Abgeltungssteuer – Kursverluste und Kursgewinne: Verlustverrechnung und Verlustvortrag

Mit der Einführung der Abgeltungssteuer ändern sich auch die bisherigen Möglichkeiten Verlustverrechnung aus Wertpapiergeschäften maßgeblich: Die Abgeltungssteuer erlaubt die Verrechnung von Kursgewinnen und Kursverlusten. Für Aktien gibt es bei der Abgeltungsteuer jedoch Ausnahmen hinsichtlich der Verrechnung eines Verlustvortrages.

Abgeltungssteuer – Kursverluste, also Verluste die ab dem 01.01.2009 entstehen, gilt folgendes

Beispielsweise gibt es eine Spezialregel bei Verlusten, die bei der Veräußerung von Aktien entsteht, die seit dem 01.01.2009 gekauft werden, diese dürfen nicht mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, die neuerdings alle der Abgeltungssteuer 2009 unterliegen (wie Zinsen oder Dividenden), sondern nur noch mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.

Diese Regelung rechtfertigt der Gesetzgeber damit, dass starke Kurseinbrüche, wie sie in jüngster Vergangenheit erlebt wurden, nicht zu Steuermindereinnahmen führen dürfen. Dieses Risiko stellt jedoch keine Systemänderung dar, da nach bisherigem Steuerrecht Verluste aus Aktienverkäufe innerhalb der Spekulationsfrist ebenfalls weder mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrecht werden dürfen. Vielmehr wird der Verlust als Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften gesondert festgestellt und darf nur mit zukünftigen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Ggf. kann auch ein Rücktrag ins Vorjahr in Betracht kommen.

Verluste aus anderen nach dem 01.01.2009 erworbenen Wertpapieren (z.B. Fondsverluste), können dagegen horizontal (in derselben Einkunftsart) mit Kursgewinnen, Zins- und Dividendenerträgen ohne Beschränkung ausgeglichen werden.

Die Anlage in Aktienfonds wird somit im Vergleich zu einer Aktienanlage attraktiver, da man eventuelle Verluste auch mit Zins- und Dividendenerträgen verrechnen kann.

Für so genannte Altverluste, also z. B. Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften, die vor dem 01.01.2009 realisiert wurden, gilt in einer Übergangszeit bis zum Jahr 2013. Bis zu diesem Zeitpunkt können diese vorgetragen und mit zukünftigen Erträgen (mit Ausnahme von Zins- und Dividendenerträgen) verrechnet werden. Um diese Regelung in Anspruch nehmen zu können, muss die Verlustrealisierung zum 31.12.2008 von der Finanzbehörde dokumentiert werden, d.h. die Verluste müssen im Wege des Veranlagungsverfahrens gesondert festgestellt werden.

In der Praxis sollen die neuen Verlustregelungen auf Bankenebene so umgesetzt werden, dass für jeden Kunden pro Depot ein eigener Verlustverrechnungstopf geführt wird. Erst wenn die hierin aufgelaufenen Verluste, sowie ein ggf. vorhandener Freistellungsbetrag von Gewinnen aufgezehrt werden, führt die Bank von diesem übersteigenden Betrag die hierauf entfallenden Steuern (Abgeltungssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) an den Fiskus ab.

Eine Verlustverrechnung zwischen mehreren Banken ist nicht vorgesehen, vielmehr kann bis spätestens 15.12. des jeweiligen Jahres ein Antrag auf Verrechnung mit Verlusten bei anderen Banken gestellt werden, der im Rahmen des Veranlagungsverfahrens vom Finanzamt berücksichtigt wird. Hierzu ist jedoch eine Verlustbescheinigung bei der jeweiligen Bank anzufordern und der Behörde vorzulegen. Unterbleibt dieser Antrag und verbleibt zum Jahresende ein Verlust, so wird dieser automatisch in das Folgejahr übertragen.

Denkbare Handlungsansätze zur Optimierung der Verrechnung von Kursverlusten

In jedem Fall sollten Verluste, die vor dem 01.01.2009 realisiert wurden, vom Finanzamt dokumentiert werden, um diese mit späteren Gewinnen gegenzurechnen.

Bei risikoreichen Investitionen, z. B. in Wachstumsbranchen oder -ländern, ist abzuwägen, ob ein Fonds einer Direktanlage vorgezogen wird: Einerseits profitiert man von der breiteren, risikominierenden Streuung und andererseits ermöglicht man so auch die Verrechnung von Verlusten mit anderen abgeltungssteuerpflichtigen Erträgen, wenn der gewünschte Anlageerfolg nicht eintritt. Fondsvermittlung24.de bietet über 9.500 Fonds mit 100% Rabatt auf den Ausgabeaufschlag an.

Sehr einfach können Gewinne und Verluste verrechnet werden, wenn alle Wertpapiere in einem Depot liegen. Es empfiehlt sich daher bei verschiedenen Banken geführte Depots zusammenzulegen. Zudem spart man so Depotgebühren und erhält eine bessere Übersicht, da man u. a. nur noch eine Steuerbescheinigung erhält.

Dieser Artikel stammt aus dem Jahr 2009 und kann deswegen Textpassagen enthalten , die auf veralteten und inzwischen überholten Gesetzesgrundlagen basieren.