiligungen des Wertpapier-Sondervermögens an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren Leistungen beim Empfänger zu den einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gehören.

(2) Auf die Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Anteilscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen, die zu einem Privatvermögen gehören, ist § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.

§ 41

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Anteilscheininhabern bei jeder Ausschüttung bezogen auf einen Anteilschein an dem Wertpapier-Sondervermögen bekannt zu machen

1. den Betrag der Ausschüttung;

2. die in der Ausschüttung enthaltenen

a) steuerfreien Veräußerungsgewinne im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1,

b) Erträge im Sinne des § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes,

c) Veräußerungsgewinne im Sinne des § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes,

d) Erträge im Sinne des § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes,

e) Veräußerungsgewinne im Sinne des § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes,

f) Erträge im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 2, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes sind,

g) Einkünfte im Sinne des § 40 Abs. 3,

h) Einkünfte im Sinne des § 40 Abs. 4;

3. den zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigenden Teil der Ausschüttung im Sinne des

a) § 38b Abs. 1 bis 4,

b) § 38b Abs. 5;

4. den Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer von Erträgen im Sinne des

a) § 38b Abs. 1 bis 4,

b) § 38b Abs. 5;

5. den Betrag der nach § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes anrechenbaren und nach § 34c Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes abziehbaren ausländischen Steuern, der auf die in den Ausschüttungen enthaltenen Einkünfte im Sinne des § 40 Abs. 4 entfällt.

§ 37 Abs. 3 Satz 4 und 5 des Körperschaftsteuergesetzes gilt entsprechend.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat auf Anforderung des für ihre Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzamts den Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und über die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern durch Vorlage entsprechender Urkunden, zum Beispiel Steuerbescheid, Quittung über die Zahlung, zu führen. Sind diese Urkunden in einer fremden Sprache abgefasst, so kann eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.

(3) Wird der Betrag einer anrechenbaren Steuer nach der Bekanntmachung im Sinne des Absatzes 1 erstmalig festgesetzt, nachträglich erhöht oder ermäßigt oder hat die Kapitalanlagegesellschaft einen solchen Betrag in unzutreffender Höhe bekannt gemacht, so hat die Kapitalanlagegesellschaft die Unterschiedsbeträge bei der im Zusammenhang mit der nächsten Ausschüttung vorzunehmenden Ermittlung der anrechenbaren Steuerbeträge auszugleichen.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat börsentäglich den Zwischengewinn (§ 39 Abs. 2) zu ermitteln; sie hat ihn mit dem Rücknahmepreis zu veröffentlichen.

(5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat börsentäglich den Vomhundertsatz des Wertes des Anteils zu ermitteln, der auf die in dem Veräußerungsgewinn enthaltenen Bestandteile im Sinne des § 40a Abs. 1 entfällt; sie hat ihn mit dem Rücknahmepreis zu veröffentlichen.

§ 42

Die Vorschriften des § 40 Abs. 3 bis 5 und des § 41 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a, c, e und f gelten sinngemäß für die in § 38b Abs. 2, 3 und 5, § 39 Abs. 1 Satz 2 und § 39b bezeichneten Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens, die nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendet werden. Die Angaben im Sinne des § 41 Abs. 1 sind spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs bekannt zu machen.

§ 43

(1) Die Vorschriften des § 38 und des § 38a sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 1977 anzuwenden. Bei der Vergütung von Körperschaftsteuer und bei der Erstattung von Kapitalertragsteuer an die Depotbank ist die Vorschrift des § 38 erstmals auf Einnahmen anzuwenden, die dem Wertpapier-Sondervermögen nach dem 31. Dezember 1976 zufließen. Beruhen die Einnahmen auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, daß die Vorschrift erstmals anzuwenden ist, soweit sich der Beschluß auf die Gewinnverteilung für ein Wirtschaftsjahr bezieht, das nach dem 31. Dezember 1976 abgelaufen ist.

(2) Die Vorschrift des § 39 ist erstmals für Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1969 zufließen.

(3) Die Vorschriften der §§ 39a bis 41 sind erstmals für Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 zufließen.

(4) Die Vorschriften der §§ 39a und 42 sind für die nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1976 endet.

(5) Die Vorschriften des § 40 Abs. 4 sind erstmals anzuwenden für Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen, die nach dem 31. Dezember 1979 zufließen, und für die nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens erstmals für das Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1979 endet.

(6) Von den Vorschriften in der Fassung des Artikels 9 Nr. 1 bis 9 des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093) sind

1. § 38 Abs. 3 für Einnahmen anzuwenden, die dem Wertpapier-Sondervermögen nach dem 31. Dezember 1988 und vor dem 1. Juli 1989 zufließen,

2. die §§ 38b, 39, 39b, 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 für Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 und vor dem 1. Juli 1989 zufließen,

3. § 38a Abs. 2, §§ 38b, 39, 39a Abs. 2, §§ 39b, 40 Abs. 2, § 41 Abs. 1 und § 42 für die nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1988 und vor dem 1. Juli 1989 endet,

4. § 38b auch anzuwenden, soweit in Ausschüttungen, die nach dem 31. Dezember 1988 und vor dem 1. Juli 1989 zufließen, Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens enthalten sind, bei denen vor dem 1. Januar 1989 Kapitalertragsteuer nicht zu erheben war. Dies gilt auch für die nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens, die in dem Geschäftsjahr als zugeflossen gelten, das nach dem 31. Dezember 1988 und vor dem 1. Juli 1989 endet.

(7) Bei der Erstattung des Solidaritätszuschlags an die Depotbank ist die Vorschrift des § 38 erstmals auf Einnahmen anzuwenden, die dem Wertpapier-Sondervermögen nach dem 30. Juni 1991 zufließen.

(8) Von den Vorschriften in der Fassung des Artikels 2 des Zinsabschlaggesetzes vom 9. November 1992 (BGBl. I S. 1853) sind

1. § 38b Abs. 3 erstmals für Einnahmen anzuwenden, die dem Wertpapier-Sondervermögen nach dem 31. Dezember 1992 zufließen,

2. die §§ 38b, 39 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 erstmals für Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992 zufließen,

3. § 38b Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 2, §§ 39b, 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und § 42 für die nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1992 endet,

4. § 38b auch anzuwenden, soweit in Ausschüttungen, die nach dem 31. Dezember 1992 zufließen, Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens enthalten sind, bei denen vor dem 1. Januar 1993 Kapitalertragsteuer nicht zu erheben war. Dies gilt auch für die nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens, die in dem Geschäftsjahr als zugeflossen gelten, das nach dem 31. Dezember 1992 endet.

(9) § 40 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 16 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. I S. 1569) sowie § 38b Abs. 1 und § 41 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) sind erstmals für Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen. § 38b Abs. 4, § 39 Abs. 1a, § 41 Abs. 4 und § 43a in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I. S. 2310) sind erstmals auf Zwischengewinne anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen. Ist in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1994 der Zwischengewinn nicht ermittelt und veröffentlicht worden (§ 41 Abs. 4), bemißt sich der Steuerabzug vom Kapitalertrag nach 20 vom Hundert des Rücknahmepreises. Dieser Betrag ist auch bei der Veranlagung zur Einkommensteuer anzusetzen; weist der Steuerpflichtige den Zwischengewinn nach, ist dieser anzusetzen.

(10) § 38 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1997 anzuwenden.

(11) § 39 Abs. 1a in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) ist erstmals auf Zwischengewinne anzuwenden, die ab dem 1. April 1998 zufließen.

(12) Von den Vorschriften in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) sind § 38b Abs. 1 Nr. 4, § 39 Abs. 1 und 1a Satz 2 Nr. 1, 3 und 4, § 40 Abs. 1 Satz 1 sowie § 41 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, in denen Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften enthalten sind, die nach dem 31. März 1999 getätigt werden. § 39 Abs. 2 und § 42 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) sind erstmals für Kapitalerträge aus Anteilscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen anzuwenden, die nach dem 31. März 1999 zufließen oder als zugeflossen gelten.

(13) § 39 Abs. 1a Nr. 4 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals auf Zwischengewinne anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 zufließen.

(14) Für die letztmalige Anwendung der §§ 38, 38a, 38b Abs. 4, § 39 Abs. 1a und 2, §§ 39a, 40 Abs. 4, § 41 Abs. 1 und 4 sowie § 42 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) gilt § 52 Abs. 36 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes sinngemäß. Für die erstmalige Anwendung der §§ 38, 38b, 39, 39b Abs. 3, § 40 Abs. 2 und 4, 41 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 42 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) gilt § 52 Abs. 36 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes sinngemäß. § 40 Abs. 1 ist auf Veräußerungen von Anteilen an unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften und von Bezugsrechten auf derartige Anteile anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft erfolgen, deren Anteile veräußert werden, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist, und auf sonstige Veräußerungen, die nach dem 31. Dezember 2000 erfolgen. § 40a Abs. 1 ist hinsichtlich der in § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und in § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Einnahmen nur anzuwenden, soweit diese auch im Falle der Ausschüttung gemäß § 40 Abs. 1 oder 2 begünstigt wären. Für die Anwendung von § 40a im Übrigen gilt Satz 2.

(15) § 39 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2001 endet.

(16) § 38b Abs. 5 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist erstmals für Ausschüttungen auf Anteilscheine anzuwenden, die nach dem 22. Dezember 2001 zufließen. Dies gilt auch für die nicht zur Ausschüttung oder Kostendeckung verwendeten Einnahmen des Wertpapier­Sondervermögens, die in dem Geschäftsjahr als zugeflossen gelten, das nach dem 22. Dezember 2001 endet.

(17) § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist auf Einnahmen anzuwenden, die bei der leistenden Körperschaft zu einer Minderung der Körperschaftsteuer im Sinne des § 37 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) geführt haben.

(18) § 40a Abs. 1 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840) ist für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Festsetzungen noch nicht bestandskräftig sind.

3. Titel

Beteiligungs-Sondervermögen

§ 43 a

Für Beteiligungs-Sondervermögen gelten die §§ 37n bis 50d sinngemäß. Die Steuerbefreiung des Beteiligungs-Sondervermögens wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß eine stille Beteiligung steuerrechtlich als Mitunternehmerschaft (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes) zu beurteilen ist.

§ 43 b

§ 43a ist wie folgt anzuwenden:

1. Die Vorschriften der §§ 38 und 38a sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 1987 anzuwenden.

2. Die Vorschriften der §§ 39 bis 41 sind erstmals für Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Beteiligungs-Sondervermögen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1986 zufließen.

3. Die Vorschriften der §§ 39, 39a und 42 sind für die nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Einnahmen des Sondervermögens für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1986 endet.

4. Für die Anwendung der §§ 38 bis 42 gilt § 43 Abs. 6 bis 16 sinngemäß.

4. Titel

Investmentfondsanteil-Sondervermögen

§ 43 c

Für Investmentfondsanteil-Sondervermögen gelten die §§ 37n bis 50d entsprechend.

§ 43 d

§ 43c ist wie folgt anzuwenden.

1. § 38 ist erstmals auf Einnahmen anzuwenden, die dem Investmentfondsanteil-Sondervermögen nach dem 31. Dezember 1997 zufließen.

2. Die §§ 37n, 37o, 38a bis 50d sind erstmals anzuwenden auf

a) Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentfondsanteil-Sondervermögen und Zwischengewinne, die nach dem 31. Dezember 1997 zufließen,

b)die nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Einnahmen des Investmentfondsanteil-Sondervermögens, die in dem Geschäftsjahr als zugeflossen gelten, das nach dem 31. Dezember 1997 endet.

3. § 43 Abs. 15 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2001 endet.

5. Titel

Grundstücks-Sondervermögen

§ 44

Für das Grundstücks-Sondervermögen (§ 27) gilt § 38 sinngemäß. Von Kapitalerträgen im Sinne des § 45 wird eine Kapitalertragsteuer erhoben. Im übrigen gelten die §§ 38b und 39b sinngemäß. Sind in den Ausschüttungen Gewinne aus der Veräußerung von Gegenständen im Sinne des § 27 enthalten, wird der Steuerabzug nur vorgenommen, wenn es sich um Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes und die hierauf entfallenden Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteilscheine handelt.

§ 45

Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Grundstücks-Sondervermögen sowie die von einem Grundstücks-Sondervermögen vereinnahmten nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Erträge aus der Vermietung und Verpachtung und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes aus der Veräußerung der in § 27 bezeichneten Gegenstände und Einnahmen aus der Beteiligung an einer Grundstücks-Gesellschaft gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, wenn sie nicht Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen oder Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes sind; § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes sind nicht anzuwenden. Zu den Kosten gehören auch Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, soweit diese die nach § 7 des Einkommensteuergesetzes zulässigen Beträge nicht übersteigen. Die vereinnahmten nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Erträge und Gewinne gelten außer in den Fällen des § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt worden sind, als zugeflossen.

§ 45 a

weggefallen

§ 46

(1) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Grundstücks-Sondervermögen sind insoweit steuerfrei, als sie Gewinne aus der Veräußerung von Gegenständen im Sinne des § 27 enthalten, es sei denn, daß es sich um Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes handelt oder daß die Ausschüttungen Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen sind.

(2) Sind in den Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Grundstücks-Sondervermögen aus einem ausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten, gilt § 40 Abs. 3 und 4 sinngemäß.

(3) Den in den Ausschüttungen enthaltenen Beträgen im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen die hierauf entfallenden Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteilscheine gleich.

§ 47

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Anteilscheininhabern bei jeder Ausschüttung bezogen auf einen Anteilschein an dem Grundstück-Sondervermögen bekanntzumachen

1. den Betrag der Ausschüttung;

2. die in der Ausschüttung enthaltenen Beträge an

a) steuerfreien Veräußerungsgewinnen im Sinne des § 46 Abs. 1,

b) Einkünften im Sinne des § 46 Abs. 2;

3. den Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer;

4. den Betrag an anrechenbaren ausländischen Steuern, der auf die in den Ausschüttungen enthaltenen Einkünfte im Sinne des § 46 Abs. 2 entfällt, auf die § 40 Abs. 4 anzuwenden ist.

(2) § 41 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

§ 48

Die Vorschriften des § 40 Abs. 3 und 4, der §§ 44 und 47 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a gelten sinngemäß für die von dem Grundstücks-Sondervermögen vereinnahmten nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Erträge und Gewinne im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1. Die Angaben im Sinne des § 47 Abs. 1 sind spätestens 3 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres bekanntzumachen.

§ 49

Werden Guthaben oder Wertpapiere im Sinne des § 35 unterhalten, gelten die §§ 38 bis 43 sinngemäß.

§ 50

(1) Die Vorschriften der §§ 45 bis 47 und des § 49 sind erstmals auf Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Grundstücks-Sondervermögen anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 1969 zufließen.

(2) Die Vorschriften der §§ 45, 48 und 49 gelten für nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendete Erträge erstmals für das Geschäftsjahr, das nach dem 31. Oktober 1969 endet.

(3) Für die Anwendung der §§ 45, 45a, 47 Abs. 1, § 48 in der Fassung des Artikels 9 Nr. 13 bis 16 des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093) gilt § 43 Abs. 6 sinngemäß.

(4) Werden Wertpapiere im Sinne des § 35 Satz 3 gehalten, ist § 43 Abs. 7 entsprechend anzuwenden.

(5) Für die Anwendung der §§ 44, 47 Abs. 1 und der §§ 48, 49 gilt § 43 Abs. 8 bis 12 sinngemäß.

(6) Für die Anwendung des § 45 Abs. 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) gilt § 43 Abs. 13 sinngemäß.

(7) Für die letztmalige Anwendung des § 45 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) gilt § 43 Abs. 14 Satz 1 entsprechend. § 49 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2000 beginnt.

(8) § 45 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2001 endet.

6. Titel

Gemischte Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen

§ 50 a

Für Gemischte Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen gelten die §§ 37n bis 50d entsprechend.

§ 50 b

Für die Anwendung des § 50a gilt § 43d entsprechend.

7. Titel

Altersvorsorge-Sondervermögen

§ 50 c

Für Altersvorsorge-Sondervermögen gelten die §§ 37n bis 50d entsprechend.

§ 50 d

Für die Anwendung des § 50c gilt § 43d entsprechend.

Zweites Kapitel

Investmentaktiengesellschaften

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 51

(1) Ein Unternehmen, das unter der Bezeichnung “Investmentaktiengesellschaft” Geschäfte der in Absatz 3 beschriebenen Art betreiben will, bedarf der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb durch die Bankaufsichtsbehörde.

(2) Investmentaktiengesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben werden. Ihre Aktien müssen auf den Inhaber lauten. Die Ausgabe von Aktien ohne Stimmrecht ist unzulässig. Sämtliche Aktien der Investmentaktiengesellschaft müssen denselben Anteil am Grundkapital verkörpern.

(3) Satzungsmäßig festgelegter Unternehmensgegenstand der Investmentaktiengesellschaft muß die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach dem Grundsatz der Risikomischung in Wertpapieren oder in Wertpapieren und Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs (stille Beteiligungen) sein mit dem einzigen Ziel, ihre Anteilseigner an dem Gewinn aus der Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft zu beteiligen. § 179 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt mit der Maßgabe, daß in der Satzung für eine Satzungsänderung stets nur eine größere Kapitalmehrheit bestimmt werden kann.

(4) Auf Investmentaktiengesellschaften sind die für Finanzdienstleistungsinstitute geltenden Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen mit Ausnahme der §§ 10 bis 11, 12a bis 13b, 15 bis 17, 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 7, 10, Satz 2 bis 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, §§ 25, 26 bis 29, 45, 45a und 53 des Gesetzes über das Kreditwesen entsprechend anzuwenden.

(5) Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb darf der Investmentaktiengesellschaft nur erteilt werden, wenn

1. das eingezahlte Grundkapital mindestens eine Million Euro beträgt,

2. die Investmentaktiengesellschaft ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Inland hat,

3. die Geschäftsleiter der Investmentaktiengesellschaft zuverlässig sind und die zur Leitung der Investmentaktiengesellschaft erforderliche fachliche Eignung haben,

4. die Satzung vorsieht, daß nur die in Absatz 3 genannten Geschäfte und die damit unmittelbar verbundenen Nebentätigkeiten betrieben werden, und die Satzung den Anforderungen des § 15 an die Vertragsbedingungen entspricht und

5. die Investmentaktiengesellschaft eine Depotbank nach § 12 Abs. 1 beauftragt hat.

Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bankaufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank das Absinken des Anfangskapitals unter die Mindestanforderungen nach Satz 1 Nr. 1 unverzüglich anzuzeigen.

(6) Die Erlaubnis kann außer nach den Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen und des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgehoben werden, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach der Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb der Investmentaktiengesellschaft nicht mindestens 75 vom Hundert der ausgegebenen Aktien der Investmentaktiengesellschaft im Publikum gestreut sind.

(7) Die Investmentaktiengesellschaft kann auf die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nur verzichten, indem sie den nach Absatz 3 Satz 1 satzungsmäßig festgelegten Unternehmensgegenstand ändert.

§ 52

Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen ihrer Persönlichkeit und ihrer Sachkunde nach die Wahrung der Interessen der Aktionäre gewährleisten.

§ 53

Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Investmentaktiengesellschaft dürfen Vermögensgegenstände weder an die Gesellschaft veräußern noch von dieser erwerben.

§ 54

Die Bezeichnung “Investmentaktiengesellschaft” darf in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur von Investmentaktiengesellschaften, denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erteilt ist, sowie von Kapitalanlagegesellschaften und ausländischen Investmentgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften und Vertriebsgesellschaften (§ 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 15 des Auslandinvestment-Gesetzes) geführt werden. § 7 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Die §§ 42 und 43 des Gesetzes über das Kreditwesen sind entsprechend anzuwenden.

Zweiter Abschnitt

Vorschriften über die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaften

Erster Unterabschnitt

Geschäftskreis

§ 55

(1) Auf die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaft sind § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1a und 2, Abs. 2a bis 4, § 8a Abs. 1, 2 und 4, § 8b Abs. 1 Satz 1, §§ 8c bis 8m, 9a bis 9e, 12 bis 12c, 21 Abs. 3 und 4 und die §§ 25b bis 25d, 25g und 25i mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden, soweit sich die Vorschriften nicht ausschließlich auf Spezialfonds im Sinne des § 1 Abs. 2 beziehen oder sich aus den nachfolgenden Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt:

1. die Worte “für Rechnung des Sondervermögens” und “für Rechnung eines Wertpapier-Sondervermögens” bleiben außer Betracht;

2. an die Stelle des Wortes “Vertragsbedingungen” tritt das Wort “Satzung”, an die Stelle des Wortes “Sondervermögen” tritt das Wort “Gesellschaftsvermögen”

3. an die Stelle der Worte “Wert des Sondervermögens” treten die Worte “Bilanzsumme der Investmentaktiengesellschaft, die sich aus der letzten geprüften Bilanz ergibt, abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten”.

(2) Erstellt eine Investmentaktiengesellschaft einen Zwischenabschluß, der den für den Jahresabschluß geltenden Anforderungen entspricht, kann sie anstelle der Bilanzsumme, die sich aus der letzten geprüften Bilanz ergibt, die Bilanzsumme, die sich aus dem letzten Zwischenabschluß ergibt, ansetzen. Bei einem Absinken des Eigenkapitals der Investmentaktiengesellschaft um mehr als 10 vom Hundert ist diese verpflichtet, unverzüglich einen Zwischenabschluß zu erstellen und ihn der Bankaufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank einzureichen.

§ 56

Die Investmentaktiengesellschaft darf Aktien desselben Ausstellers nur insoweit erwerben, als die Stimmrechte, die der Investmentaktiengesellschaft aus Aktien desselben Ausstellers zustehen, 10 vom Hundert der gesamten Stimmrechte aus Aktien desselben Ausstellers nicht übersteigen.

§ 57

(1) Die Investmentaktiengesellschaft darf weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen.

(2) Gegenstände des Gesellschaftsvermögens dürfen nur insoweit verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden, als nach Absatz 3 Kredite aufgenommen, einem Dritten Optionsrechte eingeräumt oder Finanzterminkontrakte abgeschlossen werden.

(3) Die Investmentaktiengesellschaft darf Kredite bis zur Höhe von 10 vom Hundert des Eigenkapitals, das sich aus der letzten geprüften Bilanz oder dem letzten Zwischenabschluß ergibt, aufnehmen, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist und die Depotbank der Kreditaufnahme zustimmt. Die Depotbank darf nur zustimmen, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind.

(4) Die Investmentaktiengesellschaft darf einem Dritten keine Genußrechte oder Beteiligungen als stiller Gesellschafter gewähren.

(5) Die Investmentaktiengesellschaft darf keine Wertpapiere verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Gesellschaftsvermögen gehören.

§ 58

(1) Bis zu 20 vom Hundert des Eigenkapitals der Investmentaktiengesellschaft dürfen in Aktien angelegt werden, die nicht zum amtlichen Markt an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind.

(2) Stille Beteiligungen dürfen insgesamt nur insoweit erworben werden, als diese Anlageform nach der Satzung zulässig ist und zur Zeit des Erwerbs ihre Anschaffungskosten zusammen mit dem Buchwert der bereits im Gesellschaftsvermögen befindlichen stillen Beteiligungen 50 vom Hundert des Eigenkapitals der Investmentaktiengesellschaft nicht übersteigen. Die in Satz 1 bestimmte Grenze für den Erwerb stiller Beteiligungen vermindert sich um den Wert der bereits im Gesellschaftsvermögen befindlichen Vermögensgegenstände nach Absatz 1.

(3) Die Einhaltung der Absätze 1 und 2 ist von der Depotbank zu überwachen.

§ 59

Der Erwerb von Grundstücken, Gebäuden oder Betriebs- und Geschäftsausstattung ist der Investmentaktiengesellschaft nur insoweit gestattet, als er für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendig ist.

§ 60

Verstöße gegen die §§ 56 bis 59 berühren die Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte nicht.

Zweiter Unterabschnitt

Öffentliches Angebot der Aktien

§ 61

(1) Innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb der Investmentaktiengesellschaft müssen mindestens neun Zehntel ihrer Aktien öffentlich zum Erwerb angeboten werden.

(2) Ein öffentliches Angebot liegt auch dann vor, wenn

1. ein anderer auf Grund einer Vereinbarung mit Aktionären der Investmentaktiengesellschaft die Aktien übernommen hat und öffentlich zum Erwerb anbietet oder

2. die Gründer der Investmentaktiengesellschaft eine entsprechende Erhöhung des Grundkapitals unter Ausschluß des Bezugsrechts durchführen.

(3) Aktien der Investmentaktiengesellschaft dürfen öffentlich zum Erwerb nur angeboten werden, wenn sie zur amtlichen Notierung oder zum Handel im geregelten Markt an einer inländischen Börse zugelassen sind und die Investmentaktiengesellschaft einen Börsenzulassungsprospekt oder einen Unternehmensbericht veröffentlicht hat.

(4) Der Unternehmensbericht ist durch Abdruck in mindestens einer Zeitung mit weiter Verbreitung im Inland oder als Druckschrift zu veröffentlichen. Die Druckschrift muß am Sitz der Börse, an der die Aktien der Investmentaktiengesellschaft zum geregelten Markt zugelassen sind, sowie am Sitz der Investmentaktiengesellschaft und bei ihren Zahlstellen dem Publikum kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Außerdem ist im Bundesanzeiger ein Hinweis bekanntzumachen, wo der Unternehmensbericht veröffentlicht und für das Publikum zu erhalten ist.

(5) Zwischen der Veröffentlichung des Börsenzulassungsprospekts oder des Unternehmensberichts und dem Beginn der Frist zur Abgabe eines verbindlichen Kaufangebots müssen mindestens zwölf Werktage liegen.

§ 62

(1) Werden Aktien der Investmentaktiengesellschaft zur amtlichen Notierung an einer inländischen Börse zugelassen, hat der Börsenzulassungsprospekt zusätzlich zu den nach § 36 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Börsengesetzes oder auf Grund einer nach § 38 Abs. 1 des Börsengesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlichen Angaben folgende Angaben zu enthalten:

1. die Angaben nach § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 Nr. 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Wortes “Sondervermögen” jeweils das Wort “Gesellschaftsvermögen” tritt; § 19 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend;

2. die Satzung;

3. den Inhalt des Erlaubnisbescheids der Bankaufsichtsbehörde;

4. die Börsen, an denen die Aktien der Investmentaktiengesellschaft bereits zum Handel zugelassen sind;

5. die Angabe, in welcher Zeitung und in welchem Zeitabstand (§ 63 Abs. 3) der Inventarwert veröffentlicht wird.

(2) Im Börsenzulassungsprospekt ist an herausgehobener Stelle ein ausdrücklicher und gesonderter Hinweis auf die speziellen Risiken des Erwerbs von Aktien einer Investmentaktiengesellschaft zu geben. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, daß ein Anspruch auf Rückgabe der Aktien an die Investmentaktiengesellschaft nicht besteht und der Inventarwert der Aktien in der Regel von ihrem Börsenpreis abweicht.

(3) Werden Aktien der Investmentaktiengesellschaft zum geregelten Markt an einer inländischen Börse zugelassen, hat der Unternehmensbericht zusätzlich zu den nach § 73 Abs. 1 Nr. 2 des Börsengesetzes erforderlichen Angaben die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 sowie die Hinweise nach Absatz 2 zu enthalten.

§ 63

(1) Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. Sacheinlagen sind unzulässig.

(2) Der Ausgabepreis, zu dem die Aktien der Investmentaktiengesellschaft öffentlich angeboten werden dürfen, muß dem anteiligen Inventarwert an dem Tag, an dem die Investmentaktiengesellschaft die Angebote des Publikums annimmt, zuzüglich eines in der Satzung festzusetzenden Aufschlags für die Transaktionskosten entsprechen. Der anteilige Inventarwert ergibt sich aus der Teilung des Wertes des Gesellschaftsvermögens durch die Zahl der in den Verkehr gelangten Aktien. § 21 Abs. 2 Satz 3 Teilsatz 1, Satz 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Inventarwert ist regelmäßig, mindestens wöchentlich zu ermitteln und unverzüglich in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung zu veröffentlichen.

Dritter Unterabschnitt

Erwerb eigener Aktien, Kapitalerhöhungen

§ 64

(1) Unterschreitet der Börsenpreis der Aktien der Investmentaktiengesellschaft an einem Börsengeschäftstag 90 vom Hundert des anteiligen Inventarwerts der Aktien der Investmentaktiengesellschaft, kann diese eigene Aktien erwerben, um einer Vergrößerung der Differenz zwischen Börsenpreis und Inventarwert entgegenzuwirken. Der Rückkaufpreis darf den anteiligen Inventarwert abzüglich der Transaktionskosten nicht übersteigen.

(2) Die erworbenen eigenen Aktien sind einzuziehen. § 237 Abs. 2 bis 6 und §§ 238 bis 240 des Aktiengesetzes finden Anwendung.

(3) Im übrigen bleiben die §§ 71 bis 71e des Aktiengesetzes unberührt.

(4) Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bankaufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank jeweils nach Ablauf von drei Kalendermonaten unverzüglich mitzuteilen, in welchem Umfang, zu welchem Zeitpunkt und zu welchen Rückkaufpreisen sie innerhalb dieses Zeitraums eigene Aktien erworben hat.

§ 65

Aktien können im Wege der Kapitalerhöhung nach den §§ 182, 184 bis 191 des Aktiengesetzes mit folgenden Maßgaben ausgegeben werden:

1. § 186 Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes findet keine Anwendung;

2. der Ausgabebetrag der neuen Aktien darf den anteiligen Inventarwert nach § 63 Abs. 2 Satz 2 nicht unterschreiten.

Vierter Unterabschnitt

Rechnungslegung

§ 66

Die Investmentaktiengesellschaft hat den Jahresabschluß spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres im Bundesanzeiger bekanntzumachen. In den nach den §§ 284 bis 287 des Handelsgesetzbuchs zu erstellenden Anhang hat die Investmentaktiengesellschaft zusätzlich die in § 24a Abs. 1 Satz 3 und § 25j Abs. 3 vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen. In den Lagebericht nach § 289 des Handelsgesetzbuchs hat die Investmentaktiengesellschaft zusätzlich die Hinweise nach § 62 Abs. 2 aufzunehmen. Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts durch den Abschlußprüfer hat sich auch auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu erstrecken. Das Ergebnis der Prüfung hat der Abschlußprüfer in den Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluß aufzunehmen.

§ 67

(1) Die Investmentaktiengesellschaft ist verpflichtet, innerhalb des Geschäftsjahres regelmäßig mindestens einen Zwischenbericht zu veröffentlichen, der alle wesentlichen Angaben enthalten muß, auf Grund derer es möglich ist, sich ein Urteil über die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaft und ihrer Finanzlage zu bilden. Der Zwischenbericht muß insbesondere die Angaben nach § 24a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 sowie die Hinweise nach § 62 Abs. 2 enthalten. Er ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraums entweder durch Abdruck in mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder im Bundesanzeiger oder als Druckschrift zu veröffentlichen. Die Druckschrift wird dem Publikum bei den Zahlstellen auf Verlangen kostenlos zur Verfügung gestellt. Wird der Zwischenbericht nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht, so ist im Bundesanzeiger ein Hinweis darauf bekanntzumachen, wo der Zwischenbericht veröffentlicht und für das Publikum zu erhalten ist.

(2) Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bankaufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank den Jahresabschluß unverzüglich nach der Feststellung und den Zwischenbericht unverzüglich nach der Erstellung einzureichen.

Drittes Kapitel 

Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften 

§ 68

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. einer Vorschrift

a) des § 8 Abs. 1, 2, 2a, 3, 3a Satz 3, 4 oder 5 oder Abs. 4, des § 8a Abs. 1, 2 Satz 1 oder 4, Abs. 3 oder 4 Satz 2, des § 8b Abs. 1 oder 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, des § 8d Abs. 1 oder 2, des § 8e Abs. 1 oder 2 Satz 1, 2 oder 3, des § 8f Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 2, der §§ 8g, 8h, 8i Abs. 1, des § 8j Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3, des § 8k Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, der §§ 9a, 9b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 oder des § 9e Abs. 1 Satz 1 über die Anlage eines Wertpapier-Sondervermögens,

b) des § 25b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 über die Anlage eines Beteiligungs-Sondervermögens,

c) des § 27 Abs. 1, 2 Satz 2, Abs. 3, 4, 5, 6 Satz 2 oder 3 oder Abs. 7 Satz 1 bis 3, des § 27a Abs. 1 Satz 1, des § 27b Abs. 1 oder des § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 4 über die Anlage eines Grundstücks­Sondervermögens oder

2. einer Vorschrift des § 9 Abs. 2, 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 über das Verbot oder die Beschränkung von Rechtsgeschäften

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 4 Vertragsbedingungen dem Verkaufsprospekt beifügt,

2. entgegen § 15 Abs. 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

3. entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 oder 3 einen Verkaufsprospekt nicht oder ohne die vorgeschriebenen Mindestangaben der Öffentlichkeit zugänglich macht,

4. entgegen § 24a Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 oder 2 einen Rechenschaftsbericht oder einen Halbjahresbericht nicht, nicht mit den vorgeschriebenen Mindestangaben oder nicht rechtzeitig bekanntmacht oder

5. entgegen § 24a Abs. 3 Satz 4 eine Vermögensaufstellung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 sowie Nr. 4 und 5, diese auch in Verbindung mit § 25j Abs. 2 und 3, gelten auch für ein Beteiligungs-Sondervermögen (§ 25a). Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 sowie Nr. 4 und 5, diese auch in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2, gelten auch für ein Grundstücks-Sondervermögen (§ 26).

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

§ 69

(1) Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die in § 1 Abs. 1 aufgeführten Geschäfte betreiben, sind Kapitalanlagegesellschaften im Sinne dieses Gesetzes. Für sie gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Diese Kapitalanlagegesellschaften bedürfen keiner erneuten Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb; ihre Vertragsbedingungen für bereits bestehende Sondervermögen bedürfen keiner Genehmigung. Bereits erteilte Erlaubnisse und Genehmigungen gelten als nach diesem Gesetz erteilt.

(3) Spätestens bis zum 31. Dezember 1958 haben diese Kapitalanlagegesellschaften

a) einen Aufsichtsrat zu bilden, der §§ 3, 4 entspricht; einen bereits bestehenden Aufsichtsrat haben sie entsprechend umzubilden;

b) ihr Nennkapital und ihre Satzung § 2 Abs. 2 anzupassen;

c) beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Sondervermögen auf einen bestimmten Stichtag in Übereinstimmung mit den Vorschriften des § 8 über die Anlegung und den Erwerb von Wertpapieren und Bezugsrechten zu bringen;

d) soweit beabsichtigt ist, auch künftig Sondervermögen in ausländischen Wertpapieren (§ 8 Abs. 1 Buchstabe c) anzulegen, die Genehmigung der Bankaufsichtsbehörde dafür einzuholen;

e) mit der Verwahrung der Sondervermögen sowie mit der Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen eine Depotbank unter Beachtung von § 12 zu beauftragen;

f) die Vertragsbedingungen entsprechend § 15 Abs. 3 unter Beachtung von § 15 Abs. 2 zu ergänzen.

(4) Die nach Absatz 3 erforderlichen Änderungen und Ergänzungen der Vertragsbedingungen werden auch ohne Zustimmung der Anteilinhaber mit Ablauf von drei Monaten seit dem Zeitpunkt wirksam, in welchem die Änderungen im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden sind. Jeder Anteilinhaber kann ohne Rücksicht auf die bisherigen Vertragsbedingungen die Rücknahme seines Anteils binnen drei Monaten seit der Bekanntmachung der Änderungen im Bundesanzeiger verlangen; die Ansprüche aus der Rücknahme bestimmen sich nach den bisherigen Vertragsbedingungen.

(5) Haften bei einer dieser Kapitalanlagegesellschaften die Anteilinhaber persönlich oder die Sondervermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft oder aus von ihr für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber getätigten Geschäften, so bleiben die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits entstandenen Ansprüche ohne Rücksicht auf § 10 Abs. 2 und 3 bestehen.

(6) Für Anteilscheine, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegeben worden sind oder bis zum 31. Dezember 1958 ausgegeben werden und die über Sondervermögen ausgestellt sind, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gebildet worden sind, gilt § 18 Abs. 1 Satz 4 nicht. Diese Anteilscheine gelten als Urkunden, in denen die Ansprüche des Anteilinhabers gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft verbrieft sind. Lauten sie nicht auf Namen und sind sie mit der Bestimmung ausgegeben, daß die in der Urkunde versprochenen Leistungen an jeden Inhaber bewirkt werden können, so gelten sie als Schuldverschreibungen auf den Inhaber.

(7) § 18 Abs. 3 gilt auch für die in Absatz 6 bezeichneten Anteilscheine.

§ 70

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf auf die am 1. Juli 2002 auf der Grundlage des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes bestehenden Sondervermögen noch bis zum 1. Juli 2004 die Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung anwenden. Die Vertragsbedingungen derjenigen Sondervermögen, die am 1. Juli 2002 noch auf der Grundlage des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes bestehen, sind mit einem einheitlichen Genehmigungsverfahren an das Dritte und Vierte Finanzmarktförderungsgesetz anzupassen; die geänderten Vertragsbedingungen dieser Sondervermögen müssen spätestens am 31. März 2003 in Kraft getreten sein.

(2) Die Vorschriften der §§ 8d bis 8m gelten nicht für diejenigen am 1. April 1998 bestehenden Sondervermögen, die nach den Vertragsbedingungen überwiegend in Optionsscheinen, Optionsanleihen oder Wandelanleihen angelegt werden. Sie werden insoweit nach Maßgabe der bisherigen Vertragsbedingungen verwaltet.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbedingungen für die am 1. Juli 2002 bestehenden Sondervermögen ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach § 8c Abs. 3, § 9b Abs. 1, § 9c Nr. 2, § 18 Abs. 2, §§ 21, 27 Abs. 3 und 4 sowie § 27a Abs. 3 zugelassenen Rechtsgeschäfte und im Falle von Absatz 1 Satz 2 auch die nach § 8 Abs. 3a, §§ 8d bis 8h, 8j, 8k, 9e, 27 Abs. 5, §§ 27a bis 27e und 35 Abs. 1 und 2 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können. Die Bankaufsichtsbehörde erteilt die nach § 15 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung, wenn die Änderungen mit den bisherigen Anlagegrundsätzen des Sondervermögens vereinbar sind.

(4) Ist dem Käufer ein Verkaufsprospekt vor dem 1. Juli 2002 zur Verfügung gestellt worden, ist auf diesen Prospekt die Vorschrift des § 20 Abs. 5 in ihrer bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 71

(Inkrafttreten)