Abgeltungssteuer – Erbschaft und die Abgeltungssteuer

Ab dem 01.01.2009 wird die Abgeltungssteuer eingeführt werden. Diese soll für private Kapitaleinkünfte und Einkünfte aus der Veräußerung von Aktien, Dividenden, Zinsen und Kursgewinnen gelten und 25% (zzgl. Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer) betragen. Zu hinterfragen ist weiterhin die steuerliche Behandlung einer Erbschaft. Abgeltungssteuer ab dem 01.01.2009: Finden Sie folgend Erläuterungen zum Thema.

Die angekündigte Steuerzahlung im Wege der Abgeltungssteuer können  Steuerzahler dennoch umgehen. Man kann dem entgehen, wenn der Bank mitgeteilt wird, dass es sich bei der Kapitalübertragung um eine Schenkung oder Erbschaft handelt. Als Folge ist die Bank wiederum verpflichtet die Erklärung an das Finanzamt weiterzuleiten, wo dann geprüft wird, ob auf die Kapitalübertragung Schenkung- oder Erbschaftsteuer fällig wird (§ 43 Abs. 1 Satz 4 bis 6 EStG-neu).

Die Abgeltungssteuer im Erbfall – Erbschaft und Abgeltungssteuer im Überblick

Das Thema Abgeltungssteuer und Erbfall findet eigentlich nur dann Anwendung, wenn es sich um den Bestandsschutz für gewisse Anlageformen handelt. In Bezugnahme auf Investmentfondsanteile bedeutet dies, dass alle Anteile, die bis zum 31.12.2008 erworben werden, noch nach den alten Regeln zu besteuern sind. Dies bedeutet, dass solche Wertpapiere nach einer einjährigen Haltedauer immer noch steuerfrei veräußert werden können.

Eine Erbschaft stellt kein Neuerwerb im Sinne des Abgeltungssteuergesetzes dar. Gelangt man als Erbe also in den Besitz von Wertpapieren die vor der Abgeltungssteuereinführung ab dem 01.01. 2009 erworben wurden, kann man diese nach einer einjährigen Haltedauer ebenfall steuerfrei veräußern.

Bei Zertifikaten, die nur einen sehr beschränkten Bestandsschutz genießen, wird im Übrigen die gleiche Regelung angewendet, so dass auch hier gilt: Erbe und Erblasser stehen vor den gleichen Bedingungen.

Diese Regelung bei der Abgeltungssteuer und Erbschaft bedeutet für den konkreten Erbfall aber nicht, dass keine Erbschaftsteuer anfällt. Die Erbschaftssteuer wird abhängig vom Verwandtschaftsgrad und unter Berücksichtigung bestimmter Freibeträge berechnet. Die Erbschaftssteuer und die neue Abgeltungssteuer sind somit nicht miteinander verbunden und stellen unterschiedliche Regelungsvorschriften dar.