Geltendmachung von Werbungskosten im Rahmen der neuen Abgeltungssteuer 2009

Die Einführung der Abgeltungssteuer ab dem 01.01.2009 zieht auch eine Systemänderung bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach sich. Die Ermittlung der Einkünfte erfolgt zwar wie bisher, in dem der Überschuss gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG über die Werbungskosten ermittelt wird: Werbungskosten, z. B. Zinsen für Wertpapierkredite können jedoch nicht mehr in tatsächlicher Höhe angesetzt werden.

Abgeltungssteuer – Werbungskosten im Zuge der Abgeltungssteuer 2009

Bis Ende 2008 wurden den Einnahmen die Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung dieser Kapitaleinnahmen dienen, entweder in tatsächlicher Höhe oder ein Werbungskostenpauschbetrag gem. § 9a S. 1 Nr. 2 EStG i.H.v. 51 Euro für Ledige bzw. 102 Euro für Verheiratete gegengerechnet. Werbungskosten waren in tatsächlicher Höhe z. B. Gebühren für die Depotverwaltung, ggf. Bankspesen, Fachliteratur, Reisekosten zu Hauptversammlungen, Beratungskosten, Agio, Geldbeschaffungskosten (z. B. Sollzinsen für einen Wertpapierkredit), u.a. abzugsfähig.

Von diesem Betrag wurde bisher der so genannte Sparerfreibetrag gem. § 20 Abs. 4 EStG i.H.v. 750 Euro für Ledige, und 1.500 Euro für Verheiratete (Gesetzeslage 2007) abgezogen und der übersteigende Betrag dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet.

Mit Einführung der Abgeltungssteuer 2009 sind von den Einnahmen, Aufwendungen als Werbungskosten in tatsächlicher Höhe nicht mehr abzugsfähig. Stattdessen wurde der ehemalige Werbungskostenpausch- und Sparerfreibetrag zum so genannten Sparerpauschbetrag zusammengefasst, der für Ledige 801 Euro, sowie für Verheiratete 1.602 Euro beträgt. Die diesem Betrag übersteigenden Einkünfte unterliegen sodann der Abgeltungssteuer mit einem Steuersatz von 25%.

Benachteiligt hiervon sind ganz klar Personen mit hohen Einkünften aus Kapitalvermögen, da die tatsächlichen Aufwendungen nicht mehr abzugsfähig sind. Die Bundesregierung argumentiert jedoch damit, dass diese bereits von dem niedrigen Steuersatz von 25%, der in der Regel bei Personen mit hohen Einkünften aus Kapitalvermögen unterhalb ihres persönlichen Steuersatzes liegt, profitieren.

Wertpapierkredit verliert deutlich an Attraktivität

Bei Wertpapieren galt bisher, wurden diese fremdfinanziert, so waren Finanzierungskosten z. B. Schuldzinsen als Werbungskosten, unabhängig davon, ob die Notwendigkeit zur Fremdfinanzierung geboten war, abzugsfähig, wenn eine Überschusserzielungsabsicht und kein bloßer Vermögenserwerb nachgewiesen werden konnte. Die ständige Rechtssprechung ließ den Abzug vorweggenommener Werbungskosten jedoch in der Regel zu.

Mit Einführung der Abgeltungssteuer im Jahre 2009 wird die Anschaffung von Wertpapieren mit Hilfe von Fremdkapital kaum mehr lukrativ, da alle Aufwendungen mit dem Abzug des Sparerpauschbetrages abgegolten werden und somit Schuldzinsen in tatsächlicher Höhe nicht mehr abzugsfähig sind.

Es empfiehlt sich daher zu überprüfen, ob per Wertpapierkredit finanzierte Wertpapierkäufe tatsächlich noch wirtschaftlich sind. Besonders die Höhe des Zinssatzes des Wertpapierkredites gewinnt somit an Bedeutung.