Deutschland hat mit vielen anderen Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen

Was ist ein Doppelbesteuerungsabkommen?

Das sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen ist für Anleger im Bereich der geschlossenen Fonds von Bedeutung, wenn es sich um einen ausländischen geschlossenen Fonds handelt. Grundsätzlich ist das Doppelbesteuerungsabkommen vom Inhalt her ein Vertrag zwischen zwei verschiedenen Ländern, der im Wesentlichen und im Kern dazu dienen soll, eine doppelte Besteuerung von steuerpflichtigen Erträgen und Einnahmen zu vermeiden, was auch der wesentliche Sinne dieser Abkommen ist.

Vom Doppelbesteuerungsabkommen sind all diejenigen Anleger betroffen, die (auch) in einem anderen Staat als dem Wohnsitz-Staat, also aus deutscher Sicht in einem anderen Staat als Deutschland, noch Erträge erzielen. Damit diese Erträge nun nicht sowohl in Deutschland als auch im fremden Staat zu versteuern sind, hat Deutschland mit zahlreichen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, zum Beispiel mit den USA, mit der Schweiz, mit Österreich, mit den Niederlanden, mit Italien, mit China und vielen anderen Staaten.

Insgesamt hat Deutschland mittlerweile mit mehr als 100 Staaten ein solches Abkommen zur Vermeidung der doppelten Besteuerung geschlossen. Durch das Doppelbesteuerungsabkommen ist den Anlegern also im Prinzip eine Einmalbesteuerung garantiert, wenn außerhalb des Wohnsitz-Landes noch Erträge anfallen. Betroffen von diesem Abkommen sind zum Beispiel Anleger, die in US-Immobilienfonds oder auch in Hollandfonds investieren.

Welche Arten von Doppelbesteuerungsabkommen gibt es ?

Es gibt unterschiedliche Prinzipien, auf denen das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen zwei Staaten aufgebaut sein kann, genauer gesagt vier verschiedene Varianten. Diese vier Varianten sind das Prinzip des Wohnsitzlandes, des Quellenlandes, des Welteinkommens und der Territorialität.

In den meisten Ländern, auch in Deutschland, gelten für Inländer das Wohnsitzlandprinzip sowie das Welteinkommensprinzip. Erzielen hingegen Ausländer in Deutschland Erträge, wird das Territorialitäts- bzw. das Quellenlandprinzip angewendet. Unabhängig davon, welches Prinzip im jeweiligen Fall angewendet wird, wird die Doppelbesteuerung immer dadurch erreicht, dass ein Staat auf die Besteuerung verzichtet. Das ist entweder das Wohnsitzland oder das Quellenland, in welchem die steuerpflichtigen Erträge erzielt worden sind.

Wie können Anleger von geschlossenen Fonds vom Doppelbesteuerungsabkommen profitieren?

Wie bereits kurz erwähnt, ist für Anleger im Bereich geschlossene Fonds das Doppelbesteuerungsabkommen nur dann von Interesse, wenn in einem ausländischen Fonds investiert wird, mit dessen Staat auch ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Wenn dann in dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen, welches zwischen den zwei beteiligten Staaten vereinbart worden ist geregelt ist, dass die anfallenden Erträge im Quellenland und nicht in Deutschland zu versteuern sind, kann es durchaus sein, dass Sie als Anleger und Inhaber der ausländischen Fondsanteile von diesem Abkommen profitieren können.

Wie das sein kann, lässt sich an einem kurzen Beispiel deutlich machen. Angenommen, Sie haben Anteile an einem Hollandfonds erworben. Prinzipiell wären diese Erträge dann zunächst einmal in Deutschland und in den Niederlanden zu versteuern. Im Doppelbesteuerungsabkommen könnte nun jedoch geregelt sein, dass die anfallende Besteuerung in den Niederlanden durchgeführt wird und Deutschland quasi auf diese Steuereinnahmen verzichtet. Als Anleger könnten Sie nun in dem Fall profitieren, wenn der Steuersatz in den Niederlanden für solche Erträge geringer als hierzulande ist oder wenn es in den Niederlanden zum Beispiel höhere Freibeträge gibt.

Aus steuerlicher Sicht ist es daher für Sie als Inhaber von geschlossenen Fondsanteilen durchaus sinnvoll, die Auslandsfonds in dieser Hinsicht zu vergleichen und sich die jeweiligen Vereinbarungen der Staaten im Hinblick auf das Doppelbesteuerungsabkommen anzuschauen.