Altersrente und Hinzuverdienst

Viele ältere Menschen wollen oder können sich aus dem Arbeitsleben noch nicht vollständig zurückziehen und erhalten zu ihrer Altersrente einen Hinzuverdienst. Dieser ermittelt sich aus dem erzielten Arbeitseinkommen sowie einer eventuell selbstständigen Beschäftigung, für die ebenfalls Einkommen erzielt wird. Im Jahr 2008 wurde die Mindesthinzuverdienstgrenze von bisher 350 auf nun 400 Euro angehoben und damit an die Geringfügigkeitsgrenze angeglichen.

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Bei der Altersrente Hinzuverdienst nicht überschreiten

Menschen, die eine Altersrente beziehen und das 65. Lebensjahr bereits überschritten haben, können grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen. Für sie gelten somit keine Grenzen mehr, wodurch ältere Rentner auf Hinzuverdienstgrenzen nicht achten müssen. Anders ist dies jedoch bei Rentnern, die eine vorzeitige Altersrente in voller Höhe erhalten. Die Höhe der Grenzen für den zusätzlichen Verdienst sind abhängig davon, ob eine Vollrente, eine hälftige Rente oder eine Teilrente in Höhe von 1/3 ausgezahlt wird.

Die Grenzen des Hinzuverdienst bei Altersrente

Beim Bezug einer vorzeitigen Vollrente gelten die Mindestverdienstgrenzen von 400 Euro. Rentner, die Teilrenten erhalten, müssen individuelle Verdienstgrenzen beachten, die für den jeweiligen Einzelfall berechnet werden müssen. Die Grenzen des Hinzuverdienst bei Altersrente ist abhängig vom Arbeitsentgelt des Rentenberechtigten, welches er in den drei Monaten vor der Stellung seines Antrages auf Altersrente bezogen hat. Gleichzeitig nimmt auch das allgemeine Durchschnittseinkommen Einfluss auf die Höhe des Hinzuverdienst. Auch finden sich Unterschiede zwischen den alten und den neuen Bundesländern, wobei Versicherte in den alten Bundesländern einen höheren Hinzuverdienst zur Altersrente erhalten können.

Überschreiten des Hinzuverdienst bei Altersrente

Grundsätzlich darf der Hinzuverdienst bei Altersrente zweimal im Kalenderjahr um das Doppelte überschritten werden. Erfolgt eine nochmalige Überschreitung, entfällt der Anspruch auf Altersrente, so dass statt einer vollen Altersrente nur noch eine Teilrente ausgezahlt wird.

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